"Erlaß betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI "
Beil iegendes Rund schreiben des Bundesministers des Innern vom 23;7.1992, - 0 111 4 - 224 012/55 - übersende ich mit der Bitte um gefl. Kenntnisnahme und Beachtung. Z. d. A. Im AUftrag (iQ.Klein icl./J. DER BUNDESMINISTER DES tNNERN Geschäflszeichen (bei Antwort bifle angeben) ... ; so {0228) Datum D Irr 4 - 224 012 / 55 , 681-3669 23. Juli 1992 ·:····································iiä··ij··········· Der8undesministerdes Innern. Postfach 170290.5300 Bonn 1 j �---- - ... Dienstgebäude Nr. .':.....' �: ... / l . Obe.rste Bundesbehörden � " 4,H....Ss.,."y . nachrichtlich: I f ü r �as . Bea.m�e�versorgungsre �Der Minister des Inoem zustand�ge M�n�ster/SenatorEn ' �der Länder :;Ing: 3 1. JULI 1992 lIbtoi!\jfl\l ............TI... .. �,.�.. 0G€ . . .... . . Betr.: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; hier: AUfschubbescheinigung nach § 184 Abs. 45GB VI Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung weist darauf hin, daß der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 184 Abs. 45GB VI die - mitunter recht verwaltungsaufwendige - Ermittlung der bei tragspflichtigen Einnahmen auf die Fälle beschr."1nken wollte, in 'denen eine entsprechende Beweissicherung tatsächlich erforderlich ist. Einer Angabe der beitragspflichtigen Einnahmen bedarf es da her grundsätzlich nicht (mehr), wenn der Beschäftigte - sofern oder voraussichtlich innerhalb von 'zwei Jahren nach seinem Ausscheiden - in eine andere versi cherungsfreie Beschäftigung bei demselben Dienstherren über tritt (z.B. bei einer vorübergehenden Unterbrechung des' Dienstverhältnisses in folge Wehrdienstes oder Erziehungs urlaubs oder be� einern Wechsel von einer an sich arbeiter rentenversicherungspfli.chtigen Beschäftigung in eine an sich angestelltenrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung) oder jHlliplOllb'udel toIr.2 Olllklldt.Nlfaß_2S N,. 4 Husaf'�lfaa1! JO Hr. 6 lnrl(:h·von·NU'�I· • VetmiUlunO r_lu N'.:I GflJurll.ltII:!orte, Slfaal 35 Nr. 5 ka(,"l�""·Slr.Or T$& SIr.BIJ 6611& j022'aJ 681.' &&8896 Tel'Uu T_leilu 2283'1 • SMI 66'-4f1� J - 2 - die Personalakten des bisherigen Dienstherren an den neuen Dienstherren weitergegeben werden (z.B. bei einem Wechsel vom Landesdienst in den Bundesdienst oder umgekehrt). Ich rege daher an, künftig Bescheinigungen über den Aufsch.ub der Nachversicherung nach dem als Anlage beigefügten Muster, das in Abstimmung mit den Rentenversicherungsträgern verfaßt wurde, zu erstellen. Im Auftrag Schneider • • 2.1 2.2 ) 2.3 BescheiniQunq �o.r d�n Aufsc"'ub dIr ·N�c:�v�r'$,�nt'1J.ng f8t,.u;qsuhluf\9) In dtr Rent�nv't'1ICh�run9 du Ange1ltUtenl j:tentenvef1,C:h�runQ der A/o4!','er - S t84 Abs .. ... �ht1f!1 Such Sozl"�'Setlbvch 15GB Vll- !�r iusone!'l. :he �u.:t un�r :"I.aeb ; 5 ,!wob:!. l �C' • • l-l-lIf 6o,u,s. t .�t". ! sc:a 9[ Vee.:llc:w:ruau(rellln s.::tc='I.l.f:!.1NI'11 .w!u<:h.l.�en UM. Anv..ben :ur P-.nol'l : " �"lrIe. 'I 0 t.:1.aIIU:: -itu{tl�.:u· un(f!:'(�lenen��ebu,'sn ..a� ''''''''.