Erlass betr. die Durchführung des § 35 der Saarl. Laufbahnverordnung
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E r l a s s betreffend Durchführung des § 35 der Saarländischen Laufbahnverordnung vom 5. November 1997 (GMBl.1998 S. 3), geändert durch Erlass vom 22. Oktober 1998 (GMBl. S. 327) 3/546 I. Zulassung zum Aufstieg Beamte und Beamtinnen des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 der Saarländischen Laufbahnverordnung (SLVO) erfüllen. Über die Zulassung entscheidet die für die Einstellung von Beamten und Beamtinnen des höheren Dienstes zuständige Stelle, im Landesbereich - ausgenommen Rechnungshof und Landtagsverwaltung - somit der zuständige Minister oder die zuständige Ministerin. Die Entscheidung über die Zulassung ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Zulassung darf nicht rückwirkend, sondern nur zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgesprochen werden. II. Dauer der Einführungszeit Die Einführungszeit dauert grundsätzlich drei Jahre, wobei Zeiten angerechnet werden dürfen, in denen der Beamte oder die Beamtin Aufgaben des höheren Dienstes wahrgenommen hat. Dies kann insbesondere bei Zeiten angenommen werden, in denen der Beamte oder die Beamtin Aufgaben von erkrankten, beurlaubten oder aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes in vollem Umfang über einen mindestens einmonatigen Zeitraum wahrgenommen hat. Die Einführungszeit verlängert sich um die durch Krankheit versäumte Zeit, soweit sie ohne Unterbrechung mindestens einen Monat oder insgesamt mehr als zwei Monate übersteigt, sowie um die Zeit einer Beurlaubung aus dem öffentlichen Dienst. III. Gestaltung der Einführungszeit Dem Beamten oder der Beamtin sollen im Rahmen der Einführung in die Aufgaben der neuen Laufbahn die notwendigen fachlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten vermittelt werden, die es ihm oder ihr ermöglichen, selbständig Aufgaben des höheren Dienstes auszuüben. Er oder sie soll auf die Übernahme von Führungsfunktionen vorbereitet werden. Vor Beginn der Einführungszeit erstellt die oberste Dienstbehörde einen Plan über die Gestaltung der Einführungszeit, insbesondere über die einzelnen Ausbildungsstationen. Der Plan muss eine umfassende Einführung in die Aufgaben der Laufbahn des höheren Dienstes gewährleisten, insbesondere den Erwerb von Grundkenntnissen in den Rechtsgebieten - Staats- und Verfassungsrecht - Verwaltungsrecht, Methodik - Kommunalrecht - Öffentliche Finanzwirtschaft - Öffentliches Dienstrecht - Verwaltungsverfahren einschließlich verwaltungsgerichtliches Verfahren - Organisation der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung. Im Ausbildungsplan ist, soweit möglich, die Teilnahme an genau bestimmten Fortbildungsveranstaltungen verbindlich festzulegen. Der Beamte oder die Beamtin ist im Rahmen der Einführung möglichst mit allen Arbeiten vertraut zu machen, wie sie in der neuen Laufbahn verrichtet werden müssen. Ihm oder ihr sind daher auch schwierige Aufgaben aus anderen als seinem oder ihrem bisherigen Sachgebiet zur selbständigen Erledigung zu übertragen. In jedem Ausbildungsabschnitt sind mindestens zwei schriftliche Ausarbeitungen anzufertigen, die im Schwierigkeitsgrad den Anforderungen der neuen Laufbahngruppe entsprechen müssen. Die Arbeiten sind von einem oder einer vom Behördenleiter bestimmten Beamten oder Beamtin des höheren Dienstes sorgfältig zu korrigieren, zu bewerten und mit dem Beamten oder der Beamtin zu besprechen. Während der Einführungszeit ist ein Verzeichnis zu führen, in das die während der Einführungszeit übertragenen Aufgaben einzutragen sind. Schriftliche Arbeiten sind zu den Einführungsakten zu nehmen. Der Beamte oder die Beamtin ist am Ende