Erlass betr. die Regelung des Zubringerdienstes für Schüler der Sonderschule
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Erlaß betreffend die Regelung des Zubringerdienstes für Schüler der Sonderschulen (Vom 1. September 1978 – GMBl. Saar S. 715) Mit Beginn des Schuljahres 1978/79 gilt folgende Regelung für die Organisation des Zubringerdienstes für alle Sonderschulen: 1. Der Zubringerdienst ist so zu organisieren, daß für die Schüler möglichst kurze Fahrzeiten entstehen. 2. Die tägliche Gesamtfahrzeit für die Hin- und Rückfahrt darf 110 Minuten nicht übersteigen. 3. Für schwer und mehrfach Behinderte muß im Einzelfall eine Fahrzeitregelung getroffen werden, die der Belastbarkeit des Schülers entspricht. In diesem Falle ist eine entsprechende Bescheinigung des Schularztes einzuholen. 4. Bei Neuaufnahmen soll der Schularzt eine Aussage über die Belastbarkeit beim Transport in den Schülerakten vermerken. 5. Fahrstrecken und Fahrzeiten sind von der Schulleitung im Benehmen mit dem Schulträger festzulegen. 6. Der Erlaß betreffend die Regelung des Zubringerdienstes für Schüler der Sonderschulen für Geistigbehinderte vom 1. September 1976 – GMBl. 1976 S. 749 – wird hiermit aufgehoben.