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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. die Verleihung des Kunstpreises des Saarlandes

Verwaltungsvorschrift

Erlass betr. die Verleihung des Kunstpreises des Saarlandes

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1984-06-15

§ 1
(1)

Der Minister für Kultus, Bildung und Sport kann alle zwei Jahre zur Anerkennung hervorragender künstlerischer Leistungen – abwechselnd auf den Gebieten der Musik, Literatur, Bildenden Kunst (einschließlich Architektur) – den Kunstpreis des Saarlandes verleihen.

(2)

Über die Verleihung des Kunstpreises stellt der Minister für Kultus, Bildung und Sport eine Urkunde aus. Die mit dem Kunstpreis verbundene Zuwendung beträgt 15.000 DM.

§ 2
Der Preisträger soll seinen ständigen Wohnsitz im Saarland haben, im Saarland

geboren oder mit dem kulturellen Leben des Landes verbunden sein.

§ 3
Der Kunstpreis wird nicht ausgeschrieben, eine Bewerbung ist ausgeschlossen.
§ 4
(1)

Zur Ermittlung der für die Auszeichnung in Frage kommenden Künstler beruft der Minister für Kultus, Bildung und Sport sieben Sachverständige des Kunstgebietes, auf dem der Preis verliehen werden soll.

(2)

Die Sachverständigen benennen dem Preisgericht unabhängig voneinander je eine Person für die Verleihung des Kunstpreises.

(3)

Die Benennungen sind eingehend schriftlich zu begründen. Sie sollen eine Darstellung des künstlerischen Wirkens, gegebenenfalls der Werke des Vorgeschlagenen sowie Angaben über erhaltene Auszeichnungen enthalten.

§ 5
(1)

Das Preisgericht schlägt dem Minister für Kultus, Bildung und Sport einen Preisträger vor.

(2)

Das Preisgericht besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die vom Minister für Kultus, Bildung und Sport berufen werden. Den Vorsitz führt ein Vertreter des Ministers für Kultus, Bildung und Sport, der kein Stimmrecht hat.

§ 6
Das Preisgericht kann für den Kunstpreis auch einen Künstler vorschlagen, der

nicht von den Sachverständigen benannt worden ist, oder junge Künstler (Höchstalter 40 Jahre), deren bisheriges Schaffen eine Auszeichnung rechtfertigt, statt für den Kunstpreis für eine Förderungszuwendung bis zur Höhe des vorgesehenen Zuwendungsbetrages vorschlagen.

§ 7
Die Beratungen des Preisgerichts sind nicht öffentlich. Die Mitglieder sind über

den Verlauf der Sitzungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 8
Eine nochmalige Verleihung an einen bereits mit dem Kunstpreis des

Saarlandes ausgezeichneten Künstler soll nicht erfolgen. GMBl. Saar 1984, S. 277 Fundstelle: G:\MBKW\F\F1\Judith Ollig\ELVIS\Krill\Erl. betr. die Verleihung des Kunstpreises.doc


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