#. N._,., G_",nldntolm, 0041 , 1\1"'"",,,,,,,, "v"9"fW"j. .. d... _ ! I V"�·1�9�_ • • • Bisherige Oi.enstbueichnung oder n;he'/e 8tzeichnu� det J�len Tltigkth .. , , b der Versjehet'1t die: :efJic.herungsfnie Snchihigung l'I.Id\ ,j�r Untttbredlunq, di. infollj'le" ihrtf , . vertraglich im. vet4lJS l!!iUic:h bt!9,enn ist, yorjll.o1ssK:1'ltlich wieder aufnehmen wird b die .lUS der veuichHUl"9Sfreien Bmhjftigung a�i.td.tnt PerlOn . I I , I Eigen.n odtr o sofol1 N� der:' Auuc.heidtn tint .r"Id41', in der Rtntenv'rlic.h.rut'19 dIr At'lge$ulll.ln � der AtmtnvefJ;��\Jn9 dZ1' Arbeiter l'tnid\tr"unssfr1i, Sesth.ihigung Jufgenomrr.n holt o vot"�U1lich[liCh innelNlb 'I'On zwei ..bhret"l �c:h der:n AlJ1l.Cheiden ei� �nd�r�. j� der Rt�.n. Ytfsid1er,,"'9 dIr Angnteltten oder dtf RtntenVtflid1eru.ng eier Arbeilff venit;::Mfun:;sfrtit Snch.ihi9uno II.dnthmtn wird Dvoflunid'l(lich innerPUlb fiMH J'hr� n.Kh �tm Wegi,ll '1'01'1 Oberg.al'lgS9tbCmrnlUA1:n cit'lle �derf'. in dei RIt".ttnlt'ersichuung: der A�ttnten oder der Rtnunvenicht'v� dtf Atbeittr 'ftßiche rU(\9Sfrei� S�c:".hi9ung �1Jfn�hmen ,wird �.t . N·K�verskher\Jt"WJIi2ejtr�Um bei der VtrtOl"g·un<;.s�nw·ai-uchaft tUl d�r bt.reitl �u1getiOm�ntn nC"V"ff'I Ses.eNhigung �rÜCksichlf9t wird btw. bei der V!:nor9�rnp.anwJruchaft aVi der künft:!gen 8esch.ihigun; .,OtllJUicntl� berUclsich igt werden wird_ hdll' aus der yttsic.heruogsfreie" Stsch.iftiqur'9.Jusschtidtnden Person. eine widerruflic.he VlnOf!ilvnq ge.nhlt wird. . die der aus eintr Nac:hvenicherunQ efW�chs.tnd"f:t'\ Re-ntt:�nw"ucNft mindt'tlttU qleichW'trtic2 in.. In. den Fi�f�n zu 2. t Ynd 2.2 we;den die 88itriQt ern beim A�j<kn 1U'l dtr :weit.n odff dff' fidl �ns.ch[ies.end81'l. den Aufschub b�ründtndcn Btsc;hiftigu"9 �euhh. im F�112..3 �;m W'tgfJII der widlfruflichtn Vtrs.o(�ntr . \..... • .--- -"", . lU'An1drift a.s � Ai±ei�� b2w. cl:o: iaEn �t!.idEn G!:i&asJaf�t ' , ' . - . . . 4. � zu Ce!:ra�ämllnen irn�tm.ln Die taCS!ichl.idal J\Il:ei�te (eirs::hl. des _ e� � url N.t� uni dle tiir dle N3: � �t'elll=i� EirrehTe'll:etn.t:lln in Ce! �tm. �t re:::h l � . . 7ei.tIaIII ror die �1n;1 v;:n\ bis tats3dll.ide �:ra� � �.llhr Al±>!i�te EirrahIel (§§ JSl. Phl. 2 mi 3. Z78. Z7&l. s:<l VI) . . , Die ll=i� E:im!lne:i sini nidlt alß;l'hi4 da o cl:o: llfficI"äftigte in ein! � � �Og.rq ll=i cl3'mell:al !lien;tlerm U::a:1ritt o dle � dös �..g;n Dimstl= an � IaSI Diernth=1 mitt#m � !'.incis: ra- � �tigta l<arn V2l'J.an;en. d;ß sidldle � au:h aJf die ll=itra; pf]ic:hcigln EID-ahren erstre:kt. die ��. in Ce! eimelrBJ � � zu le;l:n wiren. .. . 1csfer"� f'Jr . Sis;el o Ce! "u9:;e.9:hi� B=sd"äitigtm o die �i�talt fUr J>rqesrellte o die LvA o die �'kIs�talt Odie � r · \L :�J \\ ) ·�..�••�� ••,."...,; .......·�...;,.·,:..,:;•..;.u... ,j"''..:,I':':.'''''':.';'';..i.:;.o!l;;':''''''''''':''''''......L-:.�,' ....I.....:.:.�:'.......'i..I..,.,"...'......,; .......;:::,••��.......�,....>i.:�·,{,..,;.;" .....;;...�.......O:";;;....;..:�.:.;I.;:$..i.�.:I.h.:,;_·�...;!l!···!!.·;"·!!11!1'!<S�ft?f!Wl Ll I, / .! I
Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung und Sport Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse J) Sa a rbrü c k e n Abteilungen C und 0 Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprlifungsstelle für Bundesausgaben i m H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n 11.B.1993 F.......Jooef-RMc.c-Stt. 21 66119Saaxbriicken Tclefoo (1l6 81) 5 01-1 Tclef.. (06 81) 5 01-21 46 A 1 2116-02 �fgf.YJ ß'/" '7"':'" "",l..l.. ,..!,·,.•,""'C,.;;c,:".';::"'.';"""";::"":"";;";;,"cUj;""""-,.,,,,�,,,;.,"'.=,,"',,,,:,,,::,,,,,,,,,,,c,,��,,":",""�"'''h'''''''''�=""",",,,''''''��''''''"!':'''�'"''''';'#!'"'""'' -. , I
