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Verwaltungsvorschrift

Erlass betr. BeamtVÜV

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1991-12-16

§ 1
Geltungsbereich
(1)

Diese Verordnung regelt die versorgung im Sinne des Beamten versorgungsgesetzes und der hierzu erlassenen Rechts- und Verwal tungsvorschriften, die in der Anlage zu dieser verordnung aufge führt sind. Sie gilt für Beamte und Richter, die nach Inkrafttre ten des Einigungsvertrages von ihrer ersten Ernennung oder Wieder ernennung an in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet oder in das BeitrittsQebiet versetzt wurden. Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für Be amte und Richter aus dem früheren Bundesgebiet sowie für Beamte und Richter im RUhestand. die im Beitrittsgebiet tätig werden.

(2)

Die in Anlage I Kapital XIX Sachgebiet A Abschnitt IrI Nr. 9 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885. 1142) sowie die in § 2 Nr. 2 bis 4 genannten Maßgaben gelten nicht für Beamte und Richter, deren Versetzung oder Neuernennung in un mittelbarem -zeitlichen Anschluß (§ 85 Aba. 9 des Beamten versorgungsgesetzes in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung) an ein öffentlich-reChtliches Dienstverh�ltnis im früheren Bundesge biet erfolgt. - 2 -

§ 2
Ma�gaben

Das Beamtenversorgungsgesetz gilt unbeschadet der Regelungen in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt 111 Nr. 9 des Eini gungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II'S. 885, 1142) mit folgenden weiteren Ma�gaben: 1. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen s ich unter Berück sichtigung der Besoldungs-Obergangsverordnungen. Entsprechen des gilt, soweit, im Beamtenversorgungsgesetz auf die Besoldung (§ 1 Abs. 2, 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) oder allgemein auf Vorschriften des Besoldungsrechts verwiesen wird. 2. Als rUhegehaltfähig nach § 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt unter Berücks ichtigung der Nummer 4 auch die Dienstzeit, in der ein Beamter nach Vollendung des s iebzehnten Lebens jahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis berUfsmäßig im Dienst der Nationalen Volksarmee gestanden hat. 3. Zeiten, die der Beamte bis zum 2� Oktober 1990 im Beitrittsge biet hauptberuflich im öffentlichen Dienst zurückgelegt hat, können gemä� § 10 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, sofern der Beamte ohne eine von ihm zu vertretende Unterbrechung tätig war und die Tätigkeit ZU s einer Ernennung geführt hat. Näheres kann der Bundesminister des Innern mit zustimmung des Bundesrates durch Verwaltungsvorschriften regeln. Nicht rUhegehaltfähig sind Zeiten als Angehöriger des Staats sicherheitsdienstes. In begründeten Fällen sind Ausnahmen zu lässig; die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern. Be! unmittel baren oder mittelbaren Landesbeamten ist � ";I.....,J,; ,;;"il:,:i:�:;:;;;'••,;.i.,,,,,';:;..�!,,,;,:.;';::l.:,., "",: ,�:,.,;!"<::;:.:�:�.: , .•�•., 'n· ;.,:" ; ..� ..; ,;),�.';":"�';';�;i':;'''''':' �.;·;;:.•i�·,,;;:! :�;J.' '''.',:.::J.i,: .:, .,;,.�,�;", .;..:liI.!i.....,.:.:.4\".,:.;,i�:,:;'"',.:t;;"".";l),j:;;..•,,.:.;:;i;.;;'i�;�;1:ti;U�it.lW�; -' - 3 - der für das Versorgungsrecht zuständige Minister des jweiligen Landes zu beteiligen. 5 . Den Renten im Sinne des § 5 5 Abs. 1 des Beamtenversorgungs gesetzes stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen von Versicherungsträgern mit Sitz im Beitrittsgebiet gleich. Dies gilt auch für Leistungen aufgrund der Zugehörigkeit, zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die AnreChnung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Leistungen auf die Versorgungs bezüge richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften, die der Bundesminister des Innern mit Zustimmung des Bundesrates er läßt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Beamtenversorgungsgesetzes ist um Zeiten zu vermindern, die nach der vorstehenden Nummer 4 nicht ruhe gehaltfähig sind. 6. Die Maßgaben der Nummern 2 bis 5 gelten auch für den Fall, daß ein Beamter zu einem Dienstherrn mit Sitz im bisherigen Gel tungsbereich des Bundesrechts übertritt.

