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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses

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Erlass betr. Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2007-01-01

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Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport Az.: ÖD 2 2207-07/1 Erlass betreffend Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses Neufassung vom 4. Dezember 2006 unter Berücksichtigung folgender Erlasse: a) 30. Juni 2000, Az.: A II 2 2207-07/1 b) 13. März 2002, Az.: A II 2 2207-07/1 c) 4. Dezember 2006, Az.: ÖD 2 2207-07/1 Die Entschädigung für die Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses wird mit Wirkung vom 1. August 2000 wie folgt festgesetzt: 1. Vergütung für die Begutachtung einer Prüfungsarbeit bei Durchführung der Eignungsprüfung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst a) als Erstkorrektur 1,53 € b) als Zweitkorrektur 0,77 € 1a. Vergütung für eine Unterrichtsstunde 1a.1 für die Laufbahn des mittleren Dienstes 9,71 € 1a.2 für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 11,76 € 2. a) Vergütung für eine Lehrtätigkeit an der Fachhochschule für Verwaltung je Unterrichtsstunde aa) für Dozenten, die Bedienstete des Landes sind 19,43 € bb) für Dozenten, die außerhalb des Bereichs der öffentlichen Verwaltung gewonnen werden müssen 23,51 € b) Vergütung für die Korrektur einer im fachwissenschaftlichen Studienplan geforderten Klausur 4,09 € 3. Vergütung bei Durchführung der Prüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes 3.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden 20,45 € b) von mehr als drei Stunden 27,10 € 3.2 Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden aa) als Erstkorrektur 2,81 € bb) als Zweitkorrektur 1,53 € b) von mehr als drei Stunden aa) als Erstkorrektur 4,09 € bb) als Zweitkorrektur 2,30 € 4. Vergütung bei Durchführung der Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 4.1 Erstellen einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden 27,10 € b) von mehr als drei Stunden 33,75 € 4.2 Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) bis zu drei Stunden aa) als Erstkorrektur 4,35 € bb) als Zweitkorrektur 2,30 € b) von mehr als drei Stunden aa) als Erstkorrektur 5,62 € bb) als Zweitkorrektur 2,81 € 4a. Erstellung, Betreuung und Erstbegutachtung der Diplomarbeiten nach § 27 Abs. 1 APOgD und nach § 14 Abs. 2 APO g.D. Pol.1 102,23 € 4b. Erstellung, Betreuung und Korrektur der Individuellen Leistungsnachweise nach § 19 Abs. 3 APOgD und der Hausarbeiten nach § 14 Abs. 4 APO g.G. Pol.2 51,11 € 1 neu gefasst mit Wirkung ab 1. Januar 2007 durch den unter b) genannten Erlass 2 eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 2007 durch den unter b) genannten Erlass 4c. Zweitkorrektur der Diplomarbeiten nach § 27 Abs. 1 APOgD und nach § 14 Abs. 2 APO g.D. Pol.3 51,11 € 5. Vergütung des Vorsitzenden und der Beisitzer der Prüfungskommission und der Fachlehrer für die mündliche Prüfung der Laufbahn des gehobenen und mittleren Dienstes je volle Stunde 10,25 € höchstens jedoch je Prüfungsgruppe 33,75 € 6. Vergütung für die Führung der Aufsicht bei der schriftlichen Prüfung der Laufbahnen des gehobenen und mittleren Dienstes je volle Stunde 1,53 € 7. Vergütung bei Durchführung der 2. Staatsprüfung der Wirtschaftsreferendare 7.1 Erstellen von Aufsichtsarbeiten mit Lösung 140,61 € 7.2 Begutachtung einer Aufsichtsarbeit mit Lösung a) Erstkorrektur 12,78 € b) Zweitkorrektur 7,16 € c) Drittkorrektur 4,86 € 7.3 Begutachtung einer Hausarbeit a) Erstkorrektur 67,49 € b) Zweitkorrektur 47,81 € c) Drittkorrektur 33,75 € 8. Vergütung des Vorsitzenden der Prüfungskommission bei der 2. Staatsprüfung der Wirtschaftsreferendare je Kandidat 70,30 € 9. Vergütung der Beisitzer der Prüfungskommission bei der 2. Staatsprüfung der Wirtschaftsreferendare je Kandidat 12,78 € 10. Vergütung für die Führung der Aufsicht bei der 2. Staatsprüfung der Wirtschaftsreferendare 3,58 € 11. Vergütung für die nebenamtliche Leitung von Arbeitsgemeinschaften der Wirtschaftsreferendare je Unterrichtsstunde 17,38 € 3 eingefügt mit Wirkung ab 1. Januar 2007 durch den unter b) genannten Erlass Eine Vergütung kann hauptamtlich mit der Ausbildung und Prüfung betrauten Beamten und Beamten, denen eine entsprechende Entlastung im Hauptamt eingeräumt wird, nicht gewährt werden. Bei Prüfungsarbeiten wird die Vergütung nur gewährt, wenn sich der Aufgabensteller verpflichtet, die Aufgaben innerhalb von 5 Jahren nach der Einreichung beim Prüfungsamt nicht anderweitig zu verwerten. Die bisherigen Regelungen betreffend Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeit im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses vom 18. Dezember 1981 sowie die Änderungserlasse vom 6. Oktober 1982, 26. Juni 1991, 29. Dezember 1997 und 14. Juli 1998 treten hiermit außer Kraft. Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.


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