\;,) Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Meine Schreiben vom 11.8.1992 - A 1 2116-02 - Zur gefl. Kenntnis und Beachtung übersende ich als Anlage das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 23. Juni 1993 - D Ill 4 - 224 012/55(- mit weiteren Hinweisen zur Nachversicherung. - z. d. A. Im Auftrag (k.Klein DER BUNDESMINISTER DES INNERN Geschäftszeichen (bei Antwort bttte angeben) DIll 4 - 224 012/55 Der Bundesministerdes Inoern, ?oslfach 170290.5300 Sonn' Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: für das Beamtenversorgungsrecht zuständigen Minister/Senatoren der Länder -::(0226) 68i-3669 Datum 23. Juni 1993 Dienstgebäude Nr. 1 Betr', Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug: Mei'ne Rundschreiben vom 23, Juli 1992 D 1114 224 012/6P Teil II D 111 4 - 224 012/55 Anlq, 1 - Zur Durchführung der Nachversicherung gebe ich weitere ,Hinweise bekannt. Das "Informationspapier wurde vom Verband Deutscher Ren tenversicherungsträger in Abstimmung mit der Bundesversicherungs anstalt für Angestellte, Berlin, erarbeitet. Im 'Auftrag Schneider �eglaU:l 0G�ef( 11 Neu", Postle!tuhlen ab 1. Juli 1993; Postlach 170290,5310'8 Bonn· Graurh9,lndorler Straße 196, 53117 Bann. Nr.1 Gt.urhelndorfer SIra6e 198 Nt,2 Dletkirehen$UIS1t28 Nt," HU�rOOGlfa8e30. . NI. & Vlrlc;h·'Yon·HasMlI!· .. Verml!llung Telu Teletex T.I.f,1l (H"upljJt:bll,ld.) Nt, 3 GnlUfh8illdorla, SIt.ee 35 Nf.S Klr)..l6'glen·SlraBc lS6 !>trase 66nS (02?8) 881-1 88G896 . 228341 .. ßMI 00' ....665 KOIlhmublltdungen.: BUl'ldllsltaasll 8ont\;Lalldd."l.9nlralbank &nn 38001050 (BLZ 3800(000)' PoIIgiroltOl'llo Koln l1iDO-505 <alZ 3'0100501 " Weitere Hinweise zur Nachversicherung Nachversichemngsbescheinigurig , Der Dienstherr erteilt dem Nachversicherten oder dem Hinterbliebenen und dein Rentimversicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Bei tragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitr:aum und die der Nachversicherung in den einzelnen KalendeIjahren zugrunde gelegten bei tragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung). EUle Bestätigung des'Geldeingangs durch'den Rentenversicherungsträger ,ist gesetzlich mcht vor gesehen und deshalb nicht Zu fordern. " ' " ' " " ' , " In der Nach'versicherungsbescheinigung sind 'die, Arbeitsentgelte grundsätzlich jähTlich aIl.'4Ugeben. Die Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbil- , ' dung - bei Zeit- und Berufssoldaten bei Ende der dem Grundwehrdienst entspre- , chenden DienstZeit - zu unterbrechen. ' " Aufschub der.1'�achversicherimg Nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr, 2 SGB VI wird die Nachversicherungaufgescho ben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Aus'scheiden, oder innerhalb eines Jahres nach dem Wegfall von Übergangsgebührnissen aufgenommen wird, in der, wegen Gewährleistung einer'Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versiche'rungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei I der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. \. ' Nach dieser Regelung kann ein Aufschub der Beitragszahhmg �ur in Betracht komrrien, wenn damit zu rechnen ist, daß der Beschäftigte innerhalb der o.