§ 3
Verwendung von Beamten und Richtern
(2)

(ll Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitritts gebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksich tigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum, 3 1 . Dezember 1995 be fristet. Sie gilt nicht für eine Verwendung, die nach dem 3 1. De zember 1992 beginnt. - 4 -

§ 4
Verwendung von Beamten und Richtern im RUhestand
(3)

·(1) Für Beamte und .Richter im Ruhestand, die wegen ihrer besonde ren Fachkenntnisse zum Zwecke der Aufbauhilfe ·im Beitrittsgebiet verwendet werden, findet § 5.3 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab dem 1. August 1991 findet § 53 des Beamtenversorgungsgesetzes auf diese Beschäftigungs verhältnisse insoweit Anwendung, als die Summe von Versorgungs bezügen und Verwendungseinkommen eine Höchstgrenze von 130 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet, nach denen sich das Ruhegehalt bemi�t. C.. (2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich 1.llII die Ze'it, die ein Beamter oder Richter im Ruhestand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchenden, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückgelegt hat, bis zum Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem 3 1 . Dezember 1992 begrün det werden. S 5 Inkrafttreten (. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. ij.,;''''i.''�'11:., ci'.'" ,;,,',.j.,'!�:,;::,,'" :·i:'"',,I:,:;,""'" :;:.,... ,:,:�.....!/..;c. '.Je .•i!.:"""",,,.;: "_'":.::,:.,, c'..:;;,...._,,; .:c,:",...; .. , ,::."."".j"'L;:""""'''''''':;'iii::ii,:".'iG;''',''''";;;:;",,,�; .' 1. Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz 19.1.1995 Pr>az·J.,..f-Röder-Str. 21 66119 Saad>rüc:ten Telefon (06 81) 5 01-00 Totef"" (06 SI) 5 01-21 46 A 1 2102-01/01 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft / \� Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n · i I I' II " I, .. ( 0

2.
(2)

Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung - BeamtVÜV - in der Fas sung der Bekanntmachung vom 19.3.1993 (BGB1. I S. 369), geändert d�ch Artikel 7 des Beamtenversorgungsänderungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20.9.1994 (BGB1. I S. 2442) Mein Schreiben vom 16.12.1991 - A 1 2101-01/01 1 Anlage Als Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeri ums des Innern vom.19.10.1994 - D Irr 3 - 223 700/1 - zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. z. d. A. Im Auftrag Klein ·.h., �1"�,."." .•H.':;'+""'''',.•,...." ,. '.,. � ,'. .."," ,. ,•. ",'•. '" :.. ..... .. ..... ,'_'«'_ .�".�,.•, .... ........,.�.,_ �., ,....... _.. �_ ........ . '. __.......' .,.;. . . :..:..,.........,... .......... _......." ,,, ..,,• •".,_ .....".........,....,,�, ,... .....""..•,,'''',..''..'=''''''''I'��. ( Schnellbrief BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Gesch6tszslchen (bel Al'1tYJort bitte angaben) P.I!I.�.�.??E9.9.r..1......... , . ... . . . .. . .. ... .. ... , . .. . . .. . Bundesrninisterium des Inoem. Postfach 17 02 00. 53108 Sonn Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: 11 «(228) 681 - 3427 - 3975 - 3677 I Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren , der Länder Dar rVl:i·ii;:�_.. :. . >::rn Innenministerium des Landes Nordmein-Westfalen 40190 Düsseldorf Vertretungen der Länder beim Bund . 2 7 ('?".,. <Il"h E.1g.. • i.; i ••• I .... �-l , A � f.,. j '" " '� " ":r ...!.! ____ _ � An;;;" ? Betr.: Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung Datum Stand: 19.10.1994 - BeamtVüV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März �993 (BGBI. I S. 369), geändert durch Artikel 7 des Beamtenversorgungsände rungsgesetzes 1993 - BeamtVGÄndG 1993 - vom 20. September 1994 (BGB!. I S. 2442) Bezug: Rundschreiben des BMI vom 26. November 199 1, - D 111 3 - 223 700/1 - Anlg.: - 1 - Ergänzend zu obigem Rundschreiben gebe ich zur Durchführung zwischenzeitlich erfolgter Änderungen folgende Hinweise: G,aUrheindo-rfsr ( ( -2- Allgemeines Die BeamtVOV ist seit 1991 mehrfach geändert bzw. ergänzt worden und enthält im wesentlichen folgende Maßgaben: GeWährung eines Unterhaltsbeilrages für nicht wiedergewählte Wahlbeamte, die innerhalb der ersten Kommunalwahlperiode eine zweijährige Amtszeit zurück gelegt und das 50. Lebensjahr vollendet haben; für jüngere Beamte Gewährung eines Obergangsgeldes in Höhe des sechsfachen der letzten Dienstbezüge. Berücksichtigung von Vordienstzeiten im Beitrittsgebiet bis zum 2. Oktober 1990, soweit diese Zeiten bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zugrunde gelegt werden; Ausschluß bestimmter Zei ten als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Anrechnung von Renten auf den nicht erdienten Teil der Mindestversorgung. 1. Im einzelnen 1.1 Zu § 2 Nr. 1 - Kommunale Wahlbeamte Die Regelung bezweckt die versorgungsrechtliche Absicherung der nach einer mindestens zweijährigen Amtszeit in der ersten Kommunalwahlperiode aus scheidenden lebensälteren Wahlbeamten durch einen Rechtsanspruch' auf lebenslangen Unterhaltsbeitrag. Auf Grund Artikel? des BeamtVGÄndG 1993 entfällt die bisherige Stichtagsregelung "2. Oktober 1990". 1.2 Zur Erfüllung des Merkmals "Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes" . genügt es, wenn der Amtsinhaber gegenüber seinem Dienstherm unmißver ständlich schriftlich erklärt, daß er zur Weiterführung des Amtes bereit sei. Ins besondere ist es einem kommunalen Wahlbeamten nicht zuzumuten, nachdem er von einer Partei nicht mehr aufgestellt wurde, Unterstützungsunterschriften zu sammeln. Entscheidend kann allein die nach außen dokumentierte Bereitschaft zur Weiterführung des Amtes sein. Im übrigen gelten die wahlrechtlichen Regelungen und die