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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Beamtenversorgung Versorgungsausgleich nach §§ 1787 ff BGB unter Berücksichtigung des § 56 BeamtVG"

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"Erlass betr. Beamtenversorgung Versorgungsausgleich nach §§ 1787 ff BGB unter Berücksichtigung des § 56 BeamtVG"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1989-03-09

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1-{lf1 -rOlL "'- ,.~~---- 03/0"1-2 Z Der Minister des Innern 9.3.1989 Minister de5 Innern Postfach 1010 0-6600 Saarbrücken Franz-Josef-Röder-Straße 21 0-6600 Saarbrücken Telefon 106811 501 - 1 Teletex 681995 = IMSB Präsident des Landtages des Saar1andes 681724 = IMSB =-==-====<ehef' der--S~~aa~t;SKa-n-z-le-i Minister der Finanzen Minister der Justiz ( Minister für Kultu~_Bi1dung und Wissenschaft -Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Minister für Wirtschaft Minister für Umwelt Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben Präsident des Rechnungshofes des Saar1andes Oberfinanzdirektion - ZBS - RUhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen Z, C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im 8 aus e ~ /T { nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken .. . ( ( Beamtenversorgung~ h i er: VersorgungsausgIeich nach den 55 1587 ff. BGB unter Berücksichtigung des 5 56 BeamtVG Mein Schreiben vom 15.12.1988 - A 1 2111-15 - Anlage: - 1 - Beigefügten Abdruck des des Innern vom 07.02.1989 ich mit der Bitte um gefl. Im Auftrag Laux Rundschreibens des Bundesministers - D 111 4 - 223 145/25 - übersende Kenntnisnahme und Beachtung. ( • ( ! j Ii-- I DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschältszelc/1en (bei Antwort bitte angeben} .. (0228} Datum o 111 4 - 223 145/25 681-3678. 7. Februar. 1989 ......................................................... 3695 Oberste Bundesbehörden n achr i e nt 1i e n:-.=-=-=::::::~--- FOr das Beamtenversorgungsrecht. zusUnd i ~ Mi..nj ster/Senato.reri der Länder Betr.: Beamtenversorgung; hier: Versorgungsausgleich nach den SS 15.87 ff. BGB unter BerOcksichtigung des S 56 BeamtVG - 0 111 4 - 223 145/25 - Anlg.: - 1 - (angeheftet) Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 2. Dezember 1987 - IVb. ZS 146/S3 - (FamRZ 1988. 273; Abdruck des Beschlusses lag meinem Rundschreiben vom 24. Mlrz 1988 - DIll 4 - 224 141/4 - bei) entschieden" daß im Rahmen des Versorgungsausgleichs· fOr die Berucksichtigung des S 56 BeamtvG ledig-· lieh die während oer Ehezeit (S 1587 Abs. 2 BGB) im zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen Dienst vollendeten Jahre, . heranzuziehen sind. Es sind somit sowohl vor der Ehezeit als auch (z.B. im Fall einer bei Ehezeitende bestehenden Seurlaubung) nach dem Ende der Ehezeit im zwischenstaatlichen oder Oberstaatlichen Dienst zurOckgelegte Zeiten außer Ansatz zu lassen. Qkt; .,.bAude ____ Nr._'_GrawNindol__ St'* __1I _ ,*~2_~"''''2I .Nr............... 30 .'1......... T... T~ (Hauptl1lb'Ide' Nr.3~SlNlt35 Nr.5~"'156 f02Z1)II1-1 - - --. _ -- 22I34'-BMI , c ..... oe BwIcIeR_ Bonn, uno.uentral'" eor...3ID01OIIt C8LZ 3IDOOOCIO) . PIowIgIaotw.ti KaM ,,91»«15 (8LZ 3701C105Dt '.