ä. Fristen eIDe andere versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen wird und der ,Nachversicherungszeitraurn bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt werden wird. Um dies beurteilen zu können, muß der Beschäftigte bei Bekanntwerden der Aus- ; I''scheidensabsicht bzw. rechtzeitig vor Ende der Zahlung von Übergangsgebühr� Ir,nissen nach seinen weiteren Berufsabsichten befragt werden (wird die Aufnahme 'einer vemcherungsrrei'enBeschiHfigillig-u;ne-fhalb der nächsten zwei Jahre/des Hnächsten' Jahres beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellungszusage vor? '\ hDtW�·lOcf· - 2- Wird der Nachversicherungszeitraum bei der VerSorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berücksichtigt?). Die Anfrage und die Antwort sind akten kundig zu machen. Die Nachversicherung kann nach § 184 Abs. 2 Satz INr. 2 SGB VI nur dann aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem AUsscheiden bzw. nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse feststeht,. daß . der Betreffende innerhalb der o.a. Fristen ·eine andere versicherungsfreie Beschäftigung· auf nehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den Auf- . schub der Beitragszahlurig sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden . bzw. nach dem Wegfall der Übergangsgebührnisse getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die Anfrage über seine y,reiteren Benlfsabsichten in dieser· Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf -seine spätere Be schäftigung, muß davon ausgegangen werden,· daß kein Aufsch�birund nach § 184 Abs: 2 Satz I Nr. 2 BGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die. Beitrags-· zahlung ohne' das V Qrliegen von Aufschubgründen aufzUschieben:. Denn' nach § 184 Abs. 1 SGB VI sind die Beitrage grundsätzlich beim: Ausscheiden zu ... zahlen. Der Aufschub ist die· Ausnahme und /muß im Einzelfall nachgewiesen werden. . " , . . Liegt kein Aufschubgrund vor, ist die Nachversicherung somit unverzüglich durchzuführen. Die Nachversicherungsbescheinigung kaiJii nicht mit einem Vor�. behalt versehen .werden, wonach die ·Nachversicherungsbeiträge zuriickgefordert werden, wenn der Versicherte iruierhalb von iwei Jahren eine versicherungsfreie . . BeschäftigUng aufnimmt. Denn das Gesetz sieht die Rückabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt der ehemalige Beschäftigte . . trotz gegenteiliger Antwort auf die o.a. Befragung oder ,, ) bei· fehlender Beantwortung oder , - bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über seine weiteren Berufsabsichten . zum Zeitpunkt des Ausscheidens doch eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb der o.a. Fristen auf, hat d�es keinen Einfluß auf die bereits durchge!;Uhrte Nachversicherung. Die Nachversi. cherungsbeiträge können nicht zuriickgefordert werden. In ·c;!iesen Fällen greift . § 26 Abs. 2 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind nicht zu Uru-echt gezahlt. .Kommt der Dienstherr alsbald nach dem Ausscheiden zu dem Ergebnis, daß ein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI vorliegt, ist naCh §.184 I Abs. 4 SGB VI eine Aufschubbescheinigung zu erteilen. Der Aufschubgnind wird - 3 - von den Rentenversicherungstiägern grundsätzlich nicht überprüft_ Mit der Auf nahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung-einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung. Wird