innerparteilichen Nominierungsabläufe im jeweifigen Bun desland. l-I ( c .;( C - 3- 1.3 Im übrigen werden durch einen neuen Absatz 2 des § 107 a BeamtVG die neuen länder ermächtigt, Sonderregelungen für kommunale Wahlbeamte zu erlassen, die infolge landesrechtlicher Maßnahmen ihre Amtszeit wegen Gebietsreform oder vorgezogener Neuwahlen nicht ausschöpfen konnten. § 107 a Abs. 2 BeamtvG hat folgenden Wortlaut: "§ 107 a Die Landesregierungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann ten Gebiet werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß hin sichtlich der Voraussetzungen einer zweijährigen Amtszeit und des Alters im Sinne von § 2 Nr. 1 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung auf das reguläre Ende der Kommunalwahlperiode abzustellen ist, wenn das Amt auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vorzeitig entfällt." . 1.4 Liegt zwischen der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im früheren Bundesgebiet und der Berufung in das Beamtenverhältnis im Beitritts gebiet eine zeitliche Unterbrechung, in der im Beitrittsgebiet ein kommunales Wahlamt im Angestelltenverhältnis in unmittelbarem zeitlichem Anschluß aus geübt wurde, ist das in § 1 Abs. 2 BeamtVÜV geforderte Tatbestandsmerkmal "unmittelbarer zeitlicher Anschluß" erfüllt (vgl. auch § 85 Abs. 9 BeamtVG). In diesen Fällen war in der Regel eine sofortige Ernennung rechtlich nicht möglich, weil beamtenrechtliche Vorschaltgesetze noch ausstanden und den Beamten kein Verschulden trifft. Auch wurde nach dem bisherigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 BeamtvÜV nur darauf abgestellt, daß die Wahl zum kommunalen Wahlbeamten vor dem Stichtag erfolgte. Die status rechtliche Ernennung kann dagegen nach diesem Zeitpunkt erfolgen.. 1.5 Der Unterhaltsbeitrag wird grundsätzlich auf Lebenszeit und in voller Höhe bewilligt; eine Quotelung (Kürzung) entsprechend der tatsächlich geleisteten Amtszeit ist nicht vorgesehen. Da auf den Unterhaltsbeitrag ein Rechtsanspruch besteht, kommt eine Nachversicherung der Zeit als kommunaler Wahlbeamter zum Beispiel im Falle eines Entzugs des UnterhaltSbeitrags in Betracht; ein Verzicht ist dagegen nicht mögliCh (§ 3 Abs. 3 BeamtVG). Ebenfalls besteht kein Wahlrecht zwischen Unterhaltsbeitrag und Übergangsgeld. 1.6 Auf den Unterhaltsbeilrag sind nach § 2 Nr. 1 Satz 1 BeamtVOV Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Dabei sind nur steuerfreie Anteile einer Aufwandsentschädigung anrechnungsfrei. wie dies auch bei der Anwendung des § 53 BeamtVG der Fall ist (vgl. Tz 53.3.3 BeamtvGVvN). ·....� ....."u......., ."•...,,,· ../..............'M....·...,••••Z•••.. ,.... ".••1'.··.•· �" �"" �" "" '" ....,.. ' ....._........•••.. •••••..•�.�• • • ._...� • . ,...............,.• "-'�" ,._._..�-•••-.�-�---_...........................�-,... .. ......."..,,-"..;-...�•• ( . ( .. ... ; ;. -4- 1.7 Begründend auf der Systematik der beamlenrechtlichen Hinterbliebenenver sorgung, nach der der Anspruch des Versorgungsurhebers jeweils maßgeblich ist, hat auch der ü�erlebende Ehegatte einen Anspruch auf Hinterbliebenenver sorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages. Dabei sind sowohl Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen aus dem eigenen Recht der Hinterbliebenen als auch Erwerbsersatzeinkommen aus dem Recht des Verstorbenen in voller Höhe anzurechnen. § 2 Nr. 1 BeamtvüV geht als spezielle Vorschrift der allgemeinen Regelung der §§ 15 und 26 BeamtVG vor . . -' " .� , . .. . . . 2. Zu §2 Nr. 3 bis 6 - Zeiten im Beitrittsgebiet Zeiten, die der Beamte vor dem 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet zurQckge legt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, soweit diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und zu einem Rentenanspruch führen. Durch einen neuen § 12 b BeamtVG (Art. 1 Nr. 9 BeamtVGÄndG 1993) wird die bisher nur für das Beitrittsgebiet geltende Regelung nunmehr allgemein im Beamtenversorgungsgesetz festgeschrieben. 