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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen an Angestellte und Arbeiter des Landes

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen an Angestellte und Arbeiter des Landes

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 2000-12-13

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Erlass betreffend Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen an Angestellte und Arbeiter des Landes vom 13. Dezember 2000 Az.: A II 3 2212-23 V Nr. 6/00 Die Richtlinien über die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (VR) vom 01. Juni 1975 finden auf Arbeiter und Angestellte des Landes, für die der BAT beziehungsweise der MTArb gilt, sinngemäß Anwendung (§ 36 Abs. 7 BAT, § 31 Abs. 8 MTArb). Unter Beachtung der Grundsätze in Nummer 1 Abs. 1 VR sind nicht antragsberechtigt: 1. Angestellte und Arbeiter vor Ablauf der Probezeit, 2. Aushilfsangestellte und vorübergehend beschäftigte Arbeiter, 3. Angestellte und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist. Bei Zeitangestellten und Angestellten für Aufgaben von begrenzter Dauer ist Nummer 3 Abs. 6 VR zu beachten. Bezüge im Sinne der Nummer 3 Abs. 2 VR sind a) bei Angestellten die Grundvergütung, der Ortszuschlag, b) bei Arbeitern der Monatsregellohn; an die Stelle des Monatsregellohnes tritt bei Kraftfahrern der Monatslohn (der Pauschallohn). Die Erlasse A I 3 2212-23 vom 01. Juni 1975 und A 3 2212-23 - V Nr. 8/92 - vom 22. Oktober 1992 werden hiermit aufgehoben. An alle Landesbehörden


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