Zum Inhalt springen
JunodaJunoda
VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Gewährung eines Familienzuschlages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2004 auf arbeitsvertraglicher Grundlage eine Zuwendung in Anwendung der gekündigten Zuwendungs-Tarifverträge und der Bemessungssätze des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes erhalten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Gewährung eines Familienzuschlages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2004 auf arbeitsvertraglicher Grundlage eine Zuwendung in Anwendung der gekündigten Zuwendungs-Tarifverträge und der Bemessungssätze des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes erhalten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2004-07-14

Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.

Erlass betreffend Gewährung eines Familienzuschlags für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2004 auf arbeitsvertraglicher Grundlage eine Zuwendung in Anwendung der gekündigten Zuwendungs-Tarifverträge und der Bemessungssätze des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes erhalten Vom 14. Juli 2004 Az.: A 3 2212-08 - V Nr.3/04 - Erlass des Ministers für Inneres und Sport vom 24. Mai 2004, Az. A 3 2212-09; V Nr. 1/04 (Amtsbl. S. 1254) Nach fristgerechter Kündigung der Tarifverträge über eine Zuwendung - für Angestellte vom 12. Oktober 1973 - für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 12. Oktober 1973 - für Auszubildende vom 12. Oktober 1973 - für Praktikantinnen (Praktikanten) vom 12. Oktober 1973 - für Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden, vom 21. April 1986 - für Ärzte/Ärztinnen im Praktikum vom 10. April 1987 - für Waldarbeiter und Auszubildende vom 12. Oktober 1973 zum 30. Juni 2003 durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) sind im Landesbereich für nach dem 30. Juni 2003 neu begründete Arbeitsverhältnisse und bei Vertragsänderungen in bestimmten Fällen (Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 24. Mai 2004, Amtsbl. S. 1254) die gekündigten Tarifverträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Höhe der Zuwendung der tarifliche Bemessungssatz, höchstens aber derjenige Bemessungssatz (ggf. Festbetrag) zugrunde gelegt wird, der für vergleichbare Beamte des Arbeitgebers nach dem Saarländischen Sonderzahlungsgesetz vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 8) in der jeweiligen Fassung jeweils maßgebend ist. Diese Regelung erfolgt in Umsetzung der durch die Landesregierung am 17. Juni 2003 getroffenen grundlegenden Entscheidung zur Schaffung „möglichst einheitlicher Bezahlungs- und Beschäftigungsbedingungen der Beamten und Arbeitnehmer des Landes“. Zur Erreichung des Zieles der Landesregierung erhalten daher die von den Auswirkungen der gekündigten Tarifverträge betroffenen Tarifbeschäftigten des Landes mit den Novemberbezügen eine außertarifliche Zuwendung in Anlehnung an die Bestimmungen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes. Die Berechnung der Zuwendung erfolgt zunächst auf der Basis der arbeitsvertraglich in Bezug genommenen gekündigten Tarifverträge mit der Maßgabe, dass der einheitliche tarifvertragliche Bemessungssatz (seit 1. Mai 2004 gleich 82,14 v. H. der Bemessungsgrundlage der jeweiligen Tarifverträge) den Bemessungssätzen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 (Amtsbl. 2004 S. 8) für vergleichbare Beamte anzupassen ist. Hinweise zur Vergleichbarkeit von Arbeitnehmern und Auszubildenden in diesem Sinne ergeben sich aus dem Rundschreiben des Ministeriums für Inneres und Sport vom 19. März 2004, Az.: A 3 2212-08, 2211- 09/0; I Nr. 4/04. Als weiteren Schritt in Richtung des von der Landesregierung am 17. Juni 2003 beschlossenen und am 27. April 2004 nochmals bekräftigten Gleichklangs zwischen allen Statusgruppen der Landesverwaltung wird den von den Kündigungen betroffenen Bezieherinnen und Beziehern der arbeitsvertraglich vereinbarten außertariflichen Zuwendung für das Jahr 2004, unter dem Vorbehalt einer tarifvertraglichen Vereinbarung oder sonstigen Reglung zur Zuwendung, als freiwillige Leistung zusätzlich ein über das Maß der Bemessungsgrundlagen der einschlägigen Tarifverträge hinausgehender Familienzuschlag, ähnlich den Bestimmungen des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes, gewährt. Dieser Familienzuschlag wird in Form einer Erhöhung der familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlages oder der Sozialzuschläge gegenüber den Vorgaben der jeweils in Anwendung zu bringenden Tarifverträge gezahlt. Hierbei bestimmt sich die Höhe des Familienzuschlages durch die Differenz zwischen dem sich bei der Berechnung der Zuwendung unter Zugrundelegung des maßgeblichen Bemessungssatzes des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes vom 11. Dezember 2003 zunächst ergebenden gekürzten Anteil der familienbezogenen Bestandteile des Ortszuschlags oder der Sozialzuschläge und der diesbezüglich ungekürzten tariflichen Vergütungsbestandteile. Eine entsprechende Information an alle Tarifbeschäftigten der Landesverwaltung erfolgt in Form eines Merkblatts, welches den Gehaltsmitteilungen für den Monat Juli 2004 beigefügt wird. An alle Landesbehörden


Erlass betr. Gewährung eines Familienzuschlages für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Jahr 2004 auf arbeitsvertraglicher Grundlage eine Zuwendung in Anwendung der gekündigten Zuwendungs-Tarifverträge und der Bemessungssätze des Saarländischen Sonderzahlungsgesetzes erhaltenKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen