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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Dienstbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Dienstbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1970-04-08

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Erlass des Ministerium für Inneres und Sport betreffend Dienstbefreiung zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen1 vom 8. April 1970 (GMBl. Saar S. 217), geändert durch Erlass vom 19. Oktober 1970 (GMBl. Saar S. 638), Erlass vom 23. Juni 1972 (GMBl. Saar S. 409) und Erlass vom 19. Dezember 1980 3/510 Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 der Urlaubsverordnung für die saarländischen Beamten und Richter - UrlaubsVO - in der Fassung vom 8. Dezember 1970 (Amtsbl. S. 978), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 31. März 2004 (Amtsbl. S. 1037), kann einem Beamten Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Dienstbezüge ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub zur aktiven Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, in denen das Saarland oder der Bund repräsentativ vertreten werden, gewährt werden. Hierbei darf es sich nur um eine der folgenden Veranstaltungen handeln: 1. Die Olympischen Spiele und die dazugehörigen Vorbereitungskämpfe auf Bundesebene; 2. sportliche Welt- und Europameisterschaften und die dazugehörigen Vorbereitungskämpfe auf Bundesebene sowie Europapokal-Wettbewerbe; 3. internationale sportliche Länderwettkämpfe und die dazugehörigen Vorbereitungskämpfe auf Bundesebene; 4. Endkämpfe um deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist; 5. sportliche Wettkämpfe, in denen das Saarland repräsentativ vertreten ist; 6. das Deutsche Turnfest. Zu den aktiven Teilnehmern gehören auch Personen, deren Teilnahme nach den jeweiligen Statuten des Fachverbandes unter Berücksichtigung der Sportart für den sportlichen Einsatz der Mannschaft oder der Wettkämpfer dringend erforderlich ist (z. B. Trainer, Masseur, Mannschaftsarzt, technische Hilfskräfte, Schieds- oder Kampfrichter). 1 Der Erlass wurde der aktuellen Rechtslage angepasst; inhaltlich wurde keine Änderung vorgenommen. Über § 14 Abs. 2 Nr. 5 hinaus kann Dienstbefreiung gewährt werden: 1. für die Teilnahme an Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, 2. für die Teilnahme an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört. Ich weise darauf hin, dass die Dienstbefreiung nur auf Anforderung eines dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verbandes oder Vereins gewährt werden kann und nur, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Dienstvorgesetzte kann Dienstbefreiung bis zu fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr bewilligen. Die obersten Dienstbehörden können Dienstbefreiung bis zu zehn Arbeitstagen im Urlaubsjahr, in besonderen Fällen auch darüber hinaus, gewähren.


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