~, .••.• -,.)<;.- ••.••• ····1·;······ ',. ...... - .. :. '. :::. ~";~::' .: ;:::.; . - 2 - Ich rege an, die Auskünfte an die Familiengerichte entsprechend diesem Beschluß vom 2. Dezember 1987 zu erteilen, jedoch mit folgenden Maßgaben: 1. Nach S 56 Abs. 1 B~amtVG ruht das Ruhegehalt in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Hundertsatzes von 2,14 für jedes im zwischenstaatlichen oder üb~rstaatlichen Dienst vollendete Jahr entspricht. So ruht z.B. in dem mit dem Beschluß-vorrr2. Dezember 1987 entschiedenen Fall das Ruhegehalt in Höhe von 10,7 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und nicht, wie der Bundesgerichtshof versehent( lich angenommen hat, in Höhe von lD,7'v.H. de. Ruhegehaltes. ( Der Bundesgerichtshof hat inzwischen mit Beschluß vom 2. November 1988 - IVb ZB 146/83 - (Abdruck liegt bei) seinen Beschluß vom 2, Dezember 1987 insoweit berichtigt (vgl. auch die Anmerkung im FamRZ 1988, 941). 2. Wegen der Berücksichtigung des Sonderzuwendungsgesetzes (SZG) in Fällen des § 56 BeamtVG verweise ich auf mein o.g. Rundschreiben vom 24. März 1988. Ich rege an, wegen der insoweit bestehenden Abweichung von der Berechnung, die der vorgenommen hat, in den Auskünften an die Famili~ngerichte ausdrücklich auf das vorgenannte Rundschreiben vom 24. März 1988 Bezug zu nehmen. 3. Ich rege an, in Fällen, in denen i'n der Auskunft an das Familiengericht entsprechend dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 1987 ~ der Ehezeit oder (z.B. im Fall einer bei Ehezeitende bestehenden Beurlaubung) nach dem Ende der Ehezeit im zwischenstaatlichen oder überstaatl ich,en Dienst zurückgelegte Zeiten für die Berücksichtigung des § 56 BeamtVG au~er Ansatz gelassen werden, ergänzend gegenüber dem Familienge~icht Bedenken geltend zu machen, etwa mit folgenden Worten: bIn der vorstehenden Auskunft wurde entsprechend dem Be( • ( - 3 - - IVb ZB 146/83 - (FamRZ 1988, 273) die - vor - nach - der Ehezeit (§ 1587 Abs. 2 BGB) im - zwischenstaatlichen - überstaatlichen - Dienst zurückgelegte Zeit vom .•... ;bis zum ...... für die Berücksichtigung des § 56 BeamtVG außer Ansatz gelassen. 'Wie der Bundesminister des Innern in Ab.- 0 111 4 - 223 145/25 - ausgeführt hat, bestehen aber insoweit Bedenken gegen die Auffassung des Bundesgerichtshofs: aj Bei Berücksichtigung der Auffassung des BGH wird dem Versorgungsausgleich ein höherer Betrag der (deutschen) Beamtenversorgung zugrunde gelegt, als dem Beamten später zusteht. b) Die Berücksichtigung der Auffassung des BGH kann dazu führen, daß der dem Beamten später (nach Anwendung des § 5! BeamtVG unter Heranziehung auch vorehezeitlich und nachehezeitlich zurückgelegter Zeiten im zwischenstaatlichen und überstaatlichen Dienst) zustehende Betrag