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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Berücksichtigung von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes bei öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Berücksichtigung von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes bei öffentlich rechtlichen Religionsgemeinschaften als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1987-12-08

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______~~~---------~-3+/~6~M-~----------- .( ( Der Minister des I nnern o 8.12.1987 Minis,er des tnnern Postfach 1010 0-6600 Saarbri..icken Franz-Josef-Röder-Straße 21 D-6600 Saarbrücken Präsident des Landtages Telefon 106 81) 501 - 1 Teletex 681995 = IMSB 681724 = IMSB Chef der Staatskanzlei Minister der Finanzen Minister der Jusfiz -- A 1 - 2111 - 01/0 ~inister für Kultus, Bildung und Wissenschaft Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung Minister für wirtschaft Minister für Umwelt Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken Abteilungen C und D f 2 - W',Re erate A ,A j I A 4 und....2....2. Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Hau s e nachrichtlich: Landeshauptkasse _Bundeskasse 6600 Saarbrücken • Berücksichtigung von öffentlich-rechtlichen haltfähige Dienstzeit BeamtVG Zeiten ei~es vorbereitungsdienstes .bei Religionsgesellschaften als ruhegenach S 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b .. . ( ( Zu obiger Frage hat der Bundesminister des Innern wie folgt Stellung genommen: "Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft tätig gewesen ist,-als-ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es darauf an, daß es sich um eine "hauptberufliche" Tätigkeit handelt (s. dazu Tz. 11.1.3 und 11.1.12.1 BeamtVGVwVl. Ausbildungszeiten sollen zu (haupt-lberuflichen Tätigkeiten führen, sind jedoch selbst keine hauptberufli~hen Tätigkeiten. Dies gilt sowohl für das Versorgungsrecht als auch für das Besoldungsrecht. Eine Anerkennung eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist daher nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer b BeamtVG nicht möglich. Unabhängig davon kann eine Anerkennung nach § 12 BeamtVG in Betracht kommen." Ich bitte, entsprechend zu verfahren. Im Auftrag Laux / DER .BUNDESMINISTER DES INNERN Geschärtszeichen (bei Antwort bitte angeben) D 111 4 - 223 132 - 5/3 ......................................................... Der Bundesministerdes In"ern. Postfach 170290.5300 Bonn' Hessischer Minister des Innern 6200 Wiesbaden nachrichtlich: übrige für das Versorgungsrecht zuständige Minister/Senatoren .der Länder ::B~ .-Jl'0- , .' 63 / f +-- 1l' (0228) Datum Dienstgebäude Nr. ~. Betr.: Berücksichtigung von Zeiten eines Vorbereitungsdienstes bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften Buchst. b BeamtVG - I B 31 - P 1613 A - 7 - Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis hauptberuflich im Dienst einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft tätig gewesen ist, ( ) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes kommt es darauf an, daß es sich um eine "hauptberuf! iche" Tätigkeit handelt (s. dazu Tz. 11.1.3 und 11.1.12.1 BeamtVGVwV). Ausbildungszeiten sollen zu (haupt-) beruflichen Tätigkeiten führen, sind jedoch selbst keine hauptberuflichen Tätigkeiten. Dies gilt sowohl für das Versorgungsrecht als auch für das Besoldungsrecht. Oren5tgebaude Nr. " Graorhetndorfer 5Uaße 198 Nr.2 OielkirChenstraße 28 Nr 4 Karser-Karl·Aing 9 • Vermlnlung Telex (HauPlgebaUde) Nr. 3 GraurhelOdorter Straße 35 Nr.5 Karl·Legien-Straße 156 (0228) 681-1 886896 Telelex Telela~ 228341: SMI 681-4665 K~ndunven: Bunde$kasse SaM. Laodeszentralbank BOnn 38001060 fBLZ 38000000) . Postgirokonto Köln "900-505 (BLZ 37010(50) ----- ) ( - 2 - Eine Anerkennung eines kirchlichen Vorbereitungsdienstes ist daher nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 Ziffer b BeamtVG nicht möglich. Unabhängig davon kann eine Anerkennung nach § 12 BeamtVG in Betracht kommen. Im Auft-rag-'- ._ Schneider


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