3. Zu §2 Nr. 9 - Anrechnung von Renten Beim Zusammentreffen von Mindestversorgung mit Rente wird diese auf die nicht erdienten Teile der Mindestversorgung angerechnet. Diese Regelung wird durch einen neu eingefügten Absatz 5 in § 14 BeamtvG in das Beamtenversor gungsgesetz übertragen. Die Summe aus Versorgung und Rente darf' das Niveau der Mindestversorgung zwar überschreiten, nicht jedoch dahinteäurQck bleiben (Berechnungsbeispiel s. Anlage). / .... . . .. \, .." ......"",.;�. ....."' ...,..,,,,-., -"·-·1'·""·..� ..·""·, ". "" '.'�'" .;......".. .- ... ,.. - .._ ..... "�. .. ....�, ....",.. '. ..,...........:.'- .. .... ......,. .. ,.. -........._ .....�...�- ............. .... . . .,. .,-......""..,_........"".,.........�..�_.. I , ;' ( ' e o l '-" -5- 4. Zu §3 Abs. 1 - Verwendung von Beamten und Richtern im Beitrittsgebiet 4.1 Die Zeit der Verwendung eines Beamten (auch des Wahlbeamten) zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berüci<;sichtigt. Der in § 3 .Abs. 1 genannte Begriff "zum Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet" macht eine Einzelfallprüfung unabdingbar. Zweck der Rege lung des § 3 Abs. 1 BeamtVOV ist es, erfahrene und leistungsfähige Beamte und Richter aus den alten Bundesländern für den Einsatz in den neuen Bundeslän dern zu gewinnen, um eine funktionsfähige Verwaltung und Justiz aufzubauen. Hieraus folgt, daß Tätigkeiten, die im Alt-Bundesgebiet erbracht werden, .auch dann nicht zu einer Doppelanrechnung führen, wenn sie für den Aufbau im Bei trittsgebiet nützlich sind. Positiv können folgende Kriterien für das Vorliegen von "Aufbauhilfe" beispiel haft herangezogen werden: - Aufbau einer funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes, - Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen, die im alten Bundesgebiet nicht vorhanden sind, - Abbau bestehender Verwaltungsstrukturen, um neue Verwaltungsstrukturen "aufzubauen". Negativ können folgende Kriterien für das Nichtvorliegen von "Aufbauhilfe" her angezogen werden: - Bei einer reinen (organisatorischen) Verlagerung von Behörden oder Teilen derselben aus dem früheren Bundesgebiet in das Beitrittsgebiet ("Zweigstellen"), - Wenn die im Beitrittsgebiet verwendeten oder in das Beitrittsgebiet versetzten Beamten lediglich die bisherige Tätigkeit fortführen, a) ohne am Aufbau eIner funktionierenden Verwaltung unter den besonderen Umständen des Beitrittsgebietes mitzuwirken, z.B. Mitwirkung in Muste rungskommissionen, oder als 'West-Polizist" im "Streifendienst-Ost", b) wenn diese keinen Dienst unter besonders erschwerten Bedingungen und Verhältnissen leisten. · , ( ( - 6- 4.2 Die Zeit der Aufbauhilfe wird doppelt als ruhegeha/lfähige Dienstzeit berücksich tigt, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Unbeschadet der Zeit eines Erholungsurlaubs, einer Krankheit oder des Mutter schutzes sind Unterbrechungen der Autbauhilfe von bis zu einem Monat pro Jahr grundsätzlich unschädlich, wenn diese dienstlich begründet sind (z.S. Teil nahme an Lehrgängen). Da durch nur kurzzeitige Unterbrechung der ZweCk der Aufbauhilfe nicht gefährdet ist, kann die Unterbrechungszeit selbst ebenfalls doppelt berücksichtigt werden. Liegen sowohl die Voraussetzungen einer Doppe/anrechnung von Dienstzeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV als auch einer Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 BeamtVG vor, findet in analoger Anwendung des § 13 Abs. 3 BeamtVG nur die für den Beamten günstigere Vorschrift Anwendung. Besonderheit Auch in Auskünften an die Familiengerichte im Rahmen von Ver sorgungsausgleichsverfahren werden Zeiten nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV für die Berechnung des Ruhegehaltssatzes doppelt angerechnet. Jedoch wird dieselbe Zeit für die Ermittlung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgung (Verhältnis Ehezeit zur Gesamtzeit) nur einfach berücksichtigt. 