der (deutschen) Beamtenversorgung geringer ist als der sich aus dem Versorgungsausgleich ergebende Kürzungsbetrag nach § 51 Bea'lntvG, so daß S 57 BeamtVG insoweit ins Leere geht. Die Ehegatten würden also in einem solchen Fall zu Lasten der Allgemeinheit zusammen eine höhere Gesamtversorgung erhalten, als ihnen zustünde, wenn die 'Ehe nicht geschiede~ ~äre. Hinzu kommt, daß die' Rechtsfolge, nach der § 57 BeamtVG ganz oder teilweise, . ins Leere ginge, nicht im Elnklang:stünde mit der gleichwohl In voller Höhe bestehenden Erstattungspflicht des Trägers der Versorgungslast nach § 1304 b Abs. 2 Satz 2 RVO/S 83 b Abs~ 2 Satz 2 AVG. Gegen den Beschluß des Bundesgerichtshofs sind auch in der wissenschaftlichen Literatur Bedenken geltend gemacht worden (Tz 2.3 des Aufsatze.s von Dr. Ludwig Bergner in "Praxis des Internationalen'Privat- und Verfahrensrechts - IPRax -", 1988, S. 281 r 284 f 0 _7) oN ... -- .... :......: ...... , .... ,:..,:,'.::::.~ ..-.. ~._ ... _. ': '.' ( ( - 4 - 4. Wenn· ein Zivilgericht in einem Fall der in der vorstehenden Tz 3 geschilderten Art entsprechend dem '~schluß des BGH vdm 2. Dezember 1987 entscheidet. würde }ch es wegen de~ grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage begrUßen. ·wennSie in der Regel Rechtsmittel (mit einer Begründung enisprechend der· vorstehenden Tz 3) einl~gen. Ferner wäre ich dankbar. wenn Sie bei Einlegung der Beschwerde zugleich beim Oberla·mtesgericht d.ie Zulassung der wei teren Beschwerde anregen. damit der Bundesgerichtshof seine Auffassung zu d·ieser Rechtsfrage. die eil'le grundsätzliche Bedeutung hat. noch einmal überprüfen tann. 145/25 - hebe ich hiermit auf. Im AUftrag Schneider ( • • ( ; C, i ! II I i I I c_ \ BUNDESGERICHTSHOF IVb ZB 146/83 BESCHLUSS in der Familiensache _ Verfahrensbevollmäch~igte: Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin~- gegen - . _ Verfahrensbevollmächtigter I. Instanz: Weitere Beteiliate: Antragsteller, 1. Deutsche Bundespost, Oberpostdirektion Frankfurt am Hain, Ludwig-Erhard-Anlage 2-8. Frankfurt 97, zu Az.: Beschwerdegegnerin, - verfahrensbevoilmächtigte: 2. Bundesversicherungsanstalt für Ange&tellte, Ruhrstraße 2, Berlin-Wilmersdorf,-frühere Vers.Nr. der Antragsgegnerin: = . ,,: •.. ,.,,,' .. '-":' ':.::~':;:":"';' . ,:... ;:;"';~jIO:' .... (" " . '. ( ( ... ' .. ._;' ';i ~: .~ : '.' .' Dei' Ivb - Zi",Üserlat des Bundesgerichtshofs hat 'durch den ., Vorsitzenden: Richter LcihnlaJili ünd die Richter ;pi:;rtmann, . . Pr. BiÜmenr5hr i Dr-,_Krohn _\1nllidt!:=J)j)~L~,.J;=. ~Y-'l!'S;lk,=~==========,=====~ am 2. NovembE!r 1988 beschlossen: 'Der Beschluß des senats Vom 2. De!l:~r 1987., wird .. ' ber~chtiqt·. Es werden erse~zt: .. 'im BeschlußaussPruch, zweiter 'Absatz: .. die Zahl "378,30" durch "36'3,19"; in den Gründen unter II.: unter 2., erSter Absatz: die Zahl "756,60" diirch "726,38~; die Zahl '"378,30'" durch "363,19"; unter 2. f) aal, letzter Satz: die Rechnung '5 x 2,,14\ = 10, "" durch "S x 2,14 Prozentpunkte = 10,7 Prozent-, :punkte'; , -: ,-,' ';:: ~ " -, ..... -. ,,' ." • p ', .. ~ • • ;: • 0' " ....: . ~,:):: ... . ," " . : . .' " .... ~~.