Erlass betr. die Sportarten im Rahmen des verpflichtenden Sportunterrichts in den Schulen der Sekundarstufe I
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Erlaß betreffend die Sportarten im Rahmen des verpflichtenden Sportunterrichts in den Schulen der Sekundarstufe I Vom 29. Juni 1989 (GMBl. Saar S. 265) 1. Im Rahmen des verpflichtenden Sportunterrichts an den Schulen der Sekundarstufe I werden die Schülerinnen und Schüler gemäß den für die jeweilige Schulform geltenden Lehrplänen in den Individualsportarten Gymnastik/Tanz, Leichtathletik, Schwimmen und Gerätturnen sowie in den Mannschaftssportarten Basketball, Fußball, Handball und Volleyball unterrichtet. 2. Im Rahmen des Pflichtunterrichts kann bzw. können auch eine oder mehrere der Sportarten Badminton, Hockey, Tennis und Tischtennis unterrichtet werden, wenn hierfür die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind; die Fachkonferenz Sport der jeweiligen Schule entscheidet, ob und gegebenenfalls welche dieser Sportarten unterrichtet wird bzw. werden. Wird Unterricht in einer oder mehreren dieser Sportarten erteilt, so wird er grundsätzlich im Klassenverband erteilt. Die Bildung klassenübergreifender Lerngruppen ist zulässig, soweit dies unterrichtsorganisatorisch möglich ist. Werden mehrere der vorgenannten Sportarten unterrichtet, so können hierfür insgesamt bis zu 20 % der nach der jeweiligen Stundentafel für das Fach Sport verfügbaren Unterrichtsstunden eines Schuljahres verwendet werden. Wird nur eine der vorgenannten Sportarten unterrichtet, so können hierfür nur 10 % der nach der jeweiligen Stundentafel für das Fach Sport verfügbaren Unterrichtsstunden eines Schuljahres verwendet werden.