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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1987-03-06

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t')/Ii.J-- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit vor der Berufung in das Beamtenverhältnis 1 Nach § 7 Satz 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ise. Als Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit wurde bisher von den meisten obersten Dienstbehörden vor der Einstellung eines Bewerbers oder einer Bewerberin die Vorlage-eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher verlangt. Im Bereich des Ministers der Justiz genügte dagegen grundsätzlich eine Erklärung, die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung spreche ich mich für das vom Minister der Justiz praktizierte Verfahren aus. Es ist daher davon auszugehen, dass die Eigenschaft als Deutscher durch eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Rechtsstellung eines Deutschen zu besitzen, nachgewiesen ist. Nur in Fällen, in denen trotz dieser Erklärung Zweifel hinsichtlich der Eigenschaft als Deutscher bestehen, kann auch weiterhin auf deren formellen Nachweis durch Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises bzw. eines Ausweises über die Rechtsstellung als Deutscher nicht verzichtet werden3 . 1 Vom 6.3.1987 (Az.: A 1 2105-00). Die nachfolgenden Fußnoten enthalten redaktionelle Anpassungen an die derzeitige Rechtslage, Stand: Mai 2000. 2 § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Februar (Amtsbl. S. 498) erfasst nunmehr auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, soweit die Aufgaben es gemäß § 7 Abs. 2 SBG nicht erfordern, dass nur Deutsche im Sinne des Artikels 116 Grundgesetz in das Beamtenverhältnis berufen werden. 3 Diese Verfahrensweise gilt entsprechend für den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union.


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