"Erlass betr. Errichtung des Sondervermögens ""Versorgungsrücklage Saarland"""
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
E R L A S S betreffend Errichtung des Sondervermögens "Versorgungsrücklage Saarland" zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Dezember 2003, Az.: C/1-3-P 1602 (Amtsbl. 2004 S. 710) In Ausführung des Gesetzes über Versorgungsrücklagen im Saarland vom 13. Juni 1999 (VersRG-SL) (Amtsblatt vom 19. August 1999, Seite 1130) trifft das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport folgende Regelungen: 1. Durch § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 VersRG-SL wird zur Durchführung des § 14a des Bundesbesoldungsgesetzes ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen unter dem Namen "Versorgungsrücklage Saarland" errichtet. Das Sondervermögen wird durch das Ministerium für Inneres und Sport vertreten. Die Verwaltung des Sondervermögens erfolgt durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. 2. Die Beiträge des Landes werden dem Sondervermögen durch das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten zugeführt. Die Höhe der Zuführungen werden von dem Landesamt für Finanzen und von der Universität des Saarlandes jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich ermittelt. Der ermittelte Betrag wird auf einem Verwahrkonto bei der Landeshauptkasse des Saarlandes gutgeschrieben. 3. Der Zahlungsverkehr des Landes wird über das Verwahrkonto 97 03 000 00 bei der Landeshauptkasse abgewickelt. Für die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden gesonderte Konten eingerichtet, sofern die Beiträge nicht aus dem Landeshaushalt zugeführt werden. 4. Die Höhe der Zuführungen ist anhand einer vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport erstellten Berechnungsformel aus den Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres zu ermitteln. Die Berechnungsformel und die vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten ggf. zum 15. Juni eines Jahres und 15. Januar des Folgejahres für das vorangegangene Rechnungsjahr zu ermittelnden Berechnungsfaktoren sind von allen Dienstherren im Geltungsbereich des Versorgungsrücklagengesetzes zu beachten. Es wird künftig jeweils ein Berechnungsfaktor für Beamte, Richter usw. (Aktive) und ein Berechnungsfaktor für Versorgungsempfänger im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. Diese Faktoren gelten für alle dem Geltungsbereich nach § 1 VersRG-SL unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen. Erl Err. des Sondervermögens aktueller Stand.doc - 2 - 5. Die Berechnungsformel nach § 6 Abs. 2 Satz 1 VersRG-SL für die Zuführungen an das Verwahrkonto lautet wie folgt: Zn = An*Fn Definitionen: Zn = Betrag der Zuführung An = Für die Zuführung zum 15.1. des Folgejahres: Personal-Ist-Ausgaben des abgelaufenen Haushaltsjahres (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 VersRG-SL) Für den Abschlag zum 15.6. des Rechnungsjahres: Ist-Ausgaben des vorangegangenen Haushaltsjahres Fn = für das jeweilige Jahr anhand nachstehender Formel ermittelter Berechnungsfaktor Formel des Berechnungsfaktors Fn: Fn =[((1+d1*p1/100)*..*(1+dn*pn*xn/1200)) / ((1+d1*q1/100)*..*(1+dn*qn*xn/1200))] -1 Definitionen: d = - Dynamisierungsfaktor für den Bereich Beamte, Richter usw. (Aktive) oder - Dynamisierungsfaktor für den Bereich Versorgungsempfänger (jeweils die Anteile der Bezügebestandteile, die gemessen am Jahres-Ist-Ergebnis An in die lineare Anpassung einbezogen wurden; wird jährlich gemeinsam von BMI und BMF ermittelt). p = prozentuale Erhöhung der nicht verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung q = prozentuale Erhöhung der verminderten Besoldungs- und Versorgungsanpassung x = Anzahl der Monate des (aktuellen) Jahres, in denen die Erhöhung der Bezüge wirksam ist n = 1 bis 15 (1 = 1999; 15 = 2013) Für das Jahr 1999 ergibt sich - da bei der Berechnung der Zuführung keine Vorjahresbeiträge zu berücksichtigen sind - folgender vereinfachter Faktor: F1 = ((1+d1*p1*x1/1200) / (1+d1*q1*x1/1200)) -1 = 0,001029839 - 3 - 5 a) Änderungen bei der Berechnung der Versorgungsrücklage auf Grund von § 14 a Abs.2, 2 a und 3 Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3926) und der Änderung des Versorgungsrücklagengesetzes (VersRG-SL) vom 5. Februar 2003 (Amtsblatt S. 442): 1. Bereich Beamte und Richter usw. (Aktive) Aufgrund § 14 a Abs. 2 a Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 wird der Berechnungsfaktor für den Bereich der Aktiven für den Zeitraum der nach dem 31. Dezember 2002 nächsten acht allgemeinen Anpassungen konstant gehalten, da die „Verminderungen“ ausgesetzt und nur der „Basiseffekt“ der Jahre 1999 bis 2002 dem Sondervermögen „Versorgungsrücklage“ zuzuführen ist. Der Faktor des sog. Basiseffekts beträgt 0,005159556 (Erlass über die Festsetzung der für die Zuführung zur Versorgungsrücklage für das Jahr 2001 und 2002 maßgeblichen Berechnungsfaktoren [GMBl. 2002 S. 424]). Ab der neunten Anpassung sind die Berechnungsfaktoren dann wieder nach Nr. 5 zu ermitteln. 2. Bereich Versorgungsempfänger Für die Zuführungen aus dem Versorgungsbereich zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage Saarland“ sind auf Grund von § 14 a Abs. 3 BBesG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I. S. 3926) für den Zeitraum der auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Anpassungen besondere Berechnungsfaktoren zu ermitteln: - „Basiseffekt“ aus den verminderten Anpassungen der Jahre 1999 bis 2002 in Höhe von 0,005348426. - Zusätzlich sind der Versorgungsrücklage gemäß § 14 a Abs. 3 BBesG in dem genannten Zeitraum 50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zuzuführen. Die sich auf Grund dieser Vorgaben ergebenden Gesamtberechnungsfaktoren für die Zuführungen aus dem Versorgungsbereich werden vom Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport ermittelt und jeweils im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht. 6. Die Höhe der Mittelzuführungen teilt das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten dem Beirat mit. Dieser wirkt bei der Anlage der Mittel mit.