"Erlass betr. die Einführung eines sog. ""Sabbatjahres"" als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung"
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Erlass über die Einführung eines sog. „Sabbatjahres“ als besondere Form der Teilzeitbeschäftigung Vom 16. Januar 1997 3/516 Mit § 87 Abs. 2 Satz 2 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) in Verbindung mit der zum 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschrift des § 2 b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten1 (§ 3 b der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei) wurden die Voraussetzungen für die Gewährung des sog. „Sabbatjahres“ geschaffen. Damit kann bei einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 87 a SBG auf Antrag des Beamten für die Berechnung der regelmäßigen Arbeitszeit ein Zeitraum von mindestens zwei bis höchstens sieben Jahren zugrunde gelegt werden, wobei der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr zusammengefasst wird. Der bewilligte Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung unterteilt sich somit in eine Arbeitsphase, in der der Beamte bei verringerten Dienstbezügen vollbeschäftigt ist, und die einjährige Freizeitphase, in der der Beamte gänzlich vom Dienst freigestellt wird, die verringerten Bezüge jedoch weitergezahlt werden. Nach § 2 b Satz 3 der Arbeitszeitverordnung2 (§ 3 b Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten der Vollzugspolizei) kann das Freistellungsjahr nur am Ende des Gesamtzeitraums der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen werden. Dies hat zur Folge, dass im Fall des ausnahmsweise vorzeitigen Abbruchs der Sabbatjahrregelung vor der Inanspruchnahme des Freistellungsjahres (z. B. durch Eintritt in den Ruhestand, Wechsel des Dienstherrn) der Beamte durch die als „Ansparung“ für das Freijahr gedachte vorgeleistete Arbeitszeit mehr Dienst geleistet, als er an Besoldung erhalten hat. Da es in diesem Fall an einer gesetzlichen Grundlage für die Nachzahlung der anteiligen Dienstbezüge durch den Dienstherrn fehlt, ist es erforderlich, bereits bei der Bewilligung dieser Form der Teilzeitbeschäftigung die notwendigen Festlegungen für den Fall eines vorzeitigen Abbruchs zu treffen. Dies kann durch Aufnahme einer Nebenbestimmung (§ 36 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes) in die Bewilligungsentscheidung in Form einer auflösenden Bedingung erfolgen, wonach der Bescheid unter der Bedingung ergeht, dass der Gesamtzeitraum der Teilzeitbeschäftigung ausgeschöpft wird. Bei einem ausnahmsweise vorzeitigen Abbruch führt dies dazu, dass der Bescheid gegenstandslos wird. Dies hat zur Folge, dass der Dienstherr die Besoldung entsprechend der tatsächlich geleisteten (vollen) Arbeitszeit festsetzen und die Nachzahlung der Besoldung vornehmen kann. 1 Jetzt § 8 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 18. Mai 1999 (Amtsbl. S. 854), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2000 (Amtsbl. S. 2126). 2 Jetzt § 8 Satz 3 AZVO.