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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass betr. die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Verwaltungsvorschrift

Erlass betr. die Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle bei der Oberfinanzdirektion Saarbrücken

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 1978-12-12

§ 2
(I) Die ZBS ist bei den in § 1 genannten Personen auch ZUR
(2)

ständig für I. die Gewährung von a) Kindergeld, b) vermögenswirksamen LeiStungen, 2. die );inbehallung und Abführung der Steuerabzugsbe träge, die Durchführung des Lohnsteuer�Jahresausgleichs und elie Bescheinigung in der Lohnsteuerkarte, 3. die Einbehaltung und Weiterleitung vermögenswirksam anzulegender Teile der Bezüge und die Zahlbarmachung der Sp3;rzulage nach dem VermögensbildungsgcselZ. 4. die Einbehaltung und Weiterleitung sonstiger auf Grund rechtlicher VerprJichtungen einzubehaltender Teile der Be züge einschließlich der Festsetzung der Dienstwohnungs vergütung, 5. die Kontenführung, und den kontenmäßigen Einzelnach weis einschließlich der Zahlbarmachung, 6. die Durchführung auch von anderen Stellen erklärter Aufrechnunge·n, 1. die Ver�endung von Vergleichsmitteilungen. Die Zuständigkeit der ZBS für Stundung, Niederschla gung und E�laß von Ansprüchen richtet sich nach den haus haltsrechtlichen Vorschriften.

§ 3
(I) Die ZOS ist zuständige Stelle im Sinne des § 45 Abt>. I
(2)

Buchst b des Bundeskindergeldgesetzes und im Sinne des Ge setzes über vermögenswirksame Leistungen. Sie fordert im Rahmen ihrer Zuständigkeit für den Landesbereich monat lich dte gezahllen Kindergetdbelräge beim Minister des In nern an, die der Bund gern. § 45 Abs. I Buchst. a BKGG bereitstellt. Sie nimmt die Aufgaben des Arbeitgebers Wahr im Sinne I. des Einkommensteuergesetzes und der Lohnsleuerdurch führungsverordnung, 2. des Vermögensbildungsgeselzes. ). der Tarifverträge über die Gewährung VOI] vermögens wirksamen Leistungen, 4. der Vorschriften des Sozialversicherungsrechts, 5. der Vorschriften über die zusätZliche Alters- und Hinler bliebenenversorgung.

§ 4
(I) Die ZBS ist zuständig für die RGckforderung der von ihr
(2)

angeordneten Beträge. Die ZBS ist zuständig (Gr 1. die Abhilfe von WidersprOchen, die sie für begründet hält (§ 72 VwGO). Durch Abdruck der Verfügung über die Ab hilfe ist die zuständige oberste Dienstbehörde zu unlerrich� ten. Hilft die ZBS nicht ab, legt Sie den Widerspruch der zuständigen obersten Dienstbehörde vor, die die Wider pruchsentscheidung erläßt;


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