Erlass betr. Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses
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Entwurf Stand: 1. November 2002 = aktuelle Fassung \\S1\DATA\DATA\ABTA4\CKlass\Text\Haushalt\erlass entschädigung lehrtätigkeit.doc Öffentlicher Personennahverkehr hilft unsere Umwelt zu schützen: Sie erreichen uns mit den Saartal-Linien 10, 17, 20, 22, 25, 26, 30, 31, 36, 37, 38, 40, 42, 46, 47, 49 (Haltestelle Gutenbergstraße bzw. Luisenbrücke) Ministerium für Umwelt, Postfach 10 24 61, 66024 Saarbrücken Abteilung A Allgemeine Verwaltung, Personal, Organisation, Haushalt Christian Klaß Az.: A/4-H-HS-1613.01 CK Telefon: 06 81/ 5 01 – 43 09 Telefax: 06 81/ 5 01 – 46 60 E-Mail: c.klass@umwelt.saarland.de Datum: 6. August 2003 Kundendienstzeiten: Mo-Fr 08:00–12:00 Uhr Mo-Do 13:00–15:30 Uhr Erlass betreffend Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses Erlass vom 9. Juli 1986, Az.: A/III-4-P 1564 A Die Entschädigung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses wird mit Wirkung vom 1. Januar 2003 wie folgt festgesetzt: 1. Vergütung für die Begutachtung einer Prüfungsarbeit bei Durchführung der Eignungsprüfung für den mittleren vermessungstechnischen und kartographischen Verwaltungsdienst a) als Erstkorrektur 1,53 € b) als Zweitkorrektur 0,77 € 2. Vergütung für eine Unterrichtsstunde a) für die Laufbahn des mittleren Dienstes 9,71 € b) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 11,76 € c) für die Laufbahn des höheren Dienstes 13,29 € 3. Vergütung bei Durchführung der Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes 3.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden 20,45 € b) von mehr als drei Stunden 27,10 € 3.2 Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden aa) als Erstkorrektur 2,81 € bb) als Zweitkorrektur 1,53 € b) von mehr als drei Stunden aa) als Erstkorrektur 4,09 € bb) als Zweitkorrektur 2,30 € 4. Vergütung bei Durchführung der Auswahlprüfung für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes 4.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit 13,29 € 4.2 Begutachtung einer Prüfungsarbeit aa) als Erstkorrektur 2,05 € bb) als Zweitkorrektur 1,18 € 5. Vergütung bei Durchführung der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 5.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden 27,10 € b) von mehr als drei Stunden 33,75 € 5.2 Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden aa) als Erstkorrektur 4,35 € bb) als Zweitkorrektur 2,30 € b) von mehr als drei Stunden aa) als Erstkorrektur 5,62 € bb) als Zweitkorrektur 2,81 € 6. Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungskommission und der Fachlehrer für die mündliche Prüfung der Laufbahn des gehobenen und mittleren Dienstes je volle Stunde 10,23 € höchstens jedoch je Prüfungsgruppe 33,75 € 7. Vergütung für die Führung der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung der Laufbahnen des höheren, gehobenen und mittleren Dienstes je volle Stunde 1,53 € 8. Vergütung für die nebenamtliche Leitung von Arbeitsgemeinschaften der Vermessungsreferendare je Unterrichtsstunde 17,38 € Die Zeit der Beratung des Prüfungsergebnisses bleibt außer Betracht. Bruchteile von Stunden werden nicht vergütet. Eine Vergütung kann hauptamtlich mit der Ausbildung und Prüfung betrauten Beamten nicht gewährt werden. Bei Prüfungsarbeiten wird die Vergütung nur gewährt, wenn sich der Aufgabensteller verpflichtet, die Aufgaben innerhalb von fünf Jahren nach der Einreichung beim Prüfungsamt nicht nochmals zu Prüfungszwecken zu verwenden. Für die Verwendung der Aufgaben zu anderen als Prüfungszwecken (z. B. Veröffentlichung einer Aufgabe als Musterlösung) gilt eine Verwertungssperre von einem Jahr nach der Einreichung beim Prüfungsamt. Frühere Regelungen betreffend Entschädigung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses treten hiermit außer Kraft. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport und dem Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. Im Auftrag Maurer