Erlass betr. den Schulbesuch der Kinder von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter
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Erlaß betreffend den Schulbesuch der Kinder von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter Vom 12. März 1987 (GMBl. Saar S. 83) Hinsichtlich des Schulbesuchs der Kinder von Asylbewerbern im schulpflichtigen Alter – einschließlich der Berufsschulpflicht – sind folgende Gruppen zu unterscheiden: I. Kinder, bei denen von einem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz auszugehen ist und die daher schulpflichtig sind: 1. Kinder von anerkannten Asylbewerbern (Asylberechtigte), d.h. Asylbewerbern, deren Antragsverfahren für sie erfolgreich abgeschlossen ist; 2. Kinder von Ausländern, die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen aufgenommen worden sind, sogenannte Kontingentflüchtlinge (z.B. vietnamesische „boat people“), und die anerkannten Asylbewerbern gleichgestellt sind; 3. Kinder von Asylbewerbern, deren Antrag rechtskräftig abgelehnt worden ist, deren Aufenthalt aber längerfristig geduldet wird (z.B. Flüchtlinge aus den Ostblockstaaten). Diese Kinder sind entsprechend dem Erlaß betreffend den Unterricht für Kinder ausländischer Arbeitnehmer und für jugendliche ausländische Arbeitnehmer vom 10. Oktober 1977 (GMBl. Saar S. 674) in die für sie in Betracht kommende Schule aufzunehmen; ein Anspruch auf muttersprachlichen Ergänzungsunterricht besteht jedoch nicht. II. Kinder, bei denen von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen ist, die daher nicht schulbesuchspflichtig sind und somit auch kein Recht auf Schulbesuch haben: 1. Kinder von Asylbewerbern, deren Antrag rechtskräftig abgelehnt ist, und die eine Ausreiseaufforderung erhalten haben, dieser aber bisher nicht nachgekommen sind bzw. deren weiterer Aufenthalt nur kurzfristig geduldet wird; 2. Kinder von Asylbewerbern, deren Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Hinsichtlich der Kinder von Asylbewerbern, deren Antragsverfahren noch nicht abgeschlossen ist (Ziff. II. 2), soll aus humanitären Gründen eine schulische Betreuung dann erfolgen, wenn dies von den Asylbewerbern gewünscht wird und nach den Verhältnissen im Einzelfall, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der räumlichen und personellen Kapazitäten der in Betracht kommenden Schulen, durchführbar ist. In diesen Fällen ist wie folgt zu verfahren: - Die Kinder sollen grundsätzlich in die ihrem Bildungsstand entsprechenden Regelklassen von allgemeinbildenden bzw. beruflichen Schulen aufgenommen werden. - Wenn, was in aller Regel der Fall sein wird, keine hinreichenden Deutschkenntnisse vorliegen, sollen gezielte Fördermaßnahmen zum Erwerb deutscher Sprachkenntnisse erfolgen. Erweisen sich Fördermaßnahmen als notwendig, so unterrichtet der Schulleiter umgehend das Schulamt bzw. bei beruflichen Schulen das Kultusministerium. Dieses entscheidet unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse, insbesondere im Hinblick auf die zur Verfügung stehenden Lehrerstunden, über Art und Umfang des Bildungsangebotes für diese Kinder. Dabei sind auch Maßnahmen, die von anderen Stellen, z.B. kirchlichen Organisationen, für Asylbewerber durchgeführt werden, zu berücksichtigen und mit dem schulischen Angebot abzustimmen. Soweit die Fördermaßnahmen nur unter Bereitstellung zusätzlicher Lehrerstunden zu verwirklichen sind, stimmt sich das Schulamt mit dem Kultusministerium ab. - Das an der Flüchtlingsschule in Lebach bestehende schulische Angebot bleibt von dieser Regelung unberührt. - Bei dem Besuch von Schulen sowie schulischen Veranstaltungen im Rahmen der besonderen Betreuung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz wie für deutsche Schüler. III. In Zweifelsfällen, d.h. wenn der Rechtsstatus eines Kindes im Rahmen der Ziffern I und II nicht klar ist, ist vom Schulleiter die für Asylangelegenheiten zuständige landeszentrale Ausländerbehörde beim Landrat in Saarlouis um Auskunft zu ersuchen.