Erlass betr. die Gleichwertigkeit von Laufbahnbefähigungen mit der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allg. Verwaltungsdienstes
Beamte" die Laufl;>ahnen des Vol1zugsdie~l?tes angel;löretl , (ausgenommen , Vollzugs- und Ve'rwaltungsdienst :", an JustizvoÜzugsanstalten ' (s, " I ~ 2) , und d,er sonde~fail der dienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten nach § 11 ' Abs. 4 und 5 SLVO),' ' 'Beamte der , Lehrerlaufbahnen des gehobenen Dienstes, Beamte der Laufbahnen mit hohem Spez.ialisierllngsgrad (z. B. BEiamte im Ar!=!hivdienst ", Bibliotheks- und Dokllmentations'dienst, Forstdienst i ' Wetter.dienst und Bundesbankdienst), Beamte besonderer'Fachr i chtungen, Laufbahn des mittleren Dienstes in der a llgemeinen Ver - , wal tung des Landes, der Gemefnden und der Gemeindeverbände 2.1. Die Ausfühningen, zu Nummer l. , gelten grundsätzlich auch für Laufbahnen des ' mittleren Dienstes in der al'!'gemeinen verwaltung ' des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit 'der Maßgabe" p.aß die Dauer der ,Unterweisung mindestens vier Monate beträgt, ,. .' 2 .2. Abweichend davon bleiben nach den unter '1.3 dargelegten Kriterien Beamte in den Laufbahnen des mittleren Zolldienstes des Bundes,· ces mittleren Dienstes bei der Deutschen Bundespost, des mittleren Dienstes bei der Peutschen Bunde'sbahn von einem Wechsel in die. Laufbahn des allgemeinen Ver.- wal turigsdienstesdes Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände ausgeschlossen. Im Auftrag Juncker .-