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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. die Anerkennung außerunterrichtlicher Veranstaltungen als Schulveranstaltungen im Hinblick auf die gesetzliche Schülerunfallversicherung

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Erlass betr. die Anerkennung außerunterrichtlicher Veranstaltungen als Schulveranstaltungen im Hinblick auf die gesetzliche Schülerunfallversicherung

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1987-12-23

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Erlaß betreffend die Anerkennung außerunterrichtlicher Veranstaltungen als Schulveranstaltungen im Hinblick auf die gesetzliche Schülerunfallversicherung Vom 23. Dezember 1987 (GMBl. Saar 1988, S. 25) In den Schulen finden außerhalb der regulären Unterrichtszeit, d.h. am Nachmittag, am Abend sowie an Wochenenden Veranstaltungen statt, die das Unterrichtsangebot der Schulen sinnvoll ergänzen und von Lehrern, Schülern und Eltern als Bestandteil des schulischen Lebens empfunden werden. Der Unfallversicherungsschutz hängt für die Schüler davon ab, daß die betreffende Aktivität eine Schulveranstaltung darstellt. Hierzu ergeht folgender Hinweis: 1. Aktivitäten, die im Rahmen der für die betreffende Schule geltenden Stundentafel oder sonstigen Schulordnung stattfinden, sind unabhängig von der Zeit und dem Ort, in der bzw. an dem sie durchgeführt werden, stets schulische Veranstaltungen. Darunter fallen somit der Pflichtunterricht (z. B. auch Wandertage, Lehrfahrten, Schullandheimaufenthalte, Exkursionen) sowie der Wahlpflicht- und der Wahlunterricht. Diese Veranstaltungen werden stets verantwortlich von einem Lehrer durchgeführt. Arbeitsgemeinschaften und Kurse, die von einem Lehrer im Rahmen des Wahlpflicht- oder Wahlunterrichtes durchgeführt werden, sind somit stets schulische Veranstaltungen. 2. Veranstaltungen, die zusätzlich zu dem in der Stundentafel oder einer sonstigen Schulordnung vorgesehenen Angebot stattfinden, sind dann Schulveranstaltungen, wenn der Schulleiter sie jeweils ausdrücklich zur Schulveranstaltung erklärt hat. Der Schulleiter darf diese Feststellung nur treffen, wenn die Veranstaltung in einem inneren Zusammenhang mit dem Unterrichts- und Erziehungsauftrag der Schule steht und verantwortlich von einer Person geleitet wird, deren Eignung für diese Funktion der Schulleiter aufgrund sorgfältiger Prüfung bejaht und die er mit dieser Funktion beauftragt hat. Reine Freizeitaktivitäten können vom Schulleiter nicht zur Schulveranstaltung erklärt werden. Außerdem muß der Schulleiter sicherstellen, daß^die allgemeine Aufsicht der Schule über diese Veranstaltung gewährleistet bleibt. Hierbei kommen folgende Möglichkeiten in Betracht: 2.1 Arbeitsgemeinschaften, d. h. von einem Lehrer verantwortlich gelenkte Veranstaltungen. 2.2 Veranstaltungen, die verantwortlich gelenkt und betreut werden von Personen, die nicht Lehrkräfte sind, z. B. von - Fachleuten aus der Praxis, Künstlern und Leistungssportlern, - Eltern, - pädagogisch qualifiziertem Personal im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, - Trainern von Sportvereinen im Rahmen der Zusammenarbeit von Schul- und Vereinssport, - geeigneten Schülern, z. B. der Oberstufe des Gymnasiums als Übungsleiter in Sport für jüngere Schüler. Schulmitbestimmungsgesetz sind schulische Veranstaltungen. Veranstaltungen der Schülervertretung, die im Einvernehmen mit dem Schulleiter auf dem Schulgelände stattfinden, gelten als Veranstaltungen der Schule; ausnahmsweise können Veranstaltungen der Schülervertretung, die außerhalb des Schulgeländes stattfinden, vom Schulleiter im Einvernehmen mit der Schulkonferenz zu Veranstaltungen der Schule erklärt werden (§§ 33 Abs. 1 Satz 1 und 3 Schulmitbestimmungsgesetz).


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