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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. die Einführung und Verwendung von Taschenrechnern in der Schule

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Erlass betr. die Einführung und Verwendung von Taschenrechnern in der Schule

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1977-09-01

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Erlaß betreffend die Einführung und Verwendung von Taschenrechnern in der Schule (Vom 1. September 1977 – MBl. Saar 1978 S. 221; ber. S. 355) Zur Einführung und Verwendung von Taschenrechnern in der Schule ergeht folgende Regelung: 1. In der Grundschule und in den Klassenstufen 5 und 6 aller Schulformen dürfen keine Taschenrechner benutzt werden. 2. In den Klassenstufen 7 bis 9 der Hauptschulen, der Sonderschulen – mit Ausnahme der Sonderschulen G -, der Realschulen, der integrierten Gesamtschule Dillingen (Versuchsschule) und der Gymnasien können Taschenrechner unbeschadet der einschlägigen Lehrplan-Vorschriften als Lernbzw. Hilfsmittel benutzt werden. Zur Anschaffung werden Rechner mit folgender Tastatur empfohlen: - 4 Grundrechnungsarten - Speicher - Quadratwurzel - Kehrwert - π - Taste - % - Taste Die Rechner können sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten eingesetzt werden, sofern sichergestellt ist, daß jedem Schüler ein Rechner zur Verfügung steht (vgl. nachstehende Ziffer 7!). Die hierbei vorzunehmenden Rechenoperationen dürfen jedoch gegenüber der eigentlichen Problemstellung der zu lösenden Aufgabe nur von untergeordneter Bedeutung sein. 3. Ab der Klassenstufe 10 der Teilzeitberufsschule und im Berufsgrundbildungsjahr, jeweils in den Berufsfeldern - Wirtschaft und Verwaltung - Bautechnik - Holztechnik - Textiltechnik - Druck und Papier - Farb- und Raumgestaltung - Gesundheits- und Körperpflege - Ernährung und Hauswirtschaft - Landwirtschaft sowie in den Klassen der Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege (einschließlich Sonderformen) und in allen BGJ-Klassen der Sonderformen sind Taschenrechner gemäß Nr. 2 Satz 2 zugelassen; sie können neben den bisher zugelassenen Hilfsmitteln sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten eingesetzt werden. Erstmals im Schuljahr 1978/79 werden für die Klassenstufe 10 der Teilzeitberufsschule sowie für das Berufsgrundbildungsjahr in den o. g. Berufsfeldern sowie für die Klassen der Berufsgrundschule/Hauswirtschaft-Sozialpflege (einschließlich Sonderformen) und für alle BGJ-Klassen der Sonderformen die vorbezeichneten Taschenrechner zur Einführung vorgeschrieben. 4. Ab Klassenstufe 9 der zweijährigen Gewerbeschulen, Sozialpflegeschulen und Wirtschaftsschulen (Versuchsschulen) und ab Klassenstufe 10 der Realschulen, der integrierten Gesamtschule Dillingen (Versuchsschule), der Gymnasien und der (mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten) übrigen beruflichen Schulen werden Rechner zur Einführung zugelassen; sie können neben den bisher zugelassenen Hilfsmitteln sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten eingesetzt werden. Erstmals im Schuljahr 1978/79 werden für die Klassenstufe 9 der zweijährigen Gewerbeschulen, Sozialpflegeschulen und Wirtschaftsschulen (Versuchsschulen) und die Klassenstufe 10 der Realschule, der integrierten Gesamtschule Dillingen (Versuchsschule), der Gymnasien und der (mit Ausnahme der unter Nr. 3 genannten) übrigen beruflichen Schulen Rechner zur Einführung vorgeschrieben. Die Taschenrechner müssen mindestens folgende Funktionen enthalten: - 4 Grundrechnungsarten - Speicher - Quadratwurzel - Vorzeichenumkehr - Kehrwert - π - Taste - sin, cos, tan für alle Winkel zwischen 0° und 360° bzw. 0 und 2 π - arc sin, arc cos, arc tan - In - Ig - e x - x y Eine Doppelfunktion der Tasten ist möglichst zu vermeiden. 5. Programmierbare Rechner sowie Finanzrechner dürfen nicht verwendet werden. 6. Mit Beginn des Schuljahres 1977/78 wird in den Lehrplänen eine Verwendung der Logarithmentafel nicht mehr gefordert. Formelsammlungen, deren Verwendung bei Prüfungen erlaubt ist, werden weiterhin verwendet. 7. Der Taschenrechner ist vom Schüler anzuschaffen. Den Schulen wird die Bereithaltung einer gewissen Zahl von Geräten (etwa 10 % der durchschnittlichen Anzahl der Schüler der Abschlussklassen) empfohlen, um bei Prüfungen und Klassenarbeiten fehlende Rechner ersetzen zu können. 8. Die Schüler sind rechtzeitig vor den Leistungsfeststellungen darauf aufmerksam zu machen, daß sie für die Funktionsfähigkeit (z. B. Ladezustand der Batterien, Ersatzbatterien) ihrer Taschenrechner selbst verantwortlich sind. 9. Die Fachlehrer sind gehalten, sich jeweils zum Zeitpunkt der Anschaffung einen Überblick über die Angebote von entsprechenden Taschenrechnern am Markt zu verschaffen und den Schülern die Geräte zu empfehlen, die sich an obengenannten Mindestanforderungen orientieren. In Beachtung der Wettbewerbsneutralität ist den Lehrern nicht gestattet, ein bestimmtes Fabrikat zur Anschaffung zu empfehlen bzw. vorzuschreiben, wenn auch andere Geräte die o. a. Voraussetzungen erfüllen. Sammelbestellungen sind unzulässig. 10. Der Erlaß tritt mit Wirkung vom 5. September 1977 in Kraft. Taschenrechner sind neben den bisher zugelassenen Hilfsmitteln bei Abschlussprüfungen erstmalig für die Prüfungstermine des Schuljahres 1977/78 zugelassen, sofern ihre Verwendung bei Abschlussprüfungen nicht schon bisher genehmigt war. Im Bereich der Realschulen ist die Verwendung von Taschenrechnern erstmalig für die Abschlussprüfung im Schuljahr 1978/79 zugelassen.


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