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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. BeamtVG Erhebung eines Versorgungszuschlages nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG bei Beurlaubungen für Lehrtätigkeiten an deutschen Firmenschulen im Ausland"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlass betr. BeamtVG Erhebung eines Versorgungszuschlages nach § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG bei Beurlaubungen für Lehrtätigkeiten an deutschen Firmenschulen im Ausland"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1981-11-03

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? ()) . " . -~ '--.:':) - Al - 2111-13 I. An den Präsidenten des Landtages des Saarlandes den Chef der Staatskanzlei den Minister der Finanzen den Minister für Rechtspflege den Minister für Kultus, Bildung und Sport den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landwirtschaft den Minister_ fü,,-UJ1\Wel t, Raumordnung und Bauwesen den Präsidenten des Rechnungshofes des Saarlandes die Oberfinanzdirektion - ZBS - die Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken die Abteilungen C und D die Referate A 2, A 3, A 4 und A 5 die Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hause Nachrichtlich an die Landeshauptkasse die Bundeskasse 6600 Saarbrücken Betr.: Beamtenversorgungsgeaetz; d~ (,~-f 2119) Ä hier: Erhebung eines Versorgungs zuschlages na.c,!t,,§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bei Beurlaubungen für Lehrtätigkeiten an deutschen Firmenschulen im Ausland Bezug: Erlaß zur Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsge- !setz (BeamtVGVwV) vom 23. Januar 1981 (GMBl. Saar S. 88) Anlage: - 1 - In der Anlage sende ich einen Erlaß über die Erhebung eines Versorgungszuschlages nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Besmtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bei Beurlaubungen für Lehrtätigkeiten an deutschen Firmenschulen im Ausland mit der Bitte um gefl. Kenntnis und Beachtung. Der Erlaß wird im Gemeinsamen Ministerialblatt des Saarlandes veröffentlicht. In~tretung ;/ '"'rA 5,-1"" ( Breit) 'kr 1ft Ministerialdirektor~ . -7 :) " r '1.., • Erlaß über die Erhebung eines Versorgungs zuschlages nach § 6 Aba. 1 Satz 2 Nr. 5 des Beamtenversorgungagesetzea (BeamtVG) bei Beur1aubungen für Lehrtätigkeiten an deutachen Az.: Al - 2102-01/0 2111 - 13 -- _.- Firmenachulen im Aualand Vom 3. November 1981 Nach Teilziffer 6.1.10 Satz 4 in Verb. m. Teilziffer 6.1.8 Satz 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) ist für die Beschäftigung an einer Deutschen Auslandsschule ein Versorgungs zuschlag nicht zu erheben. Deutsche Firmenschulen im Ausland können jedoch mit Deutschen Auslandsschulen nicht gleichgestellt werden, da das Land keine Möglichkeit der Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Firmenschule hat. schrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vom 23. Januar 1981 (GMB1. Saar S. 88) wird folgender Satz 4 angefügt: "Bei Beurlaubungen für Lehrtätigkeiten an deutschen Firmenschulen im Aualand iat die Anerkennung der Beurlaubungszeit ala ruhegeba1tfähige Dienatzeit nach § 6 Aba. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG von der Erhebung einea Versorgungszuschlages nach Teilziffer 6.1.10 Satz 3 BeamtVGVwV abhängig zu machen."


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