4.3 Eine Verwendung LS.d. § 3 Abs. 1 BeamtVÜV liegt nicht nur im Falle einer Abordnung oder Versetzung, sondern auch' bei einer Wiederemennung vor. Auch nach der ersbnaligen Verwendung im Beitrittsgebiet erfolgte weitere Ver setzungenlBeurlaubungenlWiederernennungen können, wenn Aufbauhilfe geleistet wird, doppelt als ruhegehallfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 4.4 Zeiten, die nach § 3 Abs. 1 BeamtVÜV versorgungsrechtlich doppelt bewertet werden, werden bei dem Zeit-Zeit-Verhältnis nach § 107b Abs. 4 BeamtVG ein fach berücksichtigt. Im Auftrag / ./ iI. I..../'v/ � Ausführliches BerechnungsbelspleJ zu § 14 Abs. 5 BeamtVG (neu); einzelne Berechnungsschritte können auch verkOrzt wemen. (Besoldungsstand 08/94, BBVAnpG 93 - Beispiel auf 100 %-Ba5is; im Beitrittsgebiet ab 01.10.1994 auf 82 %-Basis) Sacbyerhalt· A 9 Stufe 5, 5 Jahre ruhegehaltfahige Dienstzeit, verheiratet, Rente 1100,- DM, HOchstgrenze 75 v.H. 1. Berechnung der Versorgungsbezüge 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 Grundgehalt A 9 Stufe 5 altgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehalttahige DienstbezOge davon 5 x 1,875 v.H.= 9,375 v.H. zuzOgt. ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamlVG) Ruhegehalt . mindestens jedoch Mindestversorgung 1} Versorgungsbezoge 2. Ruhensregelung § 55 BeamtVG 2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.1.5 2.1.6 2.1.7 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.2.4 2.2.5 2.2.6 HOchstgrenze Grundgehalt A 9 Endstufe allgem. Stellenzulage Ortszuschlag Stufe 2 ruhegehaltfähige DienstbezOge davon 75 v.H. zuzügl ErhOhungsbetrag (§ 14 (2) BeamtVG) HOchstgrenze Berechnung der Resrversorgung Versorgungsbezoge (1.9) zuzOgt. Rente Gesamrversorgung HOchstgrenze (2.1.7) übersteigender Betrag = Ruhensbetrag Restversorgung (2.2.1 abzOg!. 2.2.5) 1) amtsunabhlnglge Mindestversorgung Grundgehalt A 4 Encfstufe allgem. Stellenzulage Orts>uschlag Stufe 2 ruhegehaftflhige Dienslbl!!zVge davon 65 v,H. zuzOgt ErhOhungsbelrag (§ 14 (2) eeamtVG) Mlndestruhegehalt z.,.OgI. ErMhungsbetrag (§ 14 (4) S. 3 eeam'VG) Mindestvef$orgung 2.149.19 69,06 .-i1.4M 3.133.05 2.036,49 -1Ul! 2.053.79 � � 2.480,64 184,13 96927 3.634,04 340,70 173Q 358,00 211379 2,11379 3.226,08 184,13 96927 4.379,48 3.284,61 3.301 ,91 2.113,79 1 10000 3.213,79 330191 0,00 2113,79 -2- , - 2 - 3. Kürzung nach § 14 (5) BeamtVG (neu) 3.1 Restversorgung (2.2.6) 2 . 1 1 3',79 3.2 abzog!. erdientes Ruhegehatt (1.5) �!!Q70 3.3 KOrzungsbetrag 1 . 773,09 höchstens jedoch 3.3.1 Mindestversorgung (QJJ.al! Erhöhungsbeträge) 2.036,49 3.3.2 abzOg!. erdientes Ruhegehalt (1 .5) MO,7Q 3.3.3 KOrzungsbetrag 1 .695,79 3.4 Restliersorgung (2.2.6) 2.1 1 3,79 3.5 Kürzungsbetrag aus 3.3 höchstens jedoch 3.3.3 j.2�Qza 3.6 verbleibende Versorgung 41 8.00 3.7 mindestens jedoCh erdientes Ruhegehalt (1 .5) 340,70 3.8 . Vergleich (§ 1'4 (5) S. 3 BeamtvG) 3.8.1 verbleibende Versorgung nach 3.6 oder 3.7 4 18,00 3.8.2 zuzOgL Rente 1.1QOllQ C 3.8.3 Gesamtversorgung 1.518,00 3.8.4 mindestens jedoch Mindestversorgung 2.mZfl 3.8.5 Differenz-= Aufstockungsbetrag 595.79 4. Zustehende Versorgungsbezüge 4.1 verbleibende Versorgung (3.8.1) 4 18,00 4.2 zuzogL Aufstockungsbetrag (3.8.5) Q�!;iZfl 4.3 Versorgungsbezuge (bruttO) 1.Q13,Za ( 1 .