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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Durchführung der Nachversicherung nach § 181 ff SGB VI Auswirkung des Erziehungsurlaubs bei den nachversicherungspflichtigen Entgelten"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlass betr. Durchführung der Nachversicherung nach § 181 ff SGB VI Auswirkung des Erziehungsurlaubs bei den nachversicherungspflichtigen Entgelten"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1996-10-11

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) .. . / . I emw"RP �lDD du Innem Postfach 10 Z4 41 66024 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei L-/ Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz J ../ J 11.10.1996 Fram...Josef·Rödn-str. 11 66119 Surbriiebn TelefoD (06 81) S 01-00 Telefax (06 81) 5 01.... A i 2116-02 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft / Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr � Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes � OberÜnanzdirektion - ZBS -./ Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse ,vi S a a r b r ü c k e n / J Abteilungen C und� Referate A 2/A 3 und Vorprüfungsstelle für im H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n /' ./ A4, AStindA6 Bundesausgaben (' " . .,' .. ;" \.' " '. - , • , l .4 .�). • , . ,', . \ �/ I -, '- Durchführung der Nachversicherung nach §§ 181 ff. SGB VI hier: Auswirkungen des Erziehungsurlaubs bei den nachversich�mcJi� Entgelten Mein Schreiben vom 18. März 1996 - A 1 - 211(H)2 - Im Nachgang zu meinem o. g. Schreiben gebe ich als weitere In formation zur Durchführung der Nachversicherung den Inhalt eines Schreibens des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bekannt: "In der Vergangenheit (vor 1992) hat die Bundesversicherungsan stalt für Angestellte in Antworten auf Anfragen 'verschiedener Nachversicherungsschuldner zwar klargestellt, daß vermögenswirk same Leistungen bei aktiv Beschäftigten zum laufenden Arbeits entgelt gehören. Gleichzeitig. wurde von ihr jedoch deutlich gemacht, daß im Interesse der Nachzuversichernden keine Einwände erhoben werden, wenn während der Beurlaubung ohne Dienstbezüge bzw. des Erziehungsurlaubs gezahlte vermögenswirksame Leistungen - anders als bei ehemals rentenversicherungspflichtigen Beschäf tigten, bei denen vermögenswirksame Leistungen während des Er ziehungsurlaubs beitragsfrei sind - beitragsrechtlich wie Ein malzahlungen .behandelt würden. Aufgrund einer Anfrage der Bezirksfinanzdirektion Ansbach, Bezü gestelle Bayreuth-Besoldung, ist diese Problematik im zuständi gen Gremium des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger beraten und folgender bindender Beschluß gefaßt worden: 1. Die während des· Erziehungsurlaubs gezahlten vermögenswirk samen Leistungen können seit f992 bei einer Nachversicherung beitragsrechtlich nicht mehr wie Einmalzahlungen behandelt werden',- -Sie sind beitragsfrei zu belassen. Dies gilt bei zukünftigen Nachversicherungen auch für Nachversicherungs zeiten vor 1992. 2. Bereits durchgeführte Nachversicherungen bleiben bestehen. Das Beratungsergebnis wird wie folgt begründet: Nach § 181 Abs. 1 SGB VI erfolgt die Berechnung der Beiträge nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge' für versicherungqpflichtig Beschäftigte gelten . • , ; . , ' .: �'. . • ,, . .' ' " .,.. t' " " .' .. , r " ) ( " ......,: : , :'0" , ,', ' , ..",,' Seit dem 1. Januar 1992 ist wegen der Regelung in § 181 Abs. 1 8GB VI eine unterschiedliche Behandlung von Arbeitsentgelten für nachzuversichernde Personen und versicherungspflichtig Beschäf' tigten nicht mehr zulässig. Das hat zur Folge, daß vermögens wirksame Leistungen - auch zugunsten der Versicherten - nicht mehr wie Einmalzahlungen behandelt werden dürfen. Nach dem Be sprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherungs träger vom 11./12. November 1987 (TOP 3) sind vermögenswirksame Leistungen während des Erziehungsurlaubs versicherungspflichtig Beschäftigter beitragsfrei zu belassen. Dieses Beratungsergebnis ist nunmehr auch bei der Berechnung der Nachversicherungsentgel te zu beachten; d. h., die genannten Leistungen sind seit 1992 nicht mehr in die Nachversicherung einzubeziehen." Im Auftrag ~ Klein 0 w .


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