Erlass betr. die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen
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Erlaß betreffend die Gewährung von Dienstbefreiung für Lehrkräfte zur Teilnahme an Fortbildungs- und sonstigen Veranstaltungen Vom 31. Juli 1987 (GMBl. Saar S. 270), geändert durch Erlaß vom 8. Januar 1990 (GMBl. Saar S. 21) Gemäß § 14 Abs. 2 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter – UrlaubsVO – in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 1985 (Amtsbl. S. 662), kann aus besonderen Gründen, insbesondere in den dort genannten Fällen, unter Fortzahlung der Dienstbezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub die erforderliche Dienstbefreiung erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die der Fortbildung der Lehrkräfte ebenso wie der Sicherstellung der unterrichtlichen Versorgung der Schüler/innen zukommt, ergeht daher folgender Erlaß: 1. Begriffserklärungen 1.1 Dienstbefreiung im Sinne dieses Erlasses ist die genehmigte Freistellung vom Dienst durch die/den Dienstvorgesetzte/n bis zu fünf, durch die oberste Dienstbehörde bis zu zehn, in besonderen Fällen auch mehr Arbeitstagen im Urlaubsjahr. 1.2 Oberste Dienstbehörde im Sinne dieses Erlasses ist der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, Dienstvorgesetzte/r der/die Schulleiter/in. In diesem Rahmen wird den Leitern/Leiterinnen aller öffentlichen Schulen und staatlich anerkannten privaten Schulen die Befugnis zur Erteilung von Dienstbefreiung für die an der jeweiligen Schule tätigen Lehrkräfte im Landesdienst übertragen. 1.3 Fortbildungsveranstaltungen sind solche freiwilligen Veranstaltungen, die vom „Landesinstitut für Pädagogik und Medien (LPM)“, vom „Institut für Lehrerfort- und –weiterbildung (ILF)“ oder als Lehrerfortbildungsveranstaltung der Evangelischen Kirchen im Saarland oder der Diözesen Speyer bzw. Trier durchgeführt werden oder die vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft im Einzelfall als Fortbildungsveranstaltungen anerkannt sind. 2. Verfahren bei Fortbildungsveranstaltungen 2.1 Anträge auf Dienstbefreiung sollen, insbesondere bei Anträgen an die oberste Dienstbehörde, drei Wochen vor dem Beginn der Veranstaltung bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle auf dem Dienstweg mit einer entsprechenden Begründung der Lehrkraft, gegebenenfalls unter Beifügung des Veranstaltungsprogramms und gegebenenfalls der Stellungnahme der/des Dienstvorgesetzten – bei Grund-, Haupt - und Schulen für Geistigbehinderte sowie für Lernbehinderte auch des/der zuständigen Schulrates/Schulrätin – gestellt werden. Bei Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes, die nicht von den in Nummer 1.3 genannten Trägern durchgeführt werden, ist die oberste Dienstbehörde zuständig. 2.2 Die Anträge sollen Angaben darüber enthalten, welche Klassen, welche Fächer und welche Anzahl Unterrichtsstunden von der Dienstbefreiung berührt werden. 2.3 Dienstbefreiung für den beantragten Zeitraum soll gewährt werden, wenn die Fortbildungsveranstaltung einen sinnvollen Bezug zu der unterrichtlichen Tätigkeit der Lehrkraft hat. Die Abwesenheit der Lehrkraft soll im Hinblick auf die Unterrichtssituation der Schule und der betroffenen Klassen verantwortet werden können. 2.4 Auf der Anmeldekarte der Lehrkraft ist zu vermerken, ob Dienstbefreiung für die betreffende Veranstaltung erteilt wird. Im Genehmigungsfalle soll die Lehrkraft dem Kultusministerium eine Teilnahmebestätigung zur Aufnahme in die Personalakte zusenden. 2.5 Eine genehmigte Dienstbefreiung kann vor Beginn der Fortbildungsveranstaltung widerrufen werden, wenn aus unvorhersehbaren Umständen die überwiegenden schulischen Interessen eine Abwesenheit der Lehrkraft nicht gestatten. Hiervon ist der Veranstalter unverzüglich durch die Lehrkraft zu unterrichten. 2.6 Aus der Erteilung der Dienstbefreiung kann weder ein Anspruch auf Zulassung zur Fortbildungsveranstaltung, über welche die Veranstalter aufgrund der Anmeldungen entscheiden, noch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten hergeleitet werden. 3. Verfahren in anderen Fällen 3.1 Anträge auf Dienstbefreiung zur Teilnahme an Tagungen oder Veranstaltungen, die nicht der Fortbildung dienen, aber – wie sich aus der Einladung der Landes- oder Bundesleitung des entsprechenden Verbandes ergibt – ihrer Bedeutung nach eine Dienstbefreiung rechtfertigen, sind in der Regel drei Wochen vor Beginn bei der für die Genehmigung zuständigen Stelle zu stellen. Für Veranstaltungen außerhalb des Saarlandes ist die oberste Dienstbehörde zuständig. 3.2 Im übrigen gelten die Vorschriften für das Verfahren bei Fortbildungsveranstaltungen (Ziffer 2) sinngemäß. 4. Für die Erteilung von Dienstbefreiung an kommunale Mandatsträger gemäß den Erlassen vom 12. Mai 1966 (Rundschreiben des Ministers des Innern Nr. I–5/66, in Schulrecht Saarland, Nr. 6.3.2, S. 23) und vom 1. August 1974 (GMBl. Saar S. 476) ist der/die Schulleiter/in zuständig. 5. Die Erlasse betreffend - Antragsfrist für Anträge auf Teilnahme an Lehrerfortbildungsveranstaltungen außerhalb des Saarlandes (vom 15. Januar 1975, GMBl. Saar S. 121) - die Übertragung der Befugnis zur Gewährung von Dienstbefreiung zur Teilnahme an Veranstaltungen zur Lehrerfortbildung im Saarland (in der Fassung vom 5. November 1974, GMBl. Saar S. 623) - Fortbildungsveranstaltungen des Katechetischen Instituts des Bistums Trier im Fach kath. Religion (vom 28. Januar 1971, GMBl. Saar S. 185) werden aufgehoben.