> ( G:IREFA2IKUTSCHAIBEAMTV.OOC . . . Minis1eri!Jmdes fnne m .PosItadJ102441 66024 5Hrtmlcken p,räsident des Landtages des Saarland es Staatskanzlei Ministerium fOr Wirtschaft und Finanzen . Ministerium der. Justi� Ministerium fOr Bildung, Kultur und Wissenschaft . . Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium fOr Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 1 , A 3'und A 4 im H a u s e Nachrichtlich: Oberfinanzdirektion - ZBS � Universität des Saarlandes Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Landeshauptkasse S a a r b r ü c k e n Ha&lsanschrfft Ministerium de$lnnem Franl-Jose'·ROder-5traße 21 66119 Saatbtüeken TeL (06 81) 5 0'·00 Fax {06 S1} 5 01-21 46 BusverbindungenILlnlel1 17,20, 26, 3�, 37 Dienstgebllude Franz..Josef-ROder-5traße 21 -Pflrso�langtJegenh9itell (A) - KQmmu"a1ange!egenh�ten (Cl - Re'el'1-l rar Vertinssport Tel (06 61) 5 01-00 Fax (00 11) 5 01-21 46 17. 20, 26, 36, 37 /damler SlriI68 136 • Alig. Rechts.- u. Aosländetangelegenheiten (B) • Polize:iangelegenheiten (0) Tel. (06 81) 9 6Z" Entwurf Fax (06 Sl} 9 62-to 05 + 9 62-12 65 BusU"'e: 18, Saaf'baflnhaft Kfeselhume$ Virthowstraße 7 • Gerneindeprufungsaml Tel (Oll 81) 5 01·00 Fax (OG 81) 5 01·2"3 50 • PoIiufärrtlicher DIenst Tel, {OG 81) 9 62-0 Fa.(06 81)9 62·1f 55 BusUn/e :36 ,.' /1 : ( 0 ( 0 Aktenzeichen A 2 2102-01101 Bearbeiter/in Herr Kutscha Durchwahl Tel. (06 81) 5 01-21 23 Fax (06 81) 5 01-22 22 Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVOVj Mein Schreiben vom 1 9 . Januar 1 995, Az.: A 1 2102·01102 Anlage Datum 20. März 1998 Das anliegende Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Febru ar 1 998, Az.: 0 I1 5 - 223 700/1 - übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung. Im Auftrag Klein " ' . � @ BUNDES M I N ISTERIUM DES I N NERN Geschäftszflichen (bei Antwort bitte angeben) . D 11 5 - 223 700/1 Bundesmnisterlum des fnnern, Postfach 17 02 90. 53108 Bonn Oberste Bundesbehörden Deutsche Bundesbank Postfach 1 0 06 02 60006 Frankfurt am Main nachrichtlich: Für das Beamtenversorgungsrecht zuständige MinisteriSenatoren der Länder 11 (02 28) Datum 681 - 3695 17. Februar 1998 Betr. : Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung (BeamtVÜV) Bezug: Mein Rundschreiben vom 1 9 . Oktober 1994 - D 111 3 - 223 700/1 - In Nr. 4.2 meines Rundschreibens vom 1 9. Oktober 1 994 habe ich darauf hingewiesen, daß die Zeit der Aufbauhilfe doppelt als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt wird, wenn sie ununterbrochen m indestens ein Jahr gedauert hat. Eine Einschränkung dahingehend, daß bei langen Krankheitszeiten während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet eine Doppelanrechnung der Krankheitszeiten nicht in Frage kommt, ergibt sich weder aus § 3 BeamtVOV noch aus dem Rundschreiben vom 1 9. Oktober 1 994. Im Hinblick auf mögliche Verwaltungsstreitverfahren sollte daher in Fällen, in denen längere Erkrankungen während der Zeit der Aufbauhilfe im Beitrittsge biet vorliegen, die Doppelanrechnung gem. § 3 BeamlVOV i n vollem Umfang vorge nommen werden. Hausanschnft Graurheindorfer Straße 19B . 531 1 7 Bonn . Ueferanschrl1t: Arminiusstraße 1 0 · 53117 Bonn V VermIttluna (02 26) 681..0 · Telex: 886 896· Telerax 681-4655 � " ,;..;:..:.I.." jl" ;';;"" " " " �" ':" " ''',:,i;" ,.�..;_,;;;".�. ." ." .;• .;.;" .....·...;•. .:,',"<"', ..'''...''.l"•.;•..:....r�', .•,•••,_;,.,:..:.....�...,..:,;....1:..':.,...·-11,':;.,.;,;;.-";_"1,..:...''''.�.;;.::::;.:....,...•,;" '.....� ; l.O<4t�O!oI"'''' ,.... ,lo:\;<.öl''''h�,�linidli " , { ( - 2 - Wenn jedoch bereits die Aufnahme des Dienstes wegen einer Erkrankung nicht möglich war, kann die D6ppelanrechnung frühestens ab dem Tag der Dienstaufnahme erfolgen, denn vorher liegt keine entsprechende Verwendung im Beitrittsgebiet vor. Im Auftrag Neu /


Erlass betr. BeamtVÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen