Erlass betr. die Anfertigung von gewerblichen Fotoaufnahmen in Schulen
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Erlaß betreffend die Anfertigung von gewerblichen Fotoaufnahmen in Schulen Vom 8. August 1977 (GMBl. Saar S. 558) Im Hinblick auf die Anfertigung von gewerblichen Fotoaufnahmen in Schulen wird folgendes verfügt: 1. Gewerbliche Fotoaufnahmen in Schulen sind nur als Klassen- oder Gruppenaufnahmen, nicht aber als Aufnahmen von einzelnen Schülern zulässig. 2. Die Entscheidung, ob Klassen- oder Gruppenaufnahmen oder Aufnahmen aus besonderen Anlässen (z.B. Abschlussfeier) im Einzelfall gestattet werden, trifft der Schulleiter in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens. 3. Klassen- oder Gruppenaufnahmen dürfen nicht während der Unterrichtszeit angefertigt werden. 4. Die Schulen, einzelne Lehrer oder Schüler dürfen beim Vertrieb der auf Grund der Genehmigung des Schulleiters angefertigten Fotoaufnahmen und beim Einsammeln des Geldes in keiner Weise mitwirken. Hierauf ist der Fotograf jeweils vom Schulleiter bei Erteilung der Genehmigung hinzuweisen. 5. Soweit in der Vergangenheit in Einzelfällen durch die Oberste Schulaufsichtsbehörde Genehmigungen zur Anfertigung von Fotoaufnahmen erteilt wurden, sind diese hiermit aufgehoben.