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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Bildung und KulturErlass betr. kommerzielle Schülerhilfen

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Erlass betr. kommerzielle Schülerhilfen

Ministerium für Bildung und Kultur · vom 1975-12-01

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Erlaß betreffend kommerzielle Schülerhilfen Vom 01. Dezember 1975 (GMBl. Saar 1976, S. 205) 1.1 Kommerzielle Schülerhilfen im Sinne dieses Erlasses sind alle auf privater Grundlage organisierten und erwerbswirtschaftlich tätigen Einrichtungen, von denen Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenhilfe oder sonstige Fördermaßnahmen für Schüler angeboten werden. 1.2 Keine kommerziellen Schülerhilfen im Sinne dieses Erlasses sind Veranstaltungen der vorgenannten Art, wenn sie von der Elternvertretung der Schule in eigener Verantwortung gemäß § 38 Satz 3 des Schulmitbestimmungsgesetzes, von kirchlichen oder caritativen Einrichtungen, gemeinnützig tätigen Wohlfahrtsverbänden, der Arbeitskammer, organisierten Interessenvertretungen der Schüler oder Schülervertretungen einzelner Schulen angeboten werden; dies gilt unabhängig davon, ob in diesen Fällen das Angebot kostenlos oder gegen ein Entgelt in Anspruch genommen werden kann. Ebenso gilt nicht als kommerzielle Schülerhilfe im Sinne dieses Erlasses der von einzelnen Lehrern privat und gegen Entgelt erteilte Nachhilfeunterricht. 2. Eine Zusammenarbeit der Schulen mit kommerziellen Schülerhilfen ist weder in pädagogischer noch in organisatorischer Hinsicht zulässig. 3. Den Schulen ist jegliche Förderung der kommerziellen Schülerhilfen untersagt; insbesondere ist jede Werbung innerhalb des Schulgeländes verboten. 4. Im Bereich der staatlichen Schulen darf den kommerziellen Schülerhilfen weder kostenlos noch gegen Entgelt Schulraum zur Verfügung gestellt werden. Den Trägern der übrigen, nicht in der Trägerschaft des Landes befindlichen Schulen und den Volkshochschulen wird empfohlen, in gleicher Weise zu verfahren. 5. Die Tätigkeit staatlicher Lehrkräfte in Einrichtungen der kommerziellen Schülerhilfe ist als Nebentätigkeit anzeigepflichtig und grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Auf die disziplinarrechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen diese Anzeige- und Genehmigungspflicht wird hingewiesen. 6. In entsprechender Anwendung des „Erlasses betreffend privaten Förderunterricht für Schüler an Gymnasien und Realschulen durch Lehrer derselben Schule“ vom 12. Juni 1973, GMBl. Saar 1973, Seite 361, gilt außerdem, daß die Tätigkeit staatlicher Lehrer in solchen Einrichtungen unzulässig ist, wenn der Lehrer in dem Verantwortungsoder Einflußbereich, für den er in der jeweiligen Einrichtung der kommerziellen Schülerhilfe zuständig ist, auch Schüler seiner eigenen Klasse zu betreuen hätte. Fundstelle: G:\MBKW\F\F1\Judith Ollig\ELVIS\Krill\Erlass Schülerhilfen.doc


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