Erlass betr. die Teilnahme von Lehrkräften an Konferenzen und an der jährlichen Gemeinschaftsveranstaltung von Lehrerkollegien in den Fällen der hauptamtlichen Beschäftigung an mehr als einer Schule
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Erlaß betreffend die Teilnahme von Lehrkräften an Konferenzen und an der jährlichen Gemeinschaftsveranstaltung von Lehrerkollegien in den Fällen der hauptamtlichen Beschäftigung an mehr als einer Schule Vom 1. Juli 1971 (GMBl. Saar S. 507) 1. Konferenzen Ein an mehreren Schulen hauptamtlich unterrichtender Lehrer ist zur Teilnahme an Konferenzen dieser Schulen vom Unterricht freizustellen, sofern er nach den Vorschriften der allgemeinen Konferenzordnung (KO) vom 23. Oktober 1967 (Amtl. Schulblatt für das Saarland 67, S. 103) teilzunehmen verpflichtet ist und diese ausnahmsweise nicht außerhalb des Unterrichts durchgeführt werden (§§ 2 Abs. 7, 6 Abs. 5 KO). 2. Jährliche Veranstaltungen der Lehrerkollegien Dem Lehrer ist Gelegenheit zu geben, an der jährlichen Gemeinschaftsveranstaltung des Kollegiums seiner Stammschule teilzunehmen. Stammschule ist in der Regel die Schule, an der der Lehrer mit der Mehrzahl seiner Pflichtstunden eingesetzt ist. Ist der Lehrer nicht überwiegend an einer Schule hauptamtlich tätig, nimmt er einmal im Jahr an einer Gemeinschaftsveranstaltung seiner Wahl teil. Hierfür ist er vom Unterricht freizustellen. Die Teilnahme an den jährlichen Gemeinschaftsveranstaltungen der übrigen Schulen, an denen der Lehrer tätig ist, ist ihm selbstverständlich freigestellt, wenn dadurch kein Unterrichtsausfall entsteht. Fundstelle: G:\MBKW\F\F1\Judith Ollig\ELVIS\Krill\Erl. betr. Teilnahme v. Lehrkr. an Konferenzen.doc