Erlass betr. Hinweisen zur Durchführung des § 30 BBesG, § 12 a BeamtVG, § 24 a SVG
Für diese Vorschrift wurde keine §/Artikel-Gliederung sicher erkannt — der Text steht unten als Fließtext, ohne die sonst übliche Absatz-Feingliederung.
�\ • l. Micisteriw:n des IM.� Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Jusei� Ministerium für Bildung und Sport Ministerium für·Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundhei t ··und Soziales . Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des. ·Rechnungshofes· des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse .� S a a r b. r ü. c k e n Abteilungen C und D Amt des Ministers . Kabinetts- und . Parlaments referat Referate A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben im Ha u s e ·03/)037 9.11.1993 .I . ab � Q3.J,.1. qjl�. p""",.Jooef·R.öder-Slr. 21 (. "-' 66119 Saa.rbiückeu Telefon (06 81) S 01·1 Tde&z (06 81) S 01._ A 1 2111-01/0 A 2 2205-2 , . Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse Universit�t .des. Saarlandes S a a r b rü c k e n .'\ . ";-" --_." ," "<-' �'''''::;':;''.�:-:- § 3.0 BBesG, § 12 a BeamtVG, § 24 a SVG in der Fassung der Arti kel 6, 9, 1.0 des BBVAnpG 1992, BGBL I vom 23. März 1993,. S. 342; - hier: Durchführungshinweise 1 Anlage " , '. ' Das beigefügte. Rundschreibertdes Bundesministeriums des Innern vom 2.0.1.0.1993- D Ir 4 - M 221.14.0/26 - übersende ich zur gefl. Kenntnisnahme und ·Beachtung. Ir. Referat A . 1' mit der Bitte um Mitzeichnung Iin AUf,trag' -', ",,.;'-' ... iUdte< , ':--' �" " " .� .: , " D 11 4 - , M 221,140/26 :...�...... "................. " ..." .....�".. ,........:....... . .. ." .......................... ............... " ...... " , eund8smlnlsterlum des Innem· Post1aen 170290, 5300 Bonn 1 An die 'obersten Bundesbehörden An die :It (0228) Datum 2097 20. Oktober 1993 OJenstgeMuda Nr.: 6 für das Besoidungs- und Versorgungsrecht ,zuständigen Minister/Senatoren der Länder !l6Jd tlE(-Jf!7 , " , IJR·I.� Betr.: § 30 BBesG, § 12a BeamtVG, ,§ 24a5VG in der Fassung der Art. 6 , 9, 10 des BBVAnpG 1992, BGB1. ,I vom 23. März 1993, 5. 342; Bezug: hier: DurchführUngshinweise- " Meine' Rundschreiben voin 14. April 1993 - D I I 4'''' 221 '131/1- und vom 24; Mai 1993 -D II 4 - M 221 140/25- sowie mein Schreiben VOm 3. September 1993 - D 11 4 - M221140/26 - Zur Durchführung des rückwirkend zum 01. Dezember 1991 in Kraft " getretenen § 30 BBesG in der Fassung' des Artikels ,6 de's Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (BBVAnPS; 92) vom 23, März 1993 (BGlil. I 1993 _5. 342) gebe ich hiermit nachfOlgende Hinweise, Um deren Beachtung ich, bitte: 1. Anwendungsbereich Nach § 30 BBesG werden folgende 'Zeiten nicht auf das BDA angerech net: HeUl Poltllaltuhltn Ib ,. Ju1l 1a3: Poetfacn 170290.53108 Sonn· G,aurtt.lndorfer Straße 1N, &3'17 Bcnn QionlIQeblW. NI_ 1 ()(.�ria, 51tan. 188 ".... 2 D!6lldfchCIMlfalle 21 Nt." ...,..,....,ra.Be.:lO Nf'. e lJI�·von-HNt..... t:t Ve1ml!ll1,N'l� T..... T... t n {�luplgttI.W.) Nt. 3 Grluma!tldol'leJ StllBI 35 Hr.5 .c.,H.egl,n-&U.Be 158 � elll78 (0221) 681·1 HeiN 2283041 • IIMI Konlov.rblndurtO'n: Bundeskaue BoM.l.II�lZtnU'lbank·Bonn 38 001 060 (BU 38000(00) PQfI;lrokonlO KOIn 11 00().505 {atz 370 10(60) :F . f. , . - 2 - Zeiten jeglicher Tätigkeit für MfS/IINS ·sowie deren Vordienst zeiten, Zeiten als Angehö:t-1ger .der Grenztruppen, Zeiten einer Tätigkeit, die .aufgrund einer besonderen persön lichen systemnähe übertragen worden war sowie deren Vordienst zeiten·. Damit wurde. das· Tarifergebnis (§ 19 BAT-cil aus Gründen der .Ein heitlichkeit des Dienstrechts und der Gleichbehandlung der Be troffenen insoweit- auraen Besoldungsbereich übertragen, insbeso\l-· . dere auch im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich des Ta rifs rückwirkend zum 01.12.1991 ohne .jede Übergangsregelung. Mit der NichtberÜcksicht1gUng dieser Tätigkeiten sOllte im Tarif ·und in der·Besoldung zum. Ausdruck gebracht werden, daß· dies keine Dienstleistungen