vor Auf nahme der beabsichtigten. versicherungsfreien Beschäftigung allerdings kurz-· zeitig (weniger als ein Jahr/zwei Jahre) eine vorher geplante (versicherungspflich-' tige) Zwischenbeschäftigung aufgenommen, ändert dies an der Wirksamkeit der Aufschubbescheinigung nichts. Nachversichenmg und Versorgungsausgleich Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht wurde die Nachversicherung eines im Rahmen des Versorgungsausgleichs AusgleichspflichÜgen nach § 1402 Abs. 8 RVO!§ 124 Ahs .. 8 AVG nach gekür:zten Arbeitsentgelten durchgefiihrt. Für den Fall, daß in einem Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG eine Minderung des zu übertragenden Anteils verfügt wird, gilt folgendes: . Die seinerzeitige Kürzung der Nachversicherungsentgelte ist auf Veranlassung . des Rentenversicherungsträgers aufzuheben. Die Differenzbeträge sind nach den seit dem 01.01.1992 geltenden Vorschriften (mit Dynamisierung nach § 181 Abs: 4 SGB VI) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte blei ben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversiclleruilgsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von der· ErstattUngs pflicht im Rahmen des Versorgurigsausgleichs befreit (§ 225 Abs. I 'Satz 2 SGB . VI). Die Kürzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzUheben, wenn nachträglich wei tere Zeiten oder Arbeitsentgelte nachzuversichern smd, die in die Ehezeit fallen. Die ergänzende Nachversicherung ist nach § 277 Satz I SGB VI nach neuem' Recht durchzuführen. Die Kürzung der Arbeitsente:elte für die Ehezeit ist ruck- . . - gängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls nach den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) nachzuversichern. Die bereits nachversicherten Arbeits entgelte bleiben hiervon unberührt. Mit der Zahlung der Nachversicherungsbei träge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der Träger der Versorgungslast von dei Erstattungspflicht befreit (§ 225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Bei beiden Fallgruppen wird jedoch die Rentenanwartschaft des Ausgleichs pflichtigen unter Berücksichtigung des bisherigen Malus mit einem Abschlag an Entgeltpunkten belastet (§ 185 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 76 Abs. 3 SGB VI). / / / /i o b Ministerium des I.oncm Postfach 10 1.4 41 66024 Saarbriick:eu 1. Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium der Finanzen Ministerium der Justiz Ministerium für Bildung und Sport Ministerium für Wissenschaft und Kultur Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Wirtschaft Ministerium für Umwelt Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse S a a rbrücke n - Abteilungen C und D Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben i m H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse Sa a rbr ücken 29.12.1993 tilt OplJ�J.�zPI 66119 Saubrücke. Telefon (06 81) 5 01-1 Telefax (06 81) 5 01·2146 A 1 2116-02 I
