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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Gewährung einer einmaligen Einkleidungshilfe für die im Rahmen des Personenschutzes verwendeten Beamten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Gewährung einer einmaligen Einkleidungshilfe für die im Rahmen des Personenschutzes verwendeten Beamten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1978-12-11

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Ministerium für Inneres und Sport 28. November 2003 Az.: A 2 2207-04/11 Bearbeiter: ROAR Kutscha Durchwahl: 21 23 Abteilung D im Hause Erlass über die Gewährung einer Einkleidungsbeihilfe für die im Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten 1. Polizeivollzugsbeamtinnen und –vollzugsbeamte des Landeskriminalamtes, die im Schutz- und Begleitdienst (Personenschutz) eingesetzt sind, erhalten auf Antrag zur Beschaffung der dienstlich notwendigen angemessenen gesellschaftsfähigen Zivilkleidung, deren Erwerb aus eigenen Mitteln nicht zugemutet werden kann, eine Einkleidungsbeihilfe. Die Einkleidungsbeihilfe wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu einem Betrag von 305 Euro gezahlt; sie ist steuerfrei. 2.1 Die Einkleidungsbeihilfe darf nur Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten gewährt werden, die voraussichtlich für mindestens zwei Jahre im Personenschutz verwendet werden und deren Einsatz im Personenschutz das Tragen gesellschaftsfähiger Zivilkleidung notwendig macht. 2.2 Die Einkleidungsbeihilfe kann erneut gewährt werden, wenn die Auszahlung der letzten Einkleidungsbeihilfe mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Polizeivollzugsbeamtin / der Polizeivollzugsbeamte in diesem Zeitraum mindestens zwei Jahre eine Tätigkeit ausgeübt hat, die ein Tragen der durch die Einkleidungsbeihilfe beschafften Kleidungsstücke dienstlich notwendig machte. 3. Ergänzung, Instandhaltung und Reinigung der mit der Einkleidungsbeihilfe beschafften Zivilkleidung gehen zu Lasten der Polizeivollzugsbeamtin / des Polizeivollzugsbeamten. 4.1 Die beschafften Kleidungsstücke bleiben zwei Jahre Eigentum des Landes und gehen nach Ablauf von zwei Jahren in des Eigentum der Polizeivollzugsbeamtin / des Polizeivollzugsbeamten über. Die Zweijahresfrist beginnt mit dem Ersten des auf die Beschaffung der Kleidungsstücke folgenden Monats. Bei der Bewilligung der Einkleidungsbeihilfe ist hierauf hinzuweisen. 4.2 Wird eine Polizeivollzugsbeamtin / ein Polizeivollzugsbeamter aus dienstlichen oder persönlichen Gründen vor Ablauf der Zweijahresfrist nicht mehr im Personenschutz verwendet, kann er die beschafften Kleidungsstücke gegen Erstattung von 1/24 des gewährten Bekleidungszuschusses für jeden Monat, der bis zum Ablauf der Zweijahresfrist fehlt, käuflich erwerben. Andernfalls sind die beschafften Kleidungsstücke zurückzufordern. 5.1 Die Einkleidungsbeihilfe ist von den Anspruchsberechtigten nach dem als Anlage beigefügten Muster über die zuständige Dienststelle beim Ministerium für Inneres und Sport – Abteilung D – zu beantragen. 5.2 Die Anspruchsberechtigten haben die Beschaffung entsprechender Bekleidung spätestens zwei Monate nach Auszahlung der Einkleidungsbeihilfe der für die Bewilligung zuständigen Stelle nachzuweisen. Nicht verausgabte Beträge sind zu erstatten. 6. Die Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld nach dem Erlass vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-04/1 / D 5, sowie die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für das Tragen von Zivilkleidung durch uniformierte Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamte nach dem Erlass vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-05, stehen der Gewährung einer Einkleidungsbeihilfe nach diesem Erlass nicht entgegen. 7. Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig werden die Erlasse vom 11. Dezember 1978 und vom 17. Oktober 1989, Az.: A 2 2207-04/11, aufgehoben. Im Auftrag Walter Laux _____________________________ _____________________________ Name, Amtsbezeichnung Ort, Datum _____________________________ Personalnummer An Ministerium für Inneres und Sport Abteilung D Mainzer Straße 66111 Saarbrücken Antrag auf Gewährung einer Einkleidungsbeihilfe nach dem Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport über die Gewährung einer Einkleidungsbeihilfe für die im Personenschutz eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und –vollzugsbeamten vom 28. November 2003, Az.: A 2 2207-04/11 Ich werde seit dem ...................................... im Personenschutz verwendet. Ich bitte daher, mir eine Einkleidungsbeihilfe nach o.a. Erlass zu gewähren und diese auf mein Girokonto Kontonummer: .................................... bei: .................................... Bankleitzahl: .................................... zu überweisen. Ich beabsichtige nicht, in den nächsten zwei Jahren von mir aus um Beendigung der v.g. Tätigkeit nachzusuchen. Über die sich aus dem o.a. Erlass ergebenden Bedingungen zur Zahlung der Einkleidungsbeihilfe bin ich unterrichtet. _____________________________ Unterschrift Bestätigung durch den Dienstvorgesetzten _____________________________ _____________________________ Dienststelle Ort, Datum Die Angaben der / des ...................................................... werden bestätigt. Es ist beabsichtigt, die Beamtin / den Beamten für die Dauer von mindestens zwei Jahren im Personenschutz zu verwenden. _____________________________ Unterschrift, Amtsbezeichnung


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