sind, die in ihrer Ziel- und.Zweckrichtung im Geltungsbereich de.s Grundge:;etzes ein ·öf.feritlich-rechtlicher Dienstherr wahrgenommen hätte. In der ZEüt zwischen der Herstellung der Einheit Deutschlands· (03"'Oktober 1990l und der Ve·rkünduilg des BBVAnpG 1992 am . , ' , 23.03.1993 sind indessen ehemalig� AIlgeh6rige oben genannter oiga- . . . . nisationse.lnheiten bzw. der "DDR:"Systemn:ah�u. Personen verbeamtet, worden� Ihr BDA �rde entsprechend der ursprünglichen ·Rechtslage unter An� rechnung der gesetzlich erst später, gleichwohl rückwirkend zum 01,12.1991, ausgeschlossenen DDR:"Dienstze·iten bestandski:äftig: festgesetzt. 2. Verfahren al Die in den vorbezeichneten Fällen unter Anrechnung der in Rede stehendet:! DDR-Dienstzeiten. vorgenommenen BDA-Festsetzungen wa ren entsprechend der alten RechtSlage rechtmäßig. Mit Inkraft treten des diese DDR-Dienstzeiten ausschlie�enden § 30 BBesG '\ ,; '........,..... - 3 - ist jene Festsetzung jedoch rechtswidrig geworden, und zwar rÜckwirkend zum 01.12.1991. Um dem ausdrÜcklichen Willen des' Gesetzgebers Geltung zu yer schaffen , sind diese nachträglich rechtswidrig gewordenen BDA Festsetzungen (Verwaltungsakte mit Dauerwirkung) gemä!) § 48 ' Abs. 1 Satz 2 VwVfG ex nunc zurückzunehmen sowie zugleich das jeweilige BDA'mit Wirkung für die Zukunft unter BerÜcksichti gung des § 30 BBesG neu festzusetzen. Der gemM § 48 Abs. 1 Sab: 1 VwYfG grundsätzlich bestehende Er messensspielra� r�ann' zurückgenommen werden" ) tritt hierbei ' wegen des, strikten Gesetzesvorbehalts der Besoldung und des vorbehalt� des Gleichbleibens der Rechtslage unter Abwägung des, Vertrauensschutzes in den Bestand des Verwaltungsaktes soweit zurÜck, da� sich aus der Rücknahmemöglichkeit eine RÜcknahme� pflicht ergibt. Vertrauensschutzaspekte im Sinne von ,§ 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 VwYfG im Bereich der Gewährung von Dienst-, alters' stufen'müssen nach' st.Rspr. wegen der marginalEm Bedeu"':,' tung für die Betroffenen grundsätzlich gegertüber dem' öffentli-' chen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Besoldung zurücktre ten. Beamte, Richter und Soldaten haben unter Vertrauensschutz 'gesichts'punkten keinen Anspruch darauf, ein rechtswidrig, ge wordenes BOA für die ZUk�ft beizubehalten. b) Die bis zur, Neufestsetzung zu hoch ,berechneten Bezüge werden nicht zurÜckgefordert. da insoweit aufgrund eine,s be,stands ,kräftigen BOA mit Rechtsgrund im Sinne von § 12 Abs. 2' BBesG geleistet worden ist. Im übrigen wäre § 12 Abs. 1 BBesG zu be- , achten. c) Für Beamte, Soldaten und Richter, deren BOA oder Lebensalters stufen nach der ursprünglichen Rechtslage in der Zeit zwisc,hen der Herstellung der Einheit Deutschlands (3. Oktober 1990) und dem 01.12.1991 (Inkrafttreten des § 30 BBesG) bestandSkräftig festgesetzt worden ist, gilt die hier getroffene Regelung , , ' ebenso (RÜcknahme ,ex nunc; Neufestsetzung mit Wirkung fÜr die ZUkunft) . ! " : .. ".! I -I! , . ,i - " v , , ',t. . '-' - 4 - d) Eine BDA-Neufestsetzung kommt nach dem' Sinn und Zweck des § 30 BBesG regelmäßig nicht in Betracht für Personen. deren BDA vor dem 03. Oktober 1990 bestandskräftig festge�etzt word�n ist (z.S. ';RepUblikflüchtlinge" oder "Ausreisewillige" • die nach ,ihrem endgültigen Verlassen der DDR vor der Herstellung der Einheit Deutschlands in den Altbundesländern zu Beamten ernannt worden sind). e) Die Regelungen des § 2 Abs. 2 bis 4 der 2. Besoldungs-Ober gangsVO bleiben unberührt. f) Die nach diesen Durchführungshinweisen vorzunehmenden BDA Festsetzimgen haben keine unmittelbaren Auswirkungen auf die versorgungsrechtliche Anerkennung von ruhegehaltsfähigen· DiEmst�eiten gern. § 30 BBesG 1. V.m .. §12 a BeamtVG od�r § 24 a 'SVG. Diese. Entscheidungen treffen die entsprechenden Versor gungsdienststellen in eigener Zuständigkeit nach Maßgabe, der vorgenannten Vorschriften. ;!:m,Auftrag Ried Beglaubigt: 4.. ;;,,� rl-.fl. Angostellto . \.__ .. ---- , '.,r\ .J.�' " . \ , ,