"Erlass betr. Beamtenversorgungsrecht Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gem. § 10 Abs. 1 BeamtVG Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
( ( . , 03 !�-t g1 Ministorium des Innern Postfach 10 10 66(X) Saarbrücken Prisident des Landtaqes des Saariandes - Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz �inisterium für Bildung und Sport MInisterlu. für Wissen�chaft �nd Kultur Saarland . �. MINISTERIUM DES INNEilN 05.08.1991 Fraoz-Josof-Rödol-Strane 21 � s..rt>rilclren TeleIon (06 131) 501-1 Telotex 681724=IMSß T.lefax (00 81) 6 01-22 22 A. 1 2111 - 01/0 Ministerium für Frauen, ·l\rbeit, GePlundheit und SozialePl Ministerium für Wirtschaft Ministerium für umwelt Präs Ident des Rechnunqshofes des S.aarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts� und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen Z, C und 0 Referate A 2, A 3 undA 4 Vorprüfunqsstelle für Bundesausgaben im H a u s e nachrichtlich: Landeshauptkass.e 8undeskasse 6600 Sa arbrücken / , : ( I! ) ( ( Seite 2 J.<f 91 Beamtenversorgungsrecht; hier: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehalt fähige Dienstzeit gemäß' § . . Üi Abs. I BeamtVG; Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Grunden Anlage: - 1 - Das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundes:l1inisters des Innern vo� 19.Juni 1991 - DIll 4 - 223 132 - 4/70 - gebe Ich zur gefl. Kenntnisnahme' und Beachtung bekannt. Im Auftrag ( r-. , . ,; / ("V'" /\ : ;:! V' . i' I . ,V , ; \ / ''EaUl< · ( 'DeR BUNDESMINIST�R DES, INNERN GeschäUszelchen (bel Antwort bitte "angeben) o III,4 � 223 132 - 4/70 Der Bundesmlnisterdes {n"ern. Postfach 170290,5300 Bonn 1 Oberste Bundesbehörden nachrichtlich; für das Beamtenversorgurigsrecht zuständige Minister /s.enatoren der Länder Betr.; Beamtenversorgurigsrecht; .(0228) Datum 681-3695 19. Juni 1991 Dlon.tgebäudo Nr, 1 hier: Berücksichtigung von yordienstzeiten als ruhegehalt fAhige Dienstzeit gemäß ,§ ,10 Ab!;. 1. Beatt\tVG; �eiten vor eiileT, Unterbrechung aus ,f,ami'liären Gründen Nach § 10 Ab!;,. 1 BeamtVG sollen iüs ruhegehaltfähig auch Zeiten anerkannt we,rden . 'in denen ein ,Beamte):, nach Vollendung des 17': Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis im, privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. im Diens,t eines öffentlich rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne von dem Beamten zu v�tretende,Unterbrechung tätig war, sofern die sonstigen voraussetzungen erfüllt sind. Eine von dem Beamten �u vertretende Unterbrechung in diesem Sinne liegt nicht , vO,r. wenn der Beamte auf eigenen Wunsch zur Betreuung und Erziehung eines Kindes unter 18 Jahren oder zur Betreuung und Pflege eines pflegebedürftigen sonstigen An ,gehörigen, die in häusl,icher Gemeinschaft mit ihm ieben, aus dem privatrecht11chen Arbeiti;verhältn�s ausschie'd. �to'bohId� Nt, 1 Gfa\,lr�.!nOor1.' StIlB" 11M Nt. 2 OOelkilehen,t,aße 28 Nf.o1 liul.llrMllr.ae 30 IHIIl�oet>lud,) N,, 3 G'",utl.lndor!er StuBe 3$ NI.5 Klrl.L.Qlen.