Erlass betr. die Prüfung der Sparkassen im Saarland
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
Erlass Betreffend die Prüfung der Sparkassen im Saarland vom 09.05.2022 Auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) vom 17. Dezember 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 2009 (Amtsbl. S. 662), zuletzt geändert durch Gesetz 15. Juni 2016 (Amtsbl. S. 840), wird Folgendes bestimmt: 1. Prüfungsstelle 1.1 Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Saar führt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SSpG die nach § 340k Abs. 1 und 3 HGB i. V. m. § 29 KWG vorgeschriebenen Prüfun gen durch. Auch die Prüfungen nach § 89 Abs. 1 Satz 1 und 2 WpFIG sowie die Jah resabschlussprüfungen der verbundenen Unternehmen der Sparkassen (§ 271 Abs. 2 FIGB) werden nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SSpG als aufsichtsrechtliche Prüfungen von der Prüfungsstelle durchgeführt. Daneben obliegt der Prüfungsstelle die Durchfüh rung aufsichtsbehördlich angeordneter Prüfungen. 1.2 Alle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) angeordneten Prüfungen gelten auch im Rahmen der staatlichen Aufsicht nach § 52 KWG und nach Abschnitt 2.3 dieses Erlas ses als angeordnet. 1.3 Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfungsstelle müssen öffentlich bestellte Wirtschaftsprüferinnen oder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Ver bandsorgane gebunden; dies gilt auch für weitere bei der Prüfungsstelle beschäftigte Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer und für alle durchzuführenden Prüfun gen. 1.4 Die Prüfungsstelle lässt sich als Abschlussprüfer bei der Wirtschaftsprüferkammer ein tragen und unterzieht sich Qualitätskontrollen nach Maßgabe des Gesetzes über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer - Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Zur Schluss besprechung über die Durchführung der Qualitätskontrolle ist die Aufsichtsbehörde ein zuladen. Der Qualitätskontrollbericht ist ihr zuzuleiten. Die Prüfungsstelle muss als Ab schlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse innerhalb von vier Monaten l nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht gemäß Art. 13 der Ver ordnung (EU) Nr. 537/2014 vom 16. April 2014 erstellen und diesen auf ihrer Website veröffentlichen. Der Transparenzbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde zwei Wo chen vor Veröffentlichung zuzuleiten. 1.5 Die Prüfungsstelle übersendet der Aufsichtsbehörde im August eines jeden Jahres: ® eine Übersicht über die im letzten Prüfungsjahr (1. Juni des Vorjahres bis 31. Mai des laufenden Jahres) durchgeführten und über die im folgenden Prüfungsjahr (1. Juni des laufenden Jahres bis 31. Mai des Folgejahres) geplanten Prüfungen. Soweit Prüfungen nicht fristgerecht durchgeführt werden konnten, bedarf dies ei ner Erläuterung und gegebenenfalls einer Angabe der Maßnahmen, durch die die fristgerechte Prüfung im laufenden Jahr sichergestellt wird, sowie ® eine Aufstellung über ihre Personalausstattung sowie über die Qualifikation und die im Vorjahr absolvierten Fortbildungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. 2. Durchführung von Prüfungen 2.1 Die Prüfungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§316 ff. HGB) unter Berücksichtigung der Verlautbarungen des Instituts der Wirtschaftsprü fer in Deutschland e. V., der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Wirtschaftsprüferkammer durchzuführen. Hierbei sind die Berufspflichten öffentlich be-. stellter Wirtschaftsprüfer, die sich insbesondere aus der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer ergeben, zu beach ten. Die Prüfung der Jahresabschlüsse der Sparkassen erstreckt sich insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung der Sparkasse im Berichtszeitraum, die wirtschaftli chen Verhältnisse einschließlich der mittelfristigen Kapitalbedarfs- und Ertragsplanung, das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem. 2.2 Der Beginn der Jahresabschlussprüfung bei einer Sparkasse ist der Sparkassenauf sichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Prüfung dient auch der Feststellung des ord nungsmäßigen Ablaufs des Geschäftsbetriebs der Sparkasse. Sie soll nicht nur Mängel feststellen, sondern vor allem Anregungen für eine Fortentwicklung der Sparkasse ge ben und vorbeugend wirken. 