"Erlass betr. Beurlaubung ohne Dienstbezüge § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BeamtVG Zuständigkeit für den Erlass einer Gewährleistungsentscheidung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 SGB VI"
Ministerium des Innem Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staats'kanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung ( ) und Sport Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse (-'I, Sa a rb r ü c k e n Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben i m H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse Sa a rb r Ü ,e k e n 17.1.1994 a1.J 1 f. () -1, ':JY"/"iY Pram;�osef..'Rödc:c-Stt. 21 66119_... Telefon (06 fn) S 01-1 Tckfax (06 fn) S 01-2146 . . -'. . . _..... �._.._._._- ,-"' --- I (''', ./ 2 . ( Beurlaubung ohne Dienstbezüge (§ 6 Ahs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG J ; hier: Zuständigkeit für den Erlaß ej,n.er Gewährleistungsentschei dung gemäß § 5 Ahs. 1 Satz 1 SGB VI / ----_. -'-_. Bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dienen, kann aufgrund einer Gewähr leis.tungserits.cheidung. nach § 5 Ahs. 1. Satz _l...SGB.Y.I-.die...:\T.ersi cherungsfreiheit des Beamten auch auf eine während der Beurlau bung ausgeübte weitere Beschäftigung erstreckt werden. Diese Entscheidung beinhaltet die Zusicherung, daß auch die Beurlau bungszeit bei der späteren Versorgung als ruhegehaltfähig be rücksichtigt wird. Die Zusicherung ist in diesen Fällen in der Regel von der Erhebung eines Versorgungszuschlages abhängig zu macheiff wird während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, kann ein Ver sorgungszuschlag erhoben werden (Tz 6.1.10. Satz 1 und 2 BeamtVGVwV) . Unter Bezugnahme auf § 5 Ahs. 1 Satz 2 SGB VI weise ich darauf hin, daß über den Erlaß einer Gewährleistungsentscheidung (ein schließlich der Frage der Erhebung eines Versorgungszuschlags) die zuständige oberste Landesbehörde .zu entscheiden hat. Die Berechnung und Anforderung eines eventuellen Versorgungszu schlags erfolgt durch die Oberfinanzdirektion (ZBS) Saarbrücken. z. d. A . Klein ( Ji c· It ; , \ i G ENTWURF Oberfinanzdirektion Saarbrücken - ZBS - Präsident-Baltz-Str. 5 66119 Saarbrücken 11.10.1993 Pnuz.J...r·RMcr-Stt. 21 66119_ Tel..". (06 81) S 01·1 Tcldar (06 81) S 0)·2146 Beurlaubung ohne Dienstbezüge bei Anerkennung öffentlicher Be lange (§ 6 Abs. 1 S. Nr. 5 BeamtVG) hier: Erlaß einer Gewährleistungsentscheidung gemäß § 6 Abs. 2 AVGi Erhebung eines Versorgungszuschlages gem. Tz. 6.1.10 BeamtVGVwV Ihr Schreiben vom 24.B.1993 - St 3 - St 331 - Die von Ihnen hinsichtlich der Zuständigkeit für den Erlaß von Gewährleistungsbescheiden vertretene Auffassung wird von mir geteilt. Ich beabsichtige zu der aufgeworfenen Frage allgemeine klarstellende Hinweise zu erteilen . • Wvl. : Im Auftrag Klein