Erlass betr. Hinweise über Versorgungsabschläge bei Freistellungen vom Dienst
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Baugenehmigungen im 2. Vierteljahr 1984 Bewilligungen im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau 1983 Einzelhandel im Juni 1984 Außenhandel im Mai 1984 Gastgewerbe im Mai 1984 Straßenverkehrsunfälle im April F II 1 - vj 2/84 F II 5 - j/83 GI 1 - m 6/84 G III 1,3 - m 5/84 G IV 3 - m 05/84 H LI - m 4/84 Kommunale. Finanzen im 1. Vierteljahr 1984 Bruttoinlandsprodukt und Bruttowertschöpfung nach Bereichen 1983 L II 2 - vj 1/84 - Berechnungsstand Mai 1984 - Pli j/83 Aktuelle Winschaftszahlen für das Saarland - Januar bis Mai 1984 Z 1- m 5/84 GMBI. Sau 19a~, S. 381 DER MINISTER DES INNERN Hinweise über Versorgungs abschläge bei Freistellungen vom Dienst Vom 20. August 1984 Az.: AI-2103-06 Zu den versorgungsrechtlichen Änderungen, die durch Artikel 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 25. Juli 1984 (BGBI. I S. 998) eingetreten sind, gebe ich folgende Hinweise: 1. In allen Fällen einer Freistellung vom Dienst (Teilzeitbeschäftigung, ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub), die seit dem 1. August 1984 ausgesprochen werden, ist § [4 Abs. 1 Satz 1... des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) in der Fassung anzuwenden, die er durch Artikel 7 Abs. 1 Nr. 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften erhalten hat. Dies bedeutet, daß sich das zu erwartende Ruhegehalt grundSätzlich um einen Versorgungsabschlag vermindert, und zwar auch in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung aus familiären Gründen. 2. Freistellungen vom Dienst, die vor dem 1. August 1984 bewilligt worden sind, bleiben von dem Versorgungsabschlag neuen Rechts verschont. Es ist § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der bisherigen Fassung anzuwenden, so daß es bei Freiste1lungen aus familiären Gründen nicht zu einem Versorgungsabschlag k~mmen kann, während bei Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen der Versorgungsabschlag bisherigen Rechts zu ermitteln ist. 3. Wird eine vor dem 1. August 1984 ausgesprochene Freistellung vom Dienst nach diesem Zeitpunkt verlängert, so gilt diese Verlängerung als Neubewilligung mit der Folge, daß es entsprechend Nummer 1 grund-- sätzlich zu einem Versorgungsabschlag neuen Rechts kommt. 4. Für die Berechnung des Witwengeldes, des Waisen- • geldes oder eines Unterhaltsbeitrages ist das nach Nummer 1 oder 2 ermittelte Ruhegehalt zugrunde zu legen. 5. Der Versorgungsabschlag neuen Rechts ist wie folgt zu berechnen: Die tatsächliche ruhegehaltfähige Dienstzeit wird in ein Verhälmis gebracht zu der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, die der Beamte ohne eine Freistellung vom Dienst erreicht hätte. Der Bruch ist mit dem Ruhegehaltssatz zu vervielfältigen, der erreicht worden wäre, wäre es nicht zu einer Freistellung vom Dienst gekommen. wobei der Höchstruhegehaltssatz von .75 v. H. keine Obergrenze bildet. Der auf diese Weise ermittelte Ruhegehaltssatz ist dem Ruhegehaltssatz nach § 1+ Ab,. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gegenüberzustellen. Der Unterschied ist der Versorgungsabschlag. Beispiele: 1. 40 Jahre volle Dienstleistung 6 Jahre Beurlaubung Versorgungsabschlag 2. 30 Jahre volle . Dienstleistung 6 Jahre Beurlaubung Versorgungsabschlag 3. 25 Jahre volle Dienstleistung 10 Jahre Teilzeit V ersorgung~abschlag 4. 35 Jahre volle Dienstleistung 8 Jahre Teilzeit kein Versorgungsabschlag 40 x 86 30 x 76 30 x 75 39 x 83 74,79 v. H. (anstell e von 75 v. H.) 0,21 v. H. 63,34 v. H. (anstelle von 70 v. H.) . 6,66 v. H. 64,29 v. H. (anstelle von 70 v. H.) 5,71 v.H. 75,28 v. H. - 75 v. H. • Der ermäßigte Ruhegehaltssatz ist auf zwei Stellen nach dem Komma nach oben abzurunden. Der ermäßigte Ruhegehaltssatz darf 35 v. H. nicht unter und 75 v. H. nicht überschreiten. 