"Erlass betr. Beamtenversorgungsrecht Berücksichtigung von Zeiten gem. § 11 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit"
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
) C , ) .\..- . O?I/f4�o INTWURI= abgesanat eil! ,g.;�a�...fäb . 1. Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung und Ministerium für Wissenschaft Sport und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen Z, C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hause nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse 6600 Saarbrücken 16.07.1991 A 1 - 2111-01/0 und Soziales ) t··· J r.. . '<.:..•• Beamtenversorgungsrecht; hier: Berücksichtigung' von Zeiten gemäß § 11 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit 1 Anlage Als Anlage übersende ich einen Abdruck des Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 16.06.1991 - D 111 4 - 223 132- 5/3 - mit der Bitte hiernach zu·verfahren. 2. Z. d. A. Cl I ),,, ' DER BUNDESMINISTER DES INNERN Ges.chiftszelchen (bei Antwort bitte angeben) D III 4 - 223 132-5/3 Car Bundesministerdes I""em, Postfach 170290,530090"0 f Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: I für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren der . . . Betr. : Beamtenversorgungsrecht; 11:(0228) Datum 661-3695 16. Juni 1991 DienstgeWuoe Nr. Ue� OCl"ROet j��.;., .,.',. ·-n Ml.QCn ,...... . ... , .... _ ... ... . ,.,.......... j Al>:5l\ung •••••••11............. � . « hier: Berücksichtigung von Zeiten gern. rUhegehaltfähige Dienstzeit § 11 BeamtVG als Bezug: Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 2 B 91.90 vom 17. Januar 1991 Bisher habe ich die Auffassung vertreten, daß sogenannte "Kann Zeiten" nach § 11 BeamtVG nur dann als ruhegehaltfähige Dienst zeit anerkannt werden können, wenn auch die Voraussetzungen des § 10 BeamtVG (Tätigkeit muß zur Ernennung geführt haben, es darf keine von dem Beamten zu vertretende Unterbrechung vorliegen) ge geben sind, denn eine "Kann-Z�it" nach § 11 BeamtVG sollte nicht besser bewertet werden als die sogenannte "Ist-Zeit" nach § 10 BeamtVG. Mit Beschluß vom 17. Januar 1991, BVerwG 2 B 91.90, hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, zur Anerkennung von Zeiten nach § 11 BeamtVG als rUhegehaltfähige Dienstzeit sei es nicht er forderlich, daß die hier genannten Tätigkeiten zur Ernennung des Betroffenen zum Beamten geführt haben oder daß dieser sie ununter brochen, d.h. ohne eine von ihm selbst zu vertretende Unterprechung ausgeübt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat es abgelehnt, bei der Ausilbung des Erm�ssens allgemein und pauschal. ohne Wtirdigung der Art der Tätigkeit und der Umstände des Einzelfalles von der I Möglichkeit der Anrechnung stets nur dann Gebrauch zu machen, wenn • I auch die �oraussetzungen des § 10 BeamtVG erfDllt sind . • � � � I J Ol_'�� Nt. I aryl.lrtl�MorferStr..a. 1M foW.2 DI,tkktnenld'.e. 23 Nf." HIalf8f'lS.lrahc30 • v...miltlung TDJltx T-.t.� T�I.. (H.uplQ..,lude) Nr. � Gt,�orl.,SIl"80 35 Ht, $ K.tt·Ltlgien·St,..a.l� (DUal ee.l�l ase89G 228341. ElMI 6&1-"1&$ J(OfII�rsd"ntM: BunlOi"k_ &o.1n, u"'nanlTeltNlnl: 8ot'I1'l 31001000 IBU 3I!I0000(0)' �ttOlrollQnlO Köln 11DOO-505 (BU 370100501 � ., • ( - 2 - Bei der Ausübung des Ermessens ist aber zu prüfen, ob und in wieweit die frühere Tätigkeit des Betroffenen nach § 11 BeamtVG für die Verwendung, um derentwillen er in das Beamtenverhältnis berufen wurde, förderlich war. Eine Tätigkeit ist fUr die Ver wendung als förderlich anzusehen, wenn sie in einem inneren Zu sammenhang mit den Aufgaben steht, die dem Beamten Ubertragen wurden; dabei ist auf das Amt abzustellen, das dem Beamten zuerst übertragen wurde. Andere, bei der AusfUhrung des § 11 BeamtVG zu beachtende Ent sCheidungskriterien (Beisp.: Tz. 11.05 BeamtVGVwV) sind weiter anzuwenden. Ich bitte, in den ab dem 1. Januar 1991 eintretenden Versorgungs fällen entsprechend zu verfahren. Im Auftrag Schneider