Erlaß betr. die Eingruppierung der Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeistern im saarländischen Berufsschuldienst
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342 Amtsblatt des Saarlandes vom 4. April 2013 A. Amtliche Texte Erlasse 474 Erlass betreffend die Eingruppierung der Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister im saarländischen Berufsschuldienst Vom 25. Februar 2013 Az.: A 8 – 0.3.1.8 I. Die Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister im Berufsschuldienst des Saarlandes werden mit !"#$%%!&'( )*"( +$&$"#*,$!%"( -.,( /&&*,*"( !&)( 012,#(!&)()*"(+$&$"#*,$!%"(-.,(3$&4&5*&(!&)(6!- ropa außertariflich wie folgt eingruppiert: 1. Entgeltgruppe 8 TV-L ab Einstellung. 2. Entgeltgruppe 9 TV-L nach erfolgreicher Teilnahme an der berufsbegleitenden Fortbildung1) der Schulaufsichtsbehörde für Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister und entsprechender Tätigkeit. 3. Entgeltgruppe 10 TV-L nach Teilnahme an einer von der Schulaufsichtsbehörde initiierten Qualifizierungsmaßnahme (Praxislehrerinnen/Praxislehrer), bestehend aus einer mit der erfolgreichen Teilnahme an einer schriftlichen Prüfung abzuschließenden berufsbegleitenden theoretischen Unterrichtung im Umfang von 160 Stunden2), einem sich daran anschließenden, Qualifizierungszwecken dienenden, mindestens zweijährigen Einsatz in mindestens einem der nachfolgend genannten erweiterten Bereiche: — Einsatz im berufsfeldbezogenen Lernbereich des Berufsvorbereitungsjahres als Produktionsschule, — Einsatz im berufsfeldbezogenen Lernbereich des Berufsvorbereitungsjahres als Werkstattschule, — zielorientierte Begleitung in die Ausbildung für Schülerinnen und Schüler in Grundbildungsklassen der Berufsschule 789:;890<(!&)()*"(8*,!-"(=2,(>*(,*$(#!&'"? jahres @<( !,( A*$B&4C%*( 4&( )*,( >*,!-">*'B*$#*&)*&( 32,#>$B)!&'( DE&&*&( Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister erst nach mindestens 10-jähriger Tätigkeit in der Entgeltgruppe 8 TV-L zugelassen werden. F<( !,( A*$B&4C%*( 4&( )*,( >*,!-">*'B*$#*&)*&( #C*2,*#$"GC*&( H&#*,,$GC#!&'( )*,( Qualifizierungsmaßnahme (Praxislehrerinnen/Praxislehrer) können nur Lehrwerk%*$"#*,$&&*&(!&)(I*C,J*,D%*$"#*,(5!'*(B4"(("*&(J*,)*&K()$*(%$&()*"(#*&"(5J*$(:4C,*( in der Entgeltgruppe 9 TV-L tätig waren und der erfolgreichen Teilnahme an einer den Einsatz in den erweiterten Bereichen abschließenden mündlichen Prüfung. II. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister in der Entgeltgruppe 9 TV-L, die bereits in den Schuljahren 2008/2009 oder 2009/2010 die berufsbegleitende theoretische Unterrichtung der von der Schulaufsichtsbehörde initiierten Qualifizierungsmaßnahme (Praxislehrerinnen/Praxislehrer) mit einer erfolgreichen schriftlichen Prüfung abgeschlossen haben, tritt dieser Erlass mit der +4L('4>*($&(M,4-#K — dass an die Stelle der mündlichen Prüfung eine Bescheinigung der Schulleiterin oder des Schulleiters tritt, nach der der Einsatz in den erweiterten Bereichen erfolgreich war, sowie — eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses erfolgen kann. ( +$#( )*%( /&D,4-##,*#*&( )$*"*"( 6,B4""*"( #,$##( )*,( Erlass betreffend die Eingruppierung der Lehrwerkmeister und Lehrwerkmeisterinnen im saarländischen Berufsschuldienst vom 14. Dezem>*,(@NNO(79+8BP(044,(@NNNK(0P(Q@<(4!L*,(M,4-#P III. Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister, die bei Fortgeltung des Erlasses betreffend die Eingruppierung der Lehrwerkmeister und Lehrwerkmeisterinnen im saarländischen Berufsschuldienst vom 14. Dezember 1998 in eine der Entgeltgruppe 9 TV-L entsprechende Vergütungsgruppe V b und/oder IV b BAT (Anlage 4 TVÜ-Länder R( S2,(BT!