h:i!er: I.) Aufschubbesclieinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI 11.) zuständigkeit für die Durchführung der Nachversiche rung Mein Schreiben vom 11.8.1992 - A 1 2116-02 - Anlage: - 1 .,.; Als Anlage übersende ich das Rundschreiben des Bundesministeri ums des Innern vom 6.12.1993 - 0 III 4 - 224 012/55 - zur gefl. Kenntnisnahme und Beachtung . . . z. d. A. Im Auftrag ' Klein // • ).\... • ),'-<,.. J /::; ..-".> . . -_.. - ---.. -... ,. �.' �UNDESMINISTERIUM DES INNERN Geschaftszelehen (bel Antmrt bitte angeben) 1110228) .I:J)II.�..: ..??�.9.gL�.? ..... " . " .. . . . .. ..... . . .......... .... 681 - 3669 aunde$l'ninisterium des lnnem, Postf.ch 170290, 531OS'Bonn Oberste Bundesbehörden nachrichtlich: I für das Beamtenversorgungsrecht zuständige MinisterlSenaloren der Länder r::'.:.�, �'.�;n��·�Jr cb'.J :"::�1;rn I =:�!J: i 5, DEZ. 1993 A�';;)�:..!C:; __-,fiT- i· Betr.: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; hier: L) Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI Oalum 6.. Dezember 1993 11.) Zuständigkeit für die Durchführung der Nachversicherung Bezug: Zu 1.): Mein Schreiben vom 23. Juli 1992 - D 111 4 - 224 012/55 - Anlg.: -1- L) Wie der Verband Deutscher Renlenversicherungsträger (VDR) mitteilt, soll in Fällen der Erteilung einer Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI die Angabe der beitragspflichtigen Einnahmen künftig nur in den Fällen gefor dert werden, in denen die Dienstherrn die Beweissicherung der für eine späte re Nachversicherung relevanten Daten nicht gewährleisten können. Die Rentenversicherungsträger haben die bundeseinheitliche Aufschubbe scheinigung entsprechend überarbeitet (vgl. Anlage). Es wird empfohlen, Be scheinigungen über den Aufschub der Nachversicherung nach dem als Anlage beigefügten Muster zu e rstellen. 11.) Ferner bittet der VOR folgende Informationen den Dienstherrn bekannt zu geben: I Hausansehrift: Graur1leindorfer Skaße !98 - 53111 Bonn' Ueferanschrlft: Anniniussttaß.e 10' 53117 SeM sr Vermittlung (02 28) 68'-1 . Telex: 886 896' Teletex: 226 341 = BMI- Telefax: 681-4865 • ) -2- '1. Zuständigkeit für die Durchführung der Nachversicherung 1.1 Es besteht ein Versicherungskonto Für die Durchführung der Nachversicherung ist nach § 126 Abs. 4 SGBVI i.V.m. § 16 der 2. DEVO der Rentenversicherungsträger zuständig, der das Versicherungskonto führt. 1.2 Es besteht kein Versicherungskonto Wird noch kein Versicherungskonto geführt, ist nach § 126 Abs. 3 SGB VI auf Antrag des Nachzuversichernden der Träger der Rentenversicherung der Ar b�iter, ansonsten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Durchführung der Nachversicherung zuständig. Für die Durchführung der Nachversicherung der in der Seefahrt beschäftigten Angestellten und Arbeiter und der Seelotsen ist in Anlehnung an § 135 Abs. 1 SGB VI die Seekasse, für die bei der Deutschen Bundesbahn beSchäftigten Arbeitnehmer die Bundes bahn-Versicherungsanstalt zuständig. 2. Zuständiger Versicherungszweig für die Zuordnung der Nachversiche rungsbeiträge Die Nachversicherungbeiträge sind für den gesamten Nachversicherungszeit raum dem Versicherungszweig zuzuordnen, dessen Versicherungsträger für die Durchführung der Nachversicherung zuständig ist (vgl. Tz. 1.1 und Tz. 1.2). Ist die Seekasse 'oder die Bundesbahn-Versicherungsanstalt als Versi cherungsträger zuständig, bestimmt die zuletzt ausgeübte Tätigkeit den für die Nachversicherung zuzuordnenden Versicherungszweig. 