Erlass betr. Fahrkostenerstattung bei Benutzung einer BahnCard
soweit sie dem Grunde und der Höhe nach notwendig waren. Notwendig sind die Fahrkosten, die zur Erledigung des Dienstgeschäftes aufgewandt werden müssen. Dabei ist der oder die Dienstreisende unter Berücksichtigung der im Saarländischen Reisekostengesetz und in den dazu ergange nen Verwaltungsvorschriften genannten Kriterien grundsätz� lich verpflichtet, die kostengünstigste Beförderungsmög lichkeit auszunutzen. Die' Deutsche Bundesbahn bietet seit' dem 1. Oktober 1992 , eine BahnCard für die zweite Wagenklasse sowie ab dem 1. Dezember 1992 eine BahnCard First für die erste Wagen klasse an. Die BahnCard sowie die BahnCard First werden auf den Namen de's jeweiligen Inhabers ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von jeweils einem Jahr. Den Inha bern dieser Karten werden auf dem gesamten Streckennetz der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn 50 % Ermäßigung auf den normalen Fahrpreis gewährt. Die Kosten der BahnCar,d bzw. der BahnCard First sind zu erstatten, wenn die Anschafrung aus dienstlichen Gründen wirtschaftlich ist. Wirtschaftlich ist die Kostenerstat tung dann, wenn die Kosten für die Karte und die ermäßig ten Fahrpreise niedriger sind als die sonst unter Berück sichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen zu erstattenden Fahrkosten. Bei prüfung der Frage, ob die dienstlichen Notwendigkeiten die Beschaffurig dieser Karten, durch die Dienstreisenden rechtfertigen und dies wirtschaftlich zu begründen ist, sind die Reisekostenrechnungen der Dienst reisenden der letzten Jahre zu berücksichtigen. Bei diesen Entscheidungen sind die Dienststellen jedoch' zudem verpflichtet, bei den entsprechenden Vergleichsberechnun gen die Wechselwirkungen von Fahrpreisermäßigungen durch die BahnCard bzw. BahnCard First mit vorhandenen anderen Fahrpreisermäßigungen (z. B. Großkundenabonnement ) ,zu beachten. Ergeben oie entsprechenden Berechnungen eine Kostenersparnis, so ist dem bzw. der Dienstreisenden auf zugeben, sich die entsprechende Karte zu beschaffen. Verzichtet in einem solchen Fall der oder die Dienstrei sende auf den Erwerb oder Einsatz der BahnCard oder der BahnCard First, so wird er bzw. sie bei der Fahrkosten erstattung nach § 5 SRKG und beim Kostenvergleich nach § 6 .. .. (
entsprechende Karte erworben hätte,. Benutzen Bedienstete eine aus persönlichen Gründen erwor bene BahnCard bzw. BahnCard First auch für Dienstreisen, so entsteht grundsätzlich nur ein erstattbarer Fahrkosten aufwand in Höhe des ermäßigten Fahrpreises. Erweist 'sich zum Ende der Gültigkeitsdauer der K�rte, daß ihr Einsatz unter Berücksichtigung der Beschaffungskosten 'sowie der erstatteten Fahrkosten für den Dienstherrn kostengünstiger war im Vergleich zu den Kosten der sonst unter Anrechnung möglicher Fahrpreisermäßigungen erstattbaren Einzelf,ahr scheine, so können' die Kosten der Karte als Reisekosten vergütung anerkannt werden. Fahrkostenerstattung in anderen,Fällen Die Fahrpreisermäßigung 'durch die BahnCard bzw. BahnCard First ist auch zu berücksichtigen bei der Gewänrung von Reisebeihilfen für Fqmilienheimfanrten und der Fahrkosten erstattung bei täglicher Rückkehr an den Wohnort im Rahmen der Saarländischen Trennunqsgeldverordnung sowie der Fahrkostenerstattung nach § 5 des Saarländischen' Umzugs kostengesetzes' (Umzugsreise, Reise' zur Vorbereitung des Umzuges und Durchführung des Umzuges). Ich bitte um Beachtung. Die Ihre,r Aufsicht unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bitte ich zu unterrichten. Iln Auftrag c a- ..\.Ir Juncker