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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Beurlaubung und Abordnung von Beamten und Richtern Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlass betr. Beurlaubung und Abordnung von Beamten und Richtern Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1986-12-08

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, . \, A 1 - 2116 -02 An 6600 Saarbrücken, opn 08.12.1986 Frdnl-,)o'se( -Rodp!" Str_. 2t ?oHfa..:h \0 10 Telefon: (06A\) 50\-\ Teletex: 68'\995 " IM)ß den Präsidenten des Landtages des Saarlandes den Chef der Staatskanzleiden Minister der Finanzen den Minister der Justiz' den Mi ni ster für Kul tus, Bildung und Wi ssenschaft den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnulig den Minister für Wirtschaft . den Minister für Umwelt den Minister für Bundesangelegenheiten und besondere Aufgaben den Präsidenten des Rechnungsnofes des Saarlandes die Oberfinanzairektion - ZBS - die RUhegehalts- und Zusatzversorgungskasse 6600 Saarbrücken die Abteilung C und D die Referat'e A 2, A 3, A 4 und Z 5 ~ \ die VorprOfungsstelle fOr Bundesausgabeli ~ im Hause Nachrichtlich an: die Landeshauptkasse die Bundeskasse 6600 Saarbrücken Betr.: Beurlaubungen und Abordnungen von Beamten und Richtern; hier: -Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen • Anlage: - 1 - Der Bund und die Länder haben am-30.4.1986 eine Vereinbarung über den gegenseitigen Verzicht auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen getroffen, die ich als Anlage mit der Bitte um gefl. Beachtung bekanntgebe. Im Auftrag aux \. Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von , Nachversicherungsbeiträgen 1. Der· Bund, die Länder sowie die Freie Uni versität Berlin, die Hochschule der. Künste Berlin. . . die Technische Universität Berl in und . die Universität des Saariandes verzichten für den Fall eines die Nachversicherung auslösenden Ausscheidens ihrer Beamten/Richter in folgenden Fällen auf die Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen; Bei Beurlaubungen und Abordnungen - von Beamten/Richtern aus dem unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) in den Bereich eines Landes unter Einschluß der vorgenannten Personalkörperschaften. - von Beamten/Richtern aus dem Landesdienst in den Dienst eines anderen Landes jeweils unter Einschluß der Beamten der vorgenannten Personalkörperschaften oder den unmittelbaren Bundesdienst (ohne Bahn und Post) • die nicht länger als 2 Jahre dauern. Wird die Beurlaubung/Abordnung auf einen Zeitraum von insgesamt mehr als 2 Jahren verlängert. ist der ausgespro~hene Verzicht hinfällig. Dauert die 'Beurlaubung/Abordnung länger als 2 Jahre verzichten die Länder untereinander unter Einschluß der vorgen~nnten Personalkörperschaften für die Gesamtzeit auf die Erhebung von__Mehr~oste9. die dadurch entstehen. daß infolge der Gewährleistung der Anwartschaft auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung für die. Dauer der Beurlaubung/Abordnung der Beginn der BeurlaubunglAbordnung aus dem Beam~en-/Richterverhältnis versicherungsrechtlich kein Ausscheiden aus ·derversicherungsfreien Besohäftigung ist. .... 'I ,..,. " -= r,0ak.> e /\IQcL ,If-jJId,cJ 0 11 3e:,ho.r'Ja~ vfm.ur Ji d., QJ,~ .r)AM,J 4or1v..t U~t.llM /.A1J.;t. ~w. ,2, P,V,Il-(.W' ~_'J{ 'FM1Ü / • • • lJf!J riJ.M . , - 2 - 2. Die Regelung gilt für Beurlaubun~en und Abordnungen, die nach dem 31. Mai 1986 angeordnet werden. In der Vergangenheit vereinbarte abweichende Regelungen bleiben fOr die betroffenen Einzelfälle unberührt. Für Verlängerungen von Beurlaubungen/Abordnungen nach dem 31.5.1986 gelten die Ausführungen zu Ziffer 1 'von Anfang an, sofern durch die Verlängerung ein Gesamtzeitraum von zwei Jahren nicht , überschritten wird.


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