Erlass betr. Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Beamte des Polizeivollzugsdienstes
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Ministerium für Inneres und Sport 28. November 2003 Az.: A 2 2207-04/1 / D 5 Bearbeiter: ROAR Kutscha Durchwahl: 21 23 Abteilung D im Hause Erlass betreffend Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamte Auf Grund des § 5 Abs. 1 und des § 6 Abs. 1 des Saarländischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amtsbl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2003 (Amtsbl. S. 442), wird bestimmt: I. Bewegungsgeld 1. Die regelmäßig im kriminalpolizeilichen Außendienst tätigen Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten des Landeskriminalamtes, der Kriminalpolizeiinspektion und der Kriminaldienste erhalten zur Abgeltung der für ihre Person und für Dritte im kriminalpolizeilichen Außendienst entstehenden besonderen Aufwendungen ein widerrufliches Bewegungsgeld in Höhe von monatlich 16 Euro, sofern sie die Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei führen bzw. dazu berechtigt sind. Das Bewegungsgeld erhalten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch die zu diesen Dienststellen abgeordneten und die im Vorbereitungsdienst für die Kriminalpolizei beschäftigten Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten. 2. Im Einzelfall können nachgewiesene höhere Auslagen, die bei Ermittlungen und Fahndungen für die eigene Person und Dritte entstanden sind, auf Anforderung erstattet werden, wenn die Dienststellenleiterin/der Dienststellenleiter anerkennt, dass die Auslagen sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach dienstlich notwendig waren. Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten, die die Voraussetzungen für die Gewährung des Bewegungsgeldes nicht erfüllen, denen bei Ermittlungen und Fahndungen aber anlassbezogen Fahndungskosten für die eigene Person oder Dritte entstehen, können auf Anforderung nachgewiesene Auslagen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 erstattet werden. Das Bewegungsgeld wird monatlich im Voraus gezahlt. Beginnt oder endet der Anspruch während eines laufenden Kalendermonats, findet § 3 Abs. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes Anwendung. Bei einer Unterbrechung der Verwendung wird das Bewegungsgeld bis zu vier Wochen weitergezahlt a) bei einem Erholungsurlaub, b) bei einer Dienstbefreiung nach § 14 der Urlaubsverordnung, c) bei einer Erkrankung ggf. einschließlich eines Sonderurlaubs nach § 10 der Urlaubsverordnung und d) bei einem Beschäftigungsverbot nach § 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen. Eingestellt wird die Zahlung des Bewegungsgeldes bei Unterbrechungen aus sonstigem Anlass für die Dauer der Unterbrechung. II. Kleidergeld Die Polizeivollzugsbeamtinnen und -vollzugsbeamten der Kriminalpolizei erhalten für die Abnutzung der Zivilkleidung und sonstiger persönlicher Ausstattung ein Kleidergeld in Höhe von monatlich 16 Euro, sofern sie die Dienst- und Amtsbezeichnung der Kriminalpolizei führen bzw. dazu berechtigt sind. Abschnitt I Nr. 3 gilt entsprechend. III. Schlussbestimmungen Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzeitig werden die Erlasse vom 13. Dezember 1979, Az.: A 2 2207-04/1/ D 7 – 1, vom 26. Juli 1992, Az.: A 2 2207-04/1 / D 1, und vom 13. Juli 1994, Az.: A 2 2207-04/7 / D 1, aufgehoben. Im Auftrag Walter Laux