3. Besondere Zuständigkeit der knappschaftlichen Rentenversicherung Nach § 139 SGB VI ist die Bundesknappschaft für die Nachversicherung zu! . . ständig, soweit diese für die Zeit einer Beschäftigung bei der Bundesknapp- . . schaft durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig, für die Nachversicherung ei ner Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt oder einer bergmänryi schen Prüfstelle, wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Bei träge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. - 3 - -3- § 1398GB VI gilt fOr die Durchführung der Nachversi cherung als auch für die Zuordnung des Versicherungszweiges. Für die übrigen - nicht von § 139 8GB VI erfaßten - Fälle gelten die allgemei, nen Zuständigkeit sregelungen (vgl. Tz. 1 und Tz. 2). Im Auftrag Schneider Angemellte / Bescheinigung über den Aufschub dei Nxhvenichervng (Bri",igsuhlung) in der Rrntenve-rsichcrung der Angnull1enl Re?ttnversjcheru1'l� der Arbeiai" - § 184 Abl. -t �c:h'$\e, Buch Sozi;llgt$ttzbuch (SGB VI) _ ! u r P-f:r�oncn. dlt!" olU!J ei;'e.r nach i � Ab,. l-��JI� I) Ab3. 1 'fit. 2 SC� VI,vcr.Hchenng,trcan !'Je"chdugunS ausguchledem nnd . , Angiben zur Pelson ,� \...:,; -) '. 2.1 • 2.2 , ):j 2.3 - ·�ame.Vot'�Ace-RufnaQt untersttlchen·CebutC,name , F rVh.r. N.1T\oen. GlIOuftlidatl)",. -ort I 1'\.1 A",.d"oh AoI�""'''d_.. _ I v.....I��' , I I I , I Bisherige Dienstbezeicnnuog oder nlhere Bezeichnung der 'Ulgeü:bun Titigkeit ... 10.; Auf.chobgrund Di. eeitr.gsz.hlungwird nach § 184 Abs, 25GB VI.ufge1choben. weil b der Versiehene die venicnerung1freie Beschäftigung rad'l. eintr Unterbrechung, die infolge ihrer Ei9tflill oder vtftraglich im vorlUS uitlic:h begrenzt ist, vouunichtlich wi!der aufnehmen wird bdie .u. der ve";eherung'freien Beschönigung ,u'9<sch;eeene Person o sofort nach dtm' A\Jucl\eiden eine .Jnd!re, in der Rentenvenieherung der Angestellten oder der Rentenversicheru� der Arbeiter nn.ichetungsfrtie Beschäftigur.g ,ufgenom.tne'o hat o voraussichtlich innerhalb -,.on zwei Jahren nach dem Al!Uc:h�i�!:� �!�e J;:",.c!�!C'. in Cl; Aemir.· ..,en�eherung der A/':9estellten oder der Rentenyersicherung der Arbeiter Yersichefung5f reie 8eschiftigur.g aufneh men wird Dvoraouieht,ich jn�"halb tines·J.shlts nach dem Wegi.1I von Oberga�bührnissen line ondert. in der Re�enversiChtrungder Ange$tellten oder der Rente\'versicherung der Arbeiter "nich.. rungsfreie Beschiftlljung .ufnehmen wird �er Ntct'lYenicherungsleitr.aum bei der Vff$Orgungyowlf"tSChatt IUS der bereiu lufgenomlN:M:n N\lI'f\ 8nch.if1i9'Jng ""riic:k.iehti9t wird bzw. bei der Ver!Orf/UnllSlnw.ruehaft.", der künftigen SO$Chiftigung .o...uuiclttlieh berücksich· ig1; werd.n "Nird. --, der IU. der ••nieherungsfre�n Btsehiltiiung luuchtidMdtn Pomon .int widCmlflieha V"""V""I gouhll ...it,d• . I di. der IUS oi ..... N.eh.ersichlfuna ......eh..ndtn RtntenanwlrtsdIoft mindeSt_ aftichMnia ist. . . In d� Fill.n zu 2.1 und' 2.2 wirden die 81itrise Ifrt beim Aussdwlden .... der �it.n l'do"l; sic:h •.,;d;lii�"'/·":·:;: den A\llschub btglÜndtnden 8..c:hift� geuhtt. im Fall 2.3 beim WIIJfIIl dlf wid.....uflicNn V......rll'lhg.", .. . ., ",7;;' .. "''''':''''i.';'i�''���i�'l:�;;�'.;.;;���Y'''i�i.i;.'ro:".:..i.'��''''$�';':�i.m�'''li.·ii.:.'i;;,i:i.·cl.a...�;;.:.:;....� ...,�.:..o..........-......... •....;.,.;.,.;....:·;·-...... .;.::i"w,',-,.,,":",""""'''''''''''''',..·.