$lIalla 156 .. V'fmlmunl} T"Iu Te'''''' r.le'u I022PlI6l:n�1 8&e:S95 228341 � SMI 681·4665 ( ( - 2 - Erforderlich ist, daß der Beamte bis zur Wledereinstellung iri. das privatrechtliche Arbeitsverhältnis oder bis zur Berufung in das Beamtenverhält nis nicht anderweitig erwerbstätig war, der Beamte im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis vor dem Ausscheiden auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde, die Unterbrechung den Zeitraum einer Beurlaubung nach S 79a BBG oder entsprechendem Landesrecht nicht überschritt,en hat (bis 31.7.1989 ='9 Jahre, ab 1.8.1989 = 12 Jahre). Dies gilt auch für Zeiten d�r Unterbrechun,g vor dem 2. Apz:il 1969 (Inkrafttreten des §, 79a BBGI. Ich bitte, die Betroffenen - auch bereits vorhandene Versorgungs empfänger,- darauf hinzuweisen und entsprechende Zeiten auf Antrag und ab Antragsmonat,künftig zu berücksichtigen., Im Auftrag Schneider • Ei�;:;';.!..;:.;• . • , VVlJt1r Ministerium des inDem POOl� 10 24 41 66024 Saarbrückc:n Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium tür Bildung (" und Sport Ministerium tür Wissenschaft und Kultur Ministerium fÜr Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes ("'tb) des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (.. S a a r b r ü c ke n ;7 aD ,�>\\\" � Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben i m H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse Sa a rbrü cken 31.8.1993 F�..Joser�Rödl;::r..stt. 21 M119 Saaroriicken Telefon (06 81) 5 01-1 Telefax (06 81) 5 DI-21 46 A 1 2111-0110 I. Beamtenversorgungsrecht; hier: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 10 Ahs. 1 BeamtVG; Zeiten vor einer unterbrechung aus familiären Gründen Mein Schreiben vom 5.8.1991 - A 1 2111-01/0 - 1 Anlage Zur gef1. Kenntnis und Beachtung übersende ich als Anlage das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18. August 1993 - D III 4 - 223 132 - 4/70 -. 2. z. d. A. Im Auftrag Klein , .,,- ( :� lf./toD.A.& tuV ie ! i BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschältszeichel't (bel Anlwort bitte angeben) D 111 4 - 223 132-4/70 Bundesministerium des Innem· Por;lIad111"0290 53108 Sonn Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: ' FÜr das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der Länder' Innenministerium des Landes Nordrhein-westfalen 40190 DÜsseldorf Betr.: Beamtenversorgungsrecht; .. (0228) Datum 681. 3975 18. August 1993 hier: Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehait fähige Dienstzeit gern. § 10 Abs. 1 BeamtVG; :?;eiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen Bezug: Mein Rundschreiben D III 4 - 223 132-4/70 vom 19. Juni 1991 Aufgrund Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Anderung dienstrechtlicher Vorschriften (8. Dienstrechts� änderungsgesetz) vom 30. Juni 1989, BGBl I S. 1282, wurden § 4Ba ,BRRG und § 79a BBG mit Wirkung vom 1. August 1989 dahingehend' geändert, daß auf das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft des Beamten mit dem 'betreuten minderjährigen Kind/pflegebedllrftigen sonstigen Angehörigen verzichtet wurde und es seitdem n�E-E2��,auf die tatsächliche Wahrnehmung der Betreuung und Pflege ankommt. Entsprechend dieser Regelung gilt nunmehr für die Berücksichtigung von Zeiten vor einer Unterbrechung aus familiären Gründen nach' § 10 Abs. 1 BeamtVG: Eine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung liegt nicht vor, wenn der Beamte auf eigenen Wunsch zur tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren oder Pflege eines pflegebedllrftigen sonstigen Angehörigen aus' dem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ausgeschieden: ist. HausanschriJt: Graurtleindorier Straße .198 . 53117 Bonn . üoferanschrift; Arminil.lSslraße 10 . 53117 &�k ':' zt: Vermittlung (0228) 681-1 . Tefex: BBSage:. Teletex: 228,341'" ßMI, Telefax: '681-4665 ' I