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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Beurlaubung und Abordnung von Beamten und Richtern Erstattung von Beiträgen im Falle der Nachversicherung"

Verwaltungsvorschrift

"Erlass betr. Beurlaubung und Abordnung von Beamten und Richtern Erstattung von Beiträgen im Falle der Nachversicherung"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1995-02-24

1.

Präsident des Landtages des Saarlandes Sta'atskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz 24.2.1995 Franz-Iosd-RlSdc:r-5tr_ 21 66119 Saatbrilcl:en Telefon (06 81) 5 01-00 Telefax (06 81) 5 01-21 46 A 1 2116-02 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft I 0:' Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr )C' Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse S a a r b r ü c k e n Abteilungen C und D Refera�e A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b rü c k e n I'

2.

BeurlaUbungen und Abordnungen von Beamten und Richtern; hier: Erstattung von Beiträgen im Falle der Nachversicherung, 1 Anlage ' --- Das beigefügte Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 19.1.1995 - D 111 4 - 224 010/9 - übersende ich zur gefl. Kennt nis und Beachtung. z. d. A. Im Auftrag �,Klein \...) BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Gescnaftszeichen (bei Antwort Mt. angeben) lIIr (0228) P.111�.�..??4..9..WI.9.............................................. ..... ........................ 681- 3669 Bundesministttium dn Innem, Postfach 17 02 90, 53108 Bonn .. . . :� Oberste Bundesbehörden nachricht!ich: F ' . . , \ r . .. ' • "( \ :. , . A. . .. \ ,,". .. . . �..-- Datum 19. Januar 1995 � . . ,... . " ' , t�':!-:J . ' j ----::::;.:;�� -..: für das Beamtenversorgungsrecht \ � S 0<. GI.. V I Cl.. bt (lzuständige MinisterfSenatoren der Länder V . ' �()., . l0&tfi,'� Betr.: Beurlaubungen und Abordnungen von Beamten und Richtern hier: Erstattung von Beiträgen im Falle der Nachversicherung Nachfolgend gebe ich den Inhalt eines Schreibens zu dem o.g, Betreff und zu der "Vereinbarung vom 30. April 1986 über den Verzicht auf die Erstattung von Nach versicherungsbeiträgen" (vgl. GMBI1986, S. 6.05 und GMBI1993, S. 182) bekannt. In der Sache handelt es sich um eine Vereinbarung zu einer zwei Jahre übersChrei tenden Abordnung eines Beamten vom Land Nordrhein-Westfalen zu einer Bundes behörde, in der ich mich der Auffassung von Nordrhein-Westfalen angeschlossen habe: "Es trifft zu, daß im Falle einer durchzuführenden Nachversicherung die Berech nung der Beiträge nach den Vorschriften erfolgt, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge gelten (§181 Abs. 1 SGB VI), Das bedeutet, der zur Zahlung der Nach versicherungsbeiträge verpflichtete Dienstherr hat dem Rentenversicherungsträ ger die Kosten der Nachversicherung in vollem Umfang zu zahlen. Daher ist es im Falle einer Ober 2 Jahre hinausgehenden Abordnungszeit sachge recht, daß der abordnende erste Dienstherr (Land) mit dem zweiten DienstheWl (Bund) eine Vereinbarung dahingehend trifft, daß der zweite Dienstherr in vollem Umfang die Kosten einer eventuellen späteren Nachversicherung tur die Zeil der Abordnung sowie die sonstigen Mehrkosten zu tragen hat, die daraus entstehen, Haosan5Chrirt: Graurheindorfer straße 198' 53117 fJQnn' Ul!feransehrltt Atmlniusstraße 10' 53117'Bonn Ir Vermiltlung (02 28) S81-1 . Telex: 886B9S' Teletex: 228 341 • BMI' T.feta", 681-4665 ; . d ''''-:'*1;:: -2- daß versicherungsrechtlich nicht der Zeitpunkt des Beginns der Abordnung als der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung an �esehen wird. Zu den sonstigen Mehrkosten zählen ein ev!!. erhöhter Beilrags satz (wie bisher) und die Dynamisierung der Entgelte (§ 181 Abs. 4 SGB VI). I Diese Vereinbarungsmodal itäten müssen auf Gegenseitigkeit beruhen.... Ich erhebe daher im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen keine Bedenken dagegen, daß Sie die vom Land Nordrhein-Westfalen erbetene Zusage abgeben." Allgemein ist zu der genannten 'Vereinbarung vom 30. April 1986 ..... anzumerken, daß"die iin 'Klammerzusatz noch ausgeschlossenen Beamten von Bahn und Post seit der jeweiligen Privatisierung dem unmittelbaren Bundesdienst zuzuordnen sind. Im Auftrag Schneider �'.


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