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VerwaltungsvorschriftenMinisterium der Finanzen und für WissenschaftErlass betr. Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses beim Ministerium für Finanzen und Europa

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Erlass betr. Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses beim Ministerium für Finanzen und Europa

Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft · vom 2019-02-01

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Ministerium für Finanzen und Europa • Am Stadtgraben 6-8 • 66111 Saarbrücken Abteilung A: Organisation, Personal und Haushalt An alle Bediensteten des Geschäftsbereichs des Ministeriums für Finanzen und Europa Referat: A/2 Zeichen: P 1564-1#004 2018/144040 Bearbeiter: Frederik Heinrich Tel.: 0681 501-1662 Fax: 0681 501-1519 E-Mail: f.heinrich@finanzen.saarland.de Datum: 24.01.2019 Erlass betreffend der Entschädigung für Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses beim Ministerium für Finanzen und Europa Aufgrund des § 5 Abs. 1 Saarländisches Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), wird die Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport wie folgt festgesetzt: 1. Allgemeines a. Als Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Sinne dieses Erlasses gilt: a) die Unterrichtstätigkeit im Rahmen des Studiums bzw. der Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen und mittleren Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung. b) die Prüfungstätigkeit im Rahmen von Prüfungen gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten. c) Verwaltungsinterne Prüfungen und Unterrichtsveranstaltungen. b. Eine Lehr- und Prüfungstätigkeit ist zu vergüten, es sei denn a) es wird ausdrücklich auf eine Vergütung verzichtet, b) die Lehr- oder Prüfungstätigkeit wird im Rahmen des Hauptamtes erfüllt oder c) die Lehr-oder Prüfungstätigkeit wird im Nebenamt erfüllt bei gleichzeitiger entsprechender zeitlicher Entlastung im Hauptamt. c. Mit der Vergütung der Lehr- und Prüfungstätigkeiten sind grundsätzlich alle damit im Zusammenhang stehenden Leistungen abgegolten. Eine abweichende Vereinbarung über eine zusätzliche Vergütung ist schriftlich zu begründen. 2/3 d. Bei fachbereichsübergreifenden Lehrveranstaltungen oder sonstigen, aus fachlichpädagogischen Gründen mit mehreren Dozentinnen/Dozenten durchgeführten Ausbildungsveranstaltungen kann die Lehrtätigkeit bei jedem der eingesetzten Lehrkräfte bis zu 100 % vergütet werden. Die Gesamtvergütung darf dabei insgesamt einen Betrag in Höhe des Zweifachen der in diesem Erlass vorgesehenen Vergütung nicht überschreiten. Die Entscheidung über die zusätzliche Vergütung ist schriftlich zu begründen. e. Beim Einsatz alternativer Lehr- und Lernformen (z.B. e-learning, blended-learning usw.) kann damit verbundener zusätzlicher Aufwand vergütet werden. Die Entscheidung über die zusätzliche Vergütung ist schriftlich zu begründen. 2. Lehrtätigkeitsvergütung Die Vergütung beträgt a. für Lehrtätigkeiten für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung 16,00 € pro Unterrichtsstunde, b. für Lehrtätigkeiten für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren Dienstes der saarländischen Finanzverwaltung 13,00 € pro Unterrichtsstunde. 3. Korrektur- und Prüfungsvergütung Die Vergütung beträgt für die Korrektur von a. Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes, a) als Erstkorrektor 9,00 €, b) als Zweitkorrektor 4,50 €. b. Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes, a) als Erstkorrektor 8,00 €, b) als Zweitkorrektor 4,00 €. c. Zwischenprüfungen des gehobenen Dienstes, a) als Erstkorrektor 6,00 €, b) als Zweitkorrektor 3,00 €. d. verwaltungsinternen Prüfungen, a) für den gehobenen Dienst 3,00 €, b) für den mittleren Dienst 2,00 €. 3/3 4. Mündliche Prüfung Für die Tätigkeit als Prüferin/Prüfer in der mündlichen Laufbahnprüfung beträgt die Vergütung 39,00 € je Prüfungstag. 5. Vergütung für die Auswahlprüfung für den Aufstieg von Beamten des mittleren Dienstes in die Laufbahn des gehobenen Dienstes Die Vergütung beträgt für die a. Erstellung einer Prüfungsarbeit 26,00 €. b. Begutachtung einer Prüfungsarbeit a) als Erstkorrektor 8,00 €, b) als Zweitkorrektor 4,00 €. 6. Reisekosten Reisekosten, die aus Anlass der Lehr- und Prüfungstätigkeit entstehen, werden nach Maßgabe des Saarländischen Reisekostengesetzes erstattet. 7. Inkrafttreten, Außerkrafttreten der bisherigen Bestimmungen Die Vergütungsregelungen treten mit Wirkung vom 01. Februar 2019 in Kraft. Der bisherige Erlass betreffend Entschädigungen für Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen der Ausbildung des Beamtennachwuchses vom 20.11.2000, zuletzt geändert durch Erlass vom 19.07.2002 treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Prof. Dr. Ulli Meyer Dieses Dokument wurde elektronisch erstellt und gezeichnet und ist ohne Unterschrift gültig.


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