(-$('*( !2,)&!&'( )*,( S*,('.((#!&'"?( !&)( Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für ab dem 1. November 2006 stattfindende Eingruppierungsvorgänge (Länder), Teil B — Lehrkräfte, für die nach Nummer 5 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt) eingruppiert werden könnten und — die für die Höhergruppierungen erforderlichen *$#*&()*,(8*JTC,!&'(D.&-(#$'(*,-.BB*&K — bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt weiterhin eine Tätigkeit auszuüben haben, die diese Aufstiege ermöglicht hätte, und — bei denen zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, sind zu dem individuellen Aufstiegszeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert würden, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des TV-L eingruppiert. Es gilt hierbei für Lehrwerkmeisterinnen und Lehrwerkmeister, die aufsteigen würden Amtsblatt des Saarlandes vom 4. April 2013 343 — in die Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 2, die Entgeltgruppe 9 TV-L „V b ohne U!-"#$*'(&4GC(/S(>(70#!-*(Q(&4GC(V(:4C,*&($&( 0#!-*(FK(0#!(-*(W(&4GC(N(:4C,*&($&(0#!-*(QK(D*$&*( Stufe 5)“, — in die Vergütungsgruppe V b BAT Fallgruppe 1, die Entgeltgruppe 9 TV-L „V b mit Aufstieg nach IV b“ und — in die Vergütungsgruppe IV b BAT, die Entgeltgruppe 9 TV-L „IV b ohne Aufstieg nach IV a“ unter Neuberechnung des Entgelts. Aus der Entgeltgruppe 9 TV-L „IV b ohne Aufstieg nach IV a“ erfolgt der Aufstieg in die Entgeltgrup1*(@X(%$#(U!"&4C%*()*,($&( $--*,(//(04#5(F('*,*'*B- #*&(3TBB*(!&#*,()*&($&( $--*,(/K(Y!%%*,(Q('*&4&&? ten Voraussetzungen. Eine Überprüfung und Neufestsetzung aller Eingruppierungen findet aufgrund der Überleitung in diese Richtlinien nicht statt. IV. Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen (§ 17 Absatz 4 TV-L). Saarbrücken, den 25. Februar 2013 Ministerium für Bildung und Kultur Im Auftrag Biewen B. Beschlüsse und Bekanntmachungen Bekanntmachungen 468 Bekanntmachung gemäß § 3 a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Biogasanlage Kai-Uwe Schneider, Sonnenhof, 66606 St. Wendel-Dörrenbach, hat beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach den § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i. V. m. Nrn. 1.4 b) aa), 8.6 b), 8.12 b) bb) und 9.36 b) jeweils Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV für folgendes Vorhaben gestellt: Errichtung einer Gasfackel am Standort Sonnenhof in 66606 St. Wendel-Dörrenbach Gemäß Nr 1.3.2 Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG ist für das Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich, um zu klären, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat diese Vorprüfung vorgenommen und kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Sinne des UVP-Gesetzes haben kann und daher keine Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht. Die Belange des Umwelt- und Naturschutzes werden im nachfolgenden immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geprüft und gemäß § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz bei der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung berücksichtigt. Eventuelle Rückfragen können Sie an das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, Don-Bosco-Straße 1, 66119 Saarbrücken (Tel.: 06 81-85 00 13 98, Frau Petra Limbach), richten. 044,>,.GD*&K()*&(FFP+T,5(FX@Q Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Im Auftrag Dr. Sartorius