Erlass betr. Muster für Arbeits- und Ausbildungsverträge
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Dienstgebäude: Franz-Josef-Röder-Straße 21 66119 Saarbrücken Tel.: (06 81) 5 01-00 X.400-Adresse: S=poststelle;O=innen;P=saarland; A=lion;C=de 3. März 2005 ROAR Wolff Durchwahl: 22 23 Fax: (06 81) 5 01-21 22 Az.: A II 3 2212-05 V Nr. 2/01 Ministerium für Inneres und Sport Postfach 10 24 41 66024 Saarbrücken Landtag des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten Ministerium für Wirtschaft Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Universität des Saarlandes Hochschule für Technik und Wirtschaft S a a r b r ü c k e n Abteilungen A I, B, C, D und E Referate A II 1, A II 2, A II 4 Amt der Ministerin Kabinetts- und Parlamentsreferat im Hause nachrichtlich: Zentrale Datenverarbeitung Saar Oberfinanzdirektion – ZBS – (5-fach) Landeshauptkasse des Saarlandes SaarForst Landesbetrieb, Abteilung L 1 Kommunaler Arbeitgeberverband Saar e.V. S a a r b r ü c k e n Universitätskliniken des Saarlandes (4-fach) H o m b u r g Muster für Arbeits- und Ausbildungsverträge Erlass vom 29. Oktober 1999 – A II 3 2212-05, V Nr. 12/99 Anlagen: - 3 - I. Nach der Aufhebung des Beschäftigungsförderungsgesetzes durch Artikel 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1966) können auch die bisher hierauf Bezug nehmenden Arbeitsvertragsmuster (Anlagen 7 und 13 des Bezugserlasses) ab 01. Januar 2001 keine Verwendung mehr finden. Da eine Nachfolgeregelung für die Protokollnotiz Nr. 6 zu Nr. 1 SR 2y Bat noch nicht vereinbart ist (siehe auch meine Tarif-Information vom 03. Januar 2001 – A II 3 2211- 07, I Nr. 1/01), ist für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Angestellten vorerst auf die übrigen Vertragsmuster für befristete Einstellungen (Anlagen 2, 4, 5, 6 und 8 meines Bezugserlasses) zurückzugreifen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Arbeitern können hingegen die früheren Möglichkeiten des § 1 BeschFG, die sich nunmehr in § 14 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG = Art. 1 des o.a. Gesetzes vom 21. Dezember 2000) finden, durchaus weiter genutzt werden. Im Hinblick auf die Geltung des neuen Gesetzes für alle Arten von befristeten Arbeitsverträgen erscheint allerdings ein besonderes Vertragsmuster nur für die Fälle des § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG nicht mehr zweckmäßig. Stattdessen hat die Tarifgemeinschaft deutscher Länder in Abstimmung mit dem Bund und mit der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in das schon bisher für sonstige befristete Arbeitsverhältnisse mit Arbeitern empfohlene Vertragsmuster (Anlage 11 des Bezugserlasses) die Möglichkeit der Befristung nach § 14 Abs. 2 oder 3 TzBfG eingebaut und die Fußnote 6 angepasst. Eine Neufassung der Anlage 11 des Bezugserlasses ist beigefügt. II. Die Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ in den Begriff „Elternzeit“ durch das Gesetz vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) erfordert eine Anpassung auch in den Vertragsmustern für den Abschluss von Arbeitsverträgen nach § 21 BerzGG (Anlagen 8 und 14 des Bezugserlasses), und zwar jeweils in § 1 und in der Fußnote 6. Neufassungen dieser Vertragsmuster sind ebenfalls beigefügt. Im Auftrag Elig