2.3 Bei von der Sparkassenaufsichtsbehörde angeordneten Sonderprüfungen sind Stich probenprüfungen im berufsüblichen Rahmen zulässig. 2.4 Die prüfenden Personen können alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Erfüllung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht erfordert. Für alle Prüfungen gilt § 320 HGB entsprechend. 3. Prüfungsberichte 3.1 Über die durchgeführten Prüfungen hat die Prüfungsstelle nach pflichtgemäßem Er messen zu berichten. Prüfungsberichte sind - soweit sich dies nicht bereits durch Ge setz oder andere Vorschriften ergibt - von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirt schaftsprüfer zu unterzeichnen. Im Falle von Jahresabschlussprüfungen bei Sparkas sen hat die Unterschrift durch die Leitung der Prüfungsstelle oder die stellvertretende Leitung zu erfolgen. 3.2 Die Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfungen bei den Sparkassen sind un ter entsprechender Anwendung der Verordnung über die Prüfung der Jahresab schlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichtsverordnung - PrüfbV) in ihrer jeweils gülti gen Fassung mit folgender Maßgabe zu erstatten: 3.2.1 Die Berichterstattung hat sich auch auf die Einhaltung der für die Sparkassen gel tenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die auf sichtsbehördlichen Anordnungen zu erstrecken. Insbesondere ist nach allgemei nen Grundsätzen auch zu berichten über die Aufwendungen für den Verwaltungs rat und seine Ausschüsse sowie darüber, ob sich diese innerhalb der sich aus den Empfehlungen des Sparkassenverbands Saar für die Entschädigung von Verwal tungsratsmitgliedern ergebenden Bandbreiten bewegen. 3.2.2 Verweisungen auf Vorberichte sind auf das Mindestmaß zu beschränken. Sofern Teilprüfungsberichte erstellt werden, ist auf diese im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu verweisen. 3.2.3 Im Rahmen der Schlussbemerkungen des Prüfungsberichts ist ausdrücklich zu be stätigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft wurden und wesentliche Beanstandungen sich nicht ergeben haben. 3.2.4 Die Prüfungsberichte haben eine Wiedergabe des Bestätigungsvermerks zu ent halten. Wird der Bestätigungsvermerk nicht oder nur mit Einschränkungen erteilt, so sind die Gründe darzulegen. Unabhängig vom Zeitpunkt der Vorlage des Prü fungsberichts ist die Sparkassenaufsichtsbehörde in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten. 3.2.5 Die Prüfungsberichte sind der Sparkassenaufsichtsbehörde, der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse von der Prüfungsstelle zu übersenden. Erfolgt eine unverbindliche Vorabberichterstat tung an die Sparkasse, so ist der Vorabbericht der Sparkassenaufsichtsbehörde ebenfalls zuzuleiten. 4. Prüfungsfeststellungen bei Sparkassen 4.1 Werden bei der Prüfung Tatsachen bekannt, die nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen (insbesondere § 29 Abs. 3 KWG) oder einer aufsichtsbehördli chen Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deut schen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen sind, so müssen Abdrucke dieser Anzei gen auch der Sparkassenaufsichtsbehörde zugeleitet werden. 4.2 Ergeben sich während der Prüfung Anhaltspunkte dafür, dass schwerwiegende Ver stöße von Beschäftigten gegen Gesetz oder Satzung vorliegen, die nicht schon nach § 29 Abs. 3 KWG anzeigepflichtig sind, so unterrichtet die Prüfungsstelle den Vorstand der Sparkasse und die Sparkassenaufsichtsbehörde unverzüglich. 5. Schlussbesprechung und Mängelbeseitigung bei Sparkassen 5.1 Das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung bei einer Sparkasse ist in einer Schlussbe sprechung zu erörtern, an der die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands der Sparkasse sowie die Leitung der Prüfungsstelle oder die stellvertretende Leitung und die Sparkassenaufsichtsbehörde teilnehmen. Der Zeitpunkt der Schlussbespre chung ist mit der Sparkassenaufsichtsbehörde und der Prüfungsstelle rechtzeitig ab zustimmen. 5.2 Die Sparkassenaufsichtsbehörde überwacht die Erledigung von Prüfungserinnerun gen, wobei sie auf die Prüfungsstelle zurückgreift. 6. Schlussbestimmungen 6.1 Dieser Erlass ist erstmals auf Prüfungen für das Geschäftsjahr 2022 anzuwenden. Gleichzeitig tritt der Erlass betreffend die Prüfung der Sparkassen im Saarland vom 9. März 2005 außer Kraft. Saarbrücken, 09. Mai 2022 Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie ürgen Barke