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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. die Pausenordnung an Sonderschulen (ausgenommen die Schule für Geistigbehinderte)

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. die Pausenordnung an Sonderschulen (ausgenommen die Schule für Geistigbehinderte)

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1979-08-01

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Erlaß betreffend die Pausenordnung an Sonderschulen (ausgenommen die Schule für Geistigbehinderte [Sonderschule]) Vom 1. August 1979 (GMBl. Saar S. 422) Unter Aufhebung der bisherigen Verfügung vom 1. Januar 1966 wird ab 1. August 1979 folgende Pausenordnung eingeführt: Zwischen der 1. und 2. Unterrichtsstunde 5 Minuten zwischen der 2. und 3. Unterrichtsstunde 25 Minuten zwischen der 3. und 4. Unterrichtsstunde 10 Minuten zwischen der 4. und 5. Unterrichtsstunde 15 Minuten zwischen der 5. und 6. Unterrichtsstunde 5 Minuten Die Dauer der Unterrichtstunde beträgt 40 Minuten. Die Pausen-Gesamtzeit von 60 Minuten ist nicht zu unterschreiten. Die Anzahl der Unterrichtsstunden darf bei Halbtagsschulen 6 Stunden täglich nicht überschreiten. Ausnahmen sind nur bei Schulen mit 5-Tage-Woche in den Klassen 5 bis 9 vertretbar. Veränderungen innerhalb der vorgegebenen Regelung sind nur mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde möglich.


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