6. In Versorgungsfällen, bei denen es zu einer Vergleichsberechnung zwichen dem Deutschen Beamtengesetz und dem Saarlandischen Beamtengesetz kommt und eine nach dem I. August 1984 bewilligte FreisteHung vom Dienst zu berücksichtigen ist, sind sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 als auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG bei der Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach dem Deutschen Beamtengesetz wie nach dem Saarländischen Beamtengesetz anzuwenden. Dies bedeutet, daß auch in Fällen einer Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen beim Deutschen Beamtengesetz nur die Dienstzeit entspre- I chend der Ermäßigung der Arbeitszeit, d, h. die tatsächliche Dienstzeit, anzusetzen ist, Aus diesem 383- Grund werden. so gUt wie alle Fälle einer Teilzeitbeschäftigung aus der Vergleichsberechnung herausfallen mit der Folge, daß allein das Beamtenversorgungsgesetz anzuwenden ist. 7. Ist in Fällen. in denen es zu einer Vergleichsberechnung kommt, die FreisteHung vom Dienst vor dem 1. August 1984 bewilligt worden, der Versorgungsfall aber erst nach diesem Zeitpunkt eingetreten, so sind sowohl § 6 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG als auch § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 BeamtVG bei der Ermittlung des Ruhegehaltssatzes nach dem Deutschen Beamtengesetz und dem Saarländischen Beamtengesetz anzuwenden. Bei der Gegenüberstellung mit dem Ruhegehaltssatz nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist zu beachten, daß bei dessen Ermittlung § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in der bisherigen Fassung heranzuziehen ist (Anikel 7 Abs. 2 des Fünften Gesetzes z~r Änderung dienstrechtlicher Vorschriften). GMBI. Saac 199~, S. 382 DER MINISTER FÜR KULTUS, BILDUNG UND SPORT Erlaß über die staatliebe Anerkennung der Privaten Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) der Lebenshilfe für geistig Behinderte Kreisverband Neunkirchen e.V. in Ottweiler-Mainzweiler Vom 1. Oktober 1984 Az.: B-l + B-II-2100 Gemäß § 18 Abs. 1 des Privatschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 1974 (Amtsbl. S. 712), geändert dürch Gesetz vom 5. November 1975 (Amtsbl. S. 1214), wird der am 4. August 1980 genehmigten Privaten Schule für Geistigbehinderte (Sonderschule) der Lebenshilfe für geistig Behinderte Kreisverband Neunkirchen e.V. in Ottweiler-Mainzweiler mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 die Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule verliehen. GMBI. S3JC 1984, S. }S3 Erlaß über unternchtsfreie Samstage Vom 3. Oktober 1984 1. An allen Schulen des Landes sind 10 Samstage im Schuljahr unterri~htsfrei. Einbezogen in diese Regelung sind auch die Teilzeitklassen und die Blockunterrichtsklassen der Berufsschulen sowie die Klassen der Klassenstufe 11 der Fachoberschulen unter Beachtung folgender V oraussetzungen: a) Te(lzeitklassen der Berufsschulen Der SchuHeiter ist gehalten zu prüfen, ob der ausfallende Samstagsunterricht (ganz oder teilweise) nicht auf einen anderen Tag oder andere Tage der gleichen Woche verlegt werden kann. Dabei ist zu beachten, daß eine Klasse nicht mehr als acht Unterrichtsstunden an einem Schultag erhält. Zulässig ist auch ein nachmittags beginnender Unterricht. Eine U nterrichtsverlegung setzt wegen möglicher Folgewirkungen nach §§ 8 und 9 Jugendarbeitsschuezgesetz (wöchentliche Arbeitszeit und Beschäftigungsverbot) eine entsprechende Abstimmung mit den Ausbildungsbetrieben bzw. den Innungen oder Kammern voraus. Wenn und soweit eine UnterrichtsVeriegung aus schulorganisatorischen Gründen niche durchführbar ist, kann der Unterricht an den unterrichtsfreien Samstagen ausfallen. b) Blockunterrichtsklassen der Berufsschulen, Klassen der Klassenstufe 11 der Fachoberschule In diesen Klassen hat der Schulleiter gleichfalls alle schulorganisatorischen Möglichkeiten einschließ~ lich eines in den Nachmittag hineinreichenden oder nachmittags beginnenden Unterrichtes auszuschöpfen, um den ausfallenden Samstagsumerricht (ganz oder teilweise) auf einen anderen Tag oder andere Tage der gleichen, der vorhergehenden oder/und der folgenden Schulwoche zu verlegen, Die unter Buchstabe a) festgelegte Begrenzung des Unterrichtsumfanges einer Klasse je Schultag ist zu beachten. Wenn und soweit eine Unterrichtsverlegung aus schulorganisatorischen Gründen nicht durchführbar ist, kann der Unterricht an den unterrichts-