Erlass betr. die Beauftragten für den Schulsport und die Organisation der schulischen Sportwettkämpfe
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Erlaß betreffend die Beauftragten für den Schulsport und die Organisation der schulischen Sportwettkämpfe Vom 01. Dezember 1975 (GMBl. Saar 1976 S. 154) – geändert durch Erl. vom 15. April 1987 (GMBl. Saar S. 137) 1. Beauftragter für den Sport an einer Schule 1.1 Jede Schule, an der Sportunterricht erteilt wird, hat einen Beauftragten für den Sport. Ist an der Schule eine Fachkonferenz (§ 15 Schulmitbestimmungsgesetz) gebildet, so ist der Vorsitzende der Fachkonferenz Beauftragter für den Sport. Besteht keine Fachkonferenz, so bestellt der Schulleiter nach Anhörung der Gesamtkonferenz einen an der Schule im Fach Sport unterrichtenden Lehrer für die Dauer von zwei Schuljahren zum Beauftragten für den Sport. 1.2 Zu den Aufgaben des Beauftragten für den Sport an einer Schule gehören, ohne daß dadurch die Aufgaben der Fachkonferenz berührt werden, insbesondere - die Beratung des Schulleiters bei der Aufstellung des Stundenplanes, soweit die Belange des Unterrichtsfaches Sport berührt werden, - die Aufstellung des Belegungsplanes für die von der Schule regelmäßig benutzten Sportstätten, - Vorschläge zur Beschaffung der Sportgeräte sowie die Verwaltung der Sportgeräte, - die Zusammenarbeit mit dem Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion, - die Organisation der Sportwettkämpfe an der Schule, - die Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportvereinen. 2. Beauftragter für den Schulsport in der Schulregion 2.1 Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft bestellt nach Anhörung der Schulregionkonferenz für jede Schulregion bis zu zwei Beauftragte für den Schulsport und legt den jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beauftragten innerhalb der Schulregion fest. Die Bestellung erfolgt für die Dauer von zwei Schuljahren. 2.2 Zu den Aufgaben des Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion gehören insbesondere - Organisation der schulischen Sportwettkämpfe auf der Ebene der Schulregion, - Beratung der Schulen in den Angelegenheiten der schulischen Sportwettkämpfe und enge Zusammenarbeit mit den Beauftragten für den Sport an den einzelnen Schulen, - Zusammenarbeit mit dem Staatlichen Institut für Lehrerfortbildung und der Schulaufsichtsbehörde bei der Organisation von Veranstaltungen der Lehrerfortbildung, - Beratung der Schulregionkonferenz in Angelegenheiten des Ausbaues und der Unterhaltung von Sportstätten, - Unterstützung der Leistungsgruppen im Sport und der Gruppen des Schulsonderturnens. 2.3 Der Beauftragte für den Schulsport in der Schulregion unterliegt, soweit seine Tätigkeit die Grundschulen, Hauptschulen sowie die Schulen für Geistigbehinderte und die Schulen für Lernbehinderte betrifft, den Weisungen des für die Schulregion zuständigen Schulamtes, im übrigen den Weisungen des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft. 2.4 Dem Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion werden der zur Durchführung seiner Aufgaben notwendige Geschäftsbedarf sowie die erforderlichen bürotechnischen Hilfsmittel und Dienstleistungen von dem für die Schulregion zuständigen Schulamt zur Verfügung gestellt. Die Dienstanschrift des Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion ist die des für die jeweilige Schulregion zuständigen Schulamtes. 2.5 Der Unterrichtseinsatz des Beauftragten an seiner Schule soll nach Möglichkeit so gestaltet sein, dass er an einem Unterrichtstag in der Woche keine Unterrichtsverpflichtungen an der Schule zu erfüllen hat. 2.6 Für die Anordnung von Dienstreisen des Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion ist der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft zuständig. Im übrigen ergeht über die Entschädigung der dem Beauftragten für den Schulsport in der Schulregion bei Dienstreisen und Dienstgängen entstehenden Auslagen besondere Verfügung. 3. Organisation von schulischen Sportwettkämpfen 3.1 Die über den Bereich der einzelnen Schulen hinausreichenden Wettkämpfe finden auf der Ebene der Schulregion statt und werden grundsätzlich schulformübergreifend sowie gegliedert nach Altersgruppen durchgeführt. Sie werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Ordnungen der Sportfachverbände ausgetragen. 3.2 Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft erstellt für jedes Schuljahr das Programm der schulischen Sportwettkämpfe. Das Programm wird im Gemeinsamen Ministerialblatt Saar veröffentlicht. 3.3 Der Beauftragte für den Schulsport in der Schulregion leitet dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft das Programm der auf der Ebene der Schulregion im einzelnen geplanten schulischen Sportwettkämpfe zu und teilt ihm deren Ergebnisse mit. Die Organisation des weiteren Ablaufs der schulischen Sportwettkämpfe auf der Ebene des Landes obliegt dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft. 3.4 Die Kosten der schulischen Sportwettkämpfe auf der Ebene der Schulregion und des Landes trägt das Land nach Maßgabe des Landeshaushaltes. Über Umfang und Art der vom Land zu übernehmenden Kosten ergeht besondere Verfügung. 4. Durch diesen Erlaß werden die Aufgaben der Fachberater im Fach Sport bei der obersten Schulaufsichtsbehörde nicht berührt. 5. Die Dienstanweisung für die Kreissportobmänner für die Schulaufsichtsbezirke vom 21. August 1973 und die Dienstanweisung für die Beauftragten für das Mädchenturnen der Schulaufsichtsbezirke vom 21. August 1973 werden aufgehoben.