jeder Ausbildungsstation durch den oder die vom Behördenleiter bestimmten Beamten oder Beamtin des höheren Dienstes abschließend zu beurteilen. Dabei ist insbesondere zu der Frage Stellung zu nehmen, ob der Beamte oder die Beamtin aufgrund der gezeigten Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheint. IV. Lehrgang für den Aufstieg in den höheren Dienst „Während der Einführungszeit hat der Beamte oder die Beamtin an einem Lehrgang teilzunehmen, in dem die für die neue Laufbahn notwendigen theoretischen Kenntnisse vermittelt werden. Der Lehrgang findet an der Fachhochschule für Verwaltung in Saarbrücken statt. Er dauert insgesamt vier Wochen und wird in Blöcke zu je einer Woche aufgeteilt. Der Unterricht findet vormittags statt, der Nachmittag ist für Übungen, Seminare und Vertiefungsstudien vorzusehen. Der Lehrgang vermittelt in 120 Stunden Kenntnisse in folgenden Rechtsgebieten: Fach Stunden Öffentliche Finanzwirtschaft und wahlweise: Kommunalrecht, Europarecht, Umweltrecht oder Wirtschaftsrecht 14“ Zum Nachweis der erfolgreichen Teilnahme hat der Beamte oder die Beamtin innerhalb einer Woche nach Beendigung des Unterrichts in ausgewählten Fächern drei Aufsichtsarbeiten à 180 Minuten anzufertigen. Die Fächer werden rechtzeitig bekannt gegeben. Die Arbeiten sind nach dem in § 14 SLVO festgelegten Punktsystem von zwei Bewertern zu beurteilen; sie sind anschließend mit dem Beamten oder der Beamtin zu besprechen. Die Fachhochschule für Verwaltung teilt die Bewertungen der obersten Dienstbehörde mit. Die Bewertungen fließen in die Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit mit ein. Die oberste Dienstbehörde teilt der Fachhochschule für Verwaltung die Zulassung des Beamten oder der Beamtin zum Aufstieg mit. Diese teilt der obersten Dienstbehörde rechtzeitig den Lehrgangsbeginn mit. Der Lehrgang wird nach Möglichkeit jährlich (II. Quartal) angeboten, mindestens jedoch alle zwei Jahre. Er soll zu Beginn der Einführungszeit durchgeführt werden. Während des Lehrgangs sollen die Teilnehmer oder die Teilnehmerinnen von ihren Amtsaufgaben freigestellt werden. V. Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Einführungszeit Am Ende der Einführungszeit muss der Beamte oder die Beamtin in der Lage sein, selbständige Arbeiten zu verrichten, wie sie von Beamten oder Beamtinnen des höheren Dienstes entsprechender Fachrichtung verlangt werden. Ein Amt der Laufbahn des höheren Dienstes darf erst dann übertragen werden, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Einführung ist insbesondere dann erfolgreich abgeschlossen, wenn der Beamte oder die Beamtin - mindestens drei Ausbildungsabschnitte von jeweils dreimonatiger Dauer durchlaufen hat, davon mindestens einen Ausbildungsabschnitt außerhalb der eigenen Verwaltung zurückgelegt hat, - je Ausbildungsabschnitt mindestens zwei schriftliche Arbeiten gefertigt hat, die im Schwierigkeitsgrad den Anforderungen der neuen Laufbahngruppe entsprachen und die von einem Beamten oder einer Beamtin des höheren Dienstes korrigiert und bewertet wurden, und - aufgrund des Ausbildungsplans sowie der tatsächlichen und theoretischen Ausbildung an der Fachhochschule für Verwaltung die Möglichkeit hatte, Grundkenntnisse in den in Abschnitt III genannten Rechtsgebieten zu erwerben. Der Beamte oder die Beamtin war in der Einführungszeit erfolgreich, wenn er oder sie aufgrund aller erstellten Arbeiten und Beurteilungen für den höheren Dienst geeignet erscheint. War der Beamte oder die Beamtin in der Einführungszeit nicht erfolgreich, so kann die Einführungszeit einmal bis zu einem Jahr verlängert werden. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, diesem Erlass entsprechend zu verfahren; Abschnitt IV ist verbindlich.