Erlass betr. das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemeinbildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der beruflichen Schulen sowie betr. die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse
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Erlaß betreffend das Verfahren bei Leistungsverweigerung durch Schüler der allgemeinbildenden Schulen (ohne Sonderschulen) und der berufsbildenden Schulen sowie betreffend die Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse (Vom 10. Mai 1972 – GMBl. Saar S. 371) I. Grundsätzliches Der Schüler ist verpflichtet, am Erreichen des Schulziels mitzuwirken; dazu gehört auch die Pflicht, die eigene Leistung in jedem Fach nachzuweisen und damit der Schule die Möglichkeit der Beurteilung zu geben. Grundlage für die Leistungsbeurteilung sind die vom Schüler zu erbringenden mündlichen, schriftlichen und praktischen Leistungen. II. Leistungsverweigerung durch Schüler 1. Leistungsverweigerung liegt vor, wenn der Schüler 1.1 ohne hinreichenden Grund (§§ 8, 9 ASchO) den Unterricht nicht besucht und infolgedessen eine hinreichende Grundlage für eine Leistungsbewertung fehlt bzw. zu einer angesetzten schriftlichen Arbeit oder mündlichen oder praktischen Überprüfung nicht erscheint. 1.2. zwar anwesend ist, sich aber nach Aufklärung über die Konsequenzen seines Fehlverhaltens rechtswidrig weigert, die geforderte Leistung zu erbringen. Eine Leistungsverweigerung in diesem Sinn liegt nicht vor, wenn ein Schüler bei einer Überprüfung aus Unvermögen keine oder nur eine unvollständige Leistung bietet; in diesem Fall sind Leistungsnoten zu erteilen. 2. Bei Leistungsverweigerung durch Schüler ist nach folgender Regelung zu verfahren: 2.1 Die verweigerte Leistung wird als „nicht feststellbar“ festgehalten. Der Fachlehrer teilt dies dem Schüler mit und unterrichtet den Schulleiter oder einen von ihm Beauftragten. „Nicht feststellbar“ wird für die Bildung der Zeugnisnote wie die Note „ungenügend“ gewertet. 2.2 Die Schüler sind – auch in den Fällen von 1.1 – auf ihr Fehlverhalten und dessen Konsequenzen für die Leistungsbeurteilung hinzuweisen; ggf. erfolgt eine schriftliche Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten durch den Schulleiter mit einem Hinweis auf die möglichen Folgen einer wiederholten Leistungsverweigerung; Organe der Schülermitverantwortung und der Elternvertretung können eingeschaltet werden. Erweisen sich diese pädagogischen Lösungsversuche als nicht wirksam, so sind in Fällen wiederholter Leistungsverweigerung bei Schülern weiterführender Schulen Schulordnungsmaßnahmen wie Androhung der Verweisung oder Verweisung von der Schule (§ 17 Allgemeine Schulordnung) in Betracht zu ziehen; bei Schülern von Pflichtschulen sind Maßnahmen nach dem Schulpflichtgesetz ins Auge zu fassen (§ 14 SchPflG). Eine wiederholte Leistungsverweigerung liegt auch dann vor, wenn der Schüler gleichzeitig in mehreren Fächern je einmal die Leistung verweigert hat. 2.3 Jede Leistungsverweigerung und alle Maßnahmen bei Leistungsverweigerung sind aktenkundig zu machen. 2.4 Hat der Fachlehrer infolge wiederholter Leistungsverweigerung des Schülers keine hinreichende Grundlage für eine Zeugnisnote, erscheint im Zeugnis in der Notenspalte des jeweiligen Faches der Vermerk „nicht feststellbar“. 2.5 Ein solches auf Leistungsverweigerung beruhendes „nicht feststellbar“ ist im Rahmen der geltenden Versetzungsbestimmungen wie die Note „ungenügend“ zu werten. III. Notengebung in Fällen entschuldigter Schulversäumnisse 1. Bei Schülern, deren Leistungen infolge entschuldigter Schulversäumnisse (z. B. Fehlzeiten wegen Krankheit) nicht zuverlässig oder überhaupt nicht beurteilt werden können, weil sie nur wenige oder keine Klassenarbeiten mitgeschrieben haben oder an sonstigen Leistungsfeststellungen (Zettelarbeiten, mündliche Überprüfungen) nicht teilgenommen haben, sollte angemessene Zeit nach Beendigung des Schulversäumnisses der Leistungsstand durch Sonderklassenarbeiten, mündliche Überprüfungen o. ä. festgestellt werden. 2. In Fällen besonders langer oder häufiger Schulversäumnisse können Maßnahmen nach II.1 sich wegen zu großer, nicht kurzfristig behebbarer Wissenslücken als nicht sinnvoll erweisen. Ist dies der Fall, legt der Klassenlehrer den Erziehungsberechtigten des Schülers nahe, bei der Klassenkonferenz Antrag auf Rücktritt in die nächstniedrigere Klasse zu stellen. Auf gemeinsamen Antrag des Klassenlehrers und der Erziehungsberechtigten kann in derartigen Fällen die Klassenkonferenz – abweichend von § 13 (2) ZVO Gymnasien (Realschulen) – den Rücktritt auch noch während des 2. Schulhalbjahres genehmigen. Für den erneuten Übergang in die Klasse, in die der Schüler bereits versetzt war, bedarf es keiner erneuten Versetzung. Wird der Empfehlung des Klassenlehrers auf Beantragung des Rücktritts von den Erziehungsberechtigten nicht gefolgt, ist zu Ende des Schuljahres über die Versetzung des Schülers zu entscheiden. Da in diesen Fällen infolge der besonders langen oder häufigen Schulversäumnisse für die Leistungsbeurteilungen keine zuverlässigen Grundlagen vorhanden sind, kann nur auf Nichtversetzung entschieden werden; es sei denn, die Klassenkonferenz beschließt, den Beschluß über die Versetzung bis zum Ablauf des nächsten Schulhalbjahres auszusetzen und dem Schüler bis dahin die Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse zu gestatten (für die Realschulen und die Gymnasien ist dies in § 10 Abs. 2 ZVO bereits ausdrücklich geregelt). Auf dem Jahreszeugnis ist auf die entschuldigten Fehlzeiten und die infolgedessen für eine Leistungsbeurteilung fehlenden Grundlagen hinzuweisen. Ferner ist die Entscheidung betreffend Nichtversetzung bzw. Aussetzung der Versetzungsentscheidung einzutragen. Die Notenspalten bleiben ohne Eintragung und werden mit Schrägstrich besetzt.