> ,.' _i:~:~," ,.1, . -,' .. :",- .~.( .. ", ,. .. .:. ___.··.,.:~·r,.',,; ••~·· ., .. ' " ' ..~. , - - -, '.-' -.' -,--, -.- ...• .''- .. , ~ . -' i" ;.. 3 ii I, I unter 3.: ! die Sätze, ===:----,---------------- -- =================:;::::.., ".Der. RUhensbetrag beläuft sich auf I. i I ( • • ( . , ,- , ";-. 10,7% von 2.338,98 DM = 250,27.DM. 'Damit ermäßigt sich das fiktive Ruhegehalt (einschÜeßlich· i/12 der jährlichen Sonderzuwendung) auf .2.338,98 DM 250,27 DM = 2,088,71 DM," durch· den Satz "Das. fiktive Ruhe~ehalt beträgt unter. Beachtung der. RUhensvorschrift 64,'3% von 2,878,74 DM' = 1.851,03 DM. zuzüglich 1/12 . der ~ährlichen SonderzuWendung (154; 25 DM),-' .. insgesamt also 2.005,28 .DM,"; die Rechnung "2.088,71 DM x 16,42 Jahre' _________________________ = 756,60 DM.- 45',33 Jahre . -- .' .• ~i_ '. ': / ( ( .. 4 -- - " . durch ·2;005,28 DH x;~6:'42 Jahre' 45i33.;Tahre· .•.. " ·756,60' DM : 2 '=: 378,30 DM,· ========= durch '. "726,38 DM : 2 = 363,19 DM,"; ===:;ca==== unter 5.: die Zahl ·378;30· durch ·363,1~· • . G:r;iinde: .' Wie der Senat in' den Gründen'des Ln FamRZ 1988,.273 veröff~~lichten .~. se~chlusses ~te~ IX 2·b ausgefÜhrt hat, ", .. . . . '. .. ,'\ . . " . ruht das Ruhegehalt eines Ruhestandsbeamten; der aus der ' .•.." . ,f" .'\... : Verwendung' im, öffentlichen. Dienst :.einer ~sch~staatli.chen, . . .....:~.. , . : :. 1\ .." " '.' . oder·:überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung erhält, . . .: .......' . . , . ! . . ',' • ~. .' . " " gemll.ßS .. 56· • .1 Satz 1 BeamtVG:in Höhe des ''Betrages, der._· '. J I . •. '... ... Mi~i~.l:1;U1,g c:ies Hundertsatzes ,von 2,14 für.'jedel!l, im . ...... ~'~.".,I' .....~ ."':'~'. j. ...., " \\', '. ':.(' ~ .. -,,:' .. ;' '.' \. \', '. 1//', . ; ..... \"': . ',:-..~ '\' .. ,' :.'" lI'., '::' '\\ ... , , '-. . '. " . \.' : . ,. '. .' . ' .. '.'. ..; 0' •• .'. . " ...... : ' .. ";;.~~,, .. - '_.: _!:~i:i:·i . I~;.:;;cc,:~.,,'·'·-~;~i~-\~::l;: _".' '" •. ~:••:."~. \ ..... , .•• "~/:~'•. ~:- • \. • 'I- , .~', ··;;~iä·~';,fl. ~~~\.,::.;' ':?" ·.f'::'~< ';~.:, '.. ,~~"e:;~.;. :":~I:~>~C .<~',,:;':':':l;~:~'i: .' '. ;,.. .;:''':-'E:~~.:~u4~~:J.~~::'~\~u:. .' " ,.. , , . ",. " zwischen- oder \ibersta~tlichen Dienst vollendete' Jahr entspricht. Das RechenWerk unter.II 3 der Gründe le"itet statt dessen aus der Kürzung des höchsten Ruheg~haltshundertsatzes . . . 10,7\ des S. ab. , 3H Lohmann Es enthält daher Abs. 1 ·ZPO. einen Rechnungsfehler im .~Lnne . . .:.' . Portmann -' ' KI:ohn .- -f. ; , - '". :.:t-.. 1.' c OJI ....J 1./ /) ;.-J .'.' . , . .~ ('" ". I i "..~' ". . .;. ." ' .. ,. '. . r .... .', ';', ',," ", \. ,-4 •• ' •• ," ; •• 1__ \ / I ':' \, \ ., . (I \:~< ;'ii,;( ,,; :'J. . '~. i'<0::i?\i", ·I-'~~/~ ~,' ~ <.. .•••.~~._,,-:.·2.::2~t:k~::;\~.·-L·i,~:·.::'·~.. :~;:;..' 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