Erlass betr. den Erwerb des Latinums bei Latein als dritter Fremdsprache am achtjährigen Gymnasium
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Erlass betreffe nd den Erwerb des Latinums bei Latein als d ritte r Fremds prache am achtjährigen Gymnasium Vom 20. Juli 2004 Az,: F 2/B-O,2.3,24, 10 Mit Beginn des Schu lj ahres 2004/2005 werden erstmals Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe 8 des achtjährigen Gymnasiums in Latein als dritter Fremdsprache unterrichtet. Für den Erwerb des Latinums durch diese Schülerinnen und Schüler gilt im Vorgriff auf eine Änderung des Abschnittes VII der Verordnung - Schulordnung - über die gymnasiale Oberstufe an Gymnasi en und Gesamtsch ulen im Saarland (Oberstufenverordnung) vom 26, Oktober 1995 (AmtsbL S, 1142), zuletzt geändert durch die Verordnu ng vom 3. Februar 2004 (Am tsb!. S. 536), folgende Regelung: Die Voraussetzungen zum Erwerb des Latinums s in d erfü ll t, wenn die Schülerinfder Schü ler in Latein - ab Klassenstu fe 8 bis zum Ende der Hauptphase unterrichtet wurde und im Zeugnis des Halbjahres 12/2 die Note mindestens "a usreichend" lautet oder - ab Klassenstufe 8 bis einschließlich Klassenstufe 10 unterrichtet wurde und sich am Ende der Klas se nstu fe 10 einer aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil bestehenden gesonderten Prüfung zum Erwe rb des Latinums mit Erfolg unterzogen hat. Auf diese Prüfung finden die Bestimmungen des Abschnitt es VIII der Verordnung - Prüfungsordnung - über die Abiturprüfung an den Schulen mit gymnasialer Oberstufe im Saarland (Abiturprüfungsordnung - APO) vom 26. Oktober 1995 (Am tsb!. S, 1166), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. Juli 2003 (Amtsb!. S, 1910), in ihrer jeweils geltenden Fassu ng entsprechende Anwendung, Ministerium für Bildung, Kult ur und Wissens c haft Im Auftrag Arend