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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Durchführung des Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Durchführung des Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1995-06-12

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.l .-. I· MinisteriII.. des Inn<:m Pos!fuch 10 24 41 66024 Saarorücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Justiz 12.6.1995 ��::f!1t:-66119 Saad>.üdlo4 Telefon (06 81) S 01-00 Tclofax (06 81) 501-2146 A 1 -2116 - 02 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zus atzversorgungskasse Sa a r brü cke n Abteilungen C und D Referat 11. 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Ha u s e § 181 ff. SGB VI hier: Durchführung der Nachversicherung von ausgeschiedenen Beamten Durch das am 1. Januar 1992 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreforrngesetz 1992) vorn 18. Dezember 1989 haben die Vorschriften über die Nachver sicherung insoweit eine Änderung erfahren, als die Nachversiche rungsbeiträge nicht mehr nach den im Zeitpunkt des jeweiligen .1 '0 ) .- : ;, Ausscheidens aus der versicherungs freien Beschäftigung maßgeben den Vorschriften zu berechnen sind, sondern nach den Vorschrif ten, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versiche rungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). Dies bedeutet in erster Linie, daß für die gesamte nachzuversichernde zeit der aktuelle Beitragssatz anzuwenden ist. AUßerdem sind die nach dem maßgebenden Beitragssatz zu erstattenden Beiträge nicht mehr aus dem tatsächlich bezogenen, sondern aus dem nach § 181 Abs. 4 SGB VI dynamisierten Arbeitsentgelt zu errechnen. Die Neuregelung des Nachversicherungsrechts hat zum Ergebnis, daß die Aufwendungen des Dienstherrn für die Nachversicherung in der Regel um so höher werden, je später nach dem Ausscheiden des Beamten die Beiträge an den Rentenversicherungsträger entrichtet werden. Aus diesem Grund bitte ich im Zusammenhang mit der Nachversiche rung eines ausscheidenden Beamten auch frühere, zur Nachversi cherung verpflichtete Dienstherren dieses Beamten über das Aus scheiden und die durchgeführte Nachversicherung zu unterrichten, um den betreffenden Dienstherrn u. U. unnötige Mehrkosten zu ersparen. Im Auftrag Klein /(I r


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