�'IJo .....;/u;ol...»l.... \ " i5;b.iI* · ''i·'i'ö · -., � Sag!nn dur 8eaChär�lgung "'.uer ArbG1t.q&ber/Dlenllt4]abor b�. nlN.. 9.1atl1e�. c;.n,* ••n.ch.ftlCema1n.c:�':"t: PLZ Aneeh.llt das neuon ArbQltqobarft/D1anatqQbara bzw. de� nBUan gei.t11chen CenassansehAtt/Gemeln,c:hatt • Nou� 01.nat�/Amt.be%.ichnun9 Art. dltr neueR BeSChlC"igung D1en.tza1t..n 1. S.1t.�lt"8geblat, denen koio.. Entsendunq 1.S. des $ 4 5GB IV ruqrund$ liegt; YOC. bis 'sinvcb Angaben %u don be1tragspflichtigen Einnahmen �lnd nur ertordarllc:h, n falls der Arbal�geber/DiensthRrr nicht qvwihrlei5ten kann, da! er 1n ein� sp&tor eintratandan NaehverslCherunva(all (\oI*9(a11 15188 A:uhchubr;;.rund•• l auch künet19 jeder.to1t in der 1.4ge und bereit iat, die bdtr41l5ptUc:htiqen Ein�lw81l zu b••c:hainiqen od., auf Varl_ngen �•• v�r�ichftrtan üi& t..It.:i.c:iüle-hon ArbeitllGnt:qAlta 'lJIln.ehl. deI: Werte" at'<olalgar SllchbazUg& und Nuc%W1.gur'l) und dio r� die Kachve:-· -\ sieherung "lfltl..&gebenden be1treg!lptl1C:ht.iqen UnfU\�en b�tru9Dn in den N4chvax-s1c:lllu:ußgu.a.!.ten, 41.lfgute!lt nAch Xoi.lenderjahren ZcJ,trAwtI FIlr c11� lfachvara1cherung vco , .io Utaichl1cho lD6ßgabende beltraqapCl1ehtige. ta9/MonZit tag/Monat/Jahr A:bel�entg81t. Elntl.4hDe.n .( 55 lBl Abe. 2 und 3, 278, 2784 .ses VI) o Wir erkUren, daß '<oIic 1n einet' apätu" tatüchl1ch abtretenden Nachversicherung_fall (WtJ9f411 d_ AuC.cbuhgrundelJ. auch ltUnCtig jederzeit in der L.IIqe W"ld bareit leln "'-rden, di. beitrlllg_pt'l1c:htlgen 81=aluDen zu bhche1n1gen. Der Ve�.1eherto 1at In:cr�ert, d48 er ein. Er9!nzung dat Aufacbubbeaeheinlgung um die !Ur die NllIchvetalCberung maa99� benden kdlonderjihrlicb unterteilten beitragspflicbtigen Elnn4hcen verlang.c kann. Ort/Dat.WII Unt.el:"llchrll:t 0 "on ausgeschIedenen &o8chXfU![ton 0 .,. BundQ.var.1ch.rung.an8t�lt tU, AnqQatellc. 0 .,. L.. 0 di. �undaDb&hn-Var.1cheru"9,anatal� 0 di. S_kalla., 9L}f
l., Ministerium des !noem Postfach 10 24 41 66024 SaaIb1ÜCketl Präsident des Landtages des Saarlandes Staatskanzlei Ministerium für Wirtschaft und Finanzen Ministerium der Just�z 6.1.1995 Franz-Josef-RödI;t'-Str.21 66119 Saarbrücken Teler"" (06 81) S 01-00 Tdefox (06 81) 5 01-2146 A 1 2116-02 Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr Präsident· des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Sa a rbrü cke n Abteilungen C und 0 Referate A 2, A 3 und A 4 Vorprüfungsstelle für Bundesausgaben H a u s e Nachrichtlich: Landeshauptkasse Bundeskasse S a a r b r ü c k e n I f \ " ' Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; hier: Eintritt der Nachversicherungsvoraussetgungen nach § 8 Abs. 2 SGB VI; Erteilung einer Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI Meine Schreiben vom 11.8.1992, 11.8.1993 und 29.12.1993 - A 1 2116-02 - __--- Zur gef1. Kenntnis und Beachtung übersende ich als Anlage das Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 18.11.1994 - D 111 4 - 224 0 1 2/55 - -"2. z. d. A. " )\.- I lAuf trag I " Klein ,.� -. \ \ C BUNDESMINISTERIUM DES INNERN Ges0ät\s:ekhen (bei Antwort bitte angeben) it (0228) 681 - 3669 1\', Q!!!"i.:1�1.�!.?!..?§_.•,,,._...._.,,.....,,,,_..._..._......._....._ Bund<omlnlstefium des Innem, Postfa<:h 17 02 90, 53108 . !;,.lsr ��::::::·t::- c�:: i:-;,;t:m \ Oberste BundesbehÖrden nachrichtlich: für das Beamtenversorgungsrecht z.uständige Minister/Se natoren der Länder . Datum 1 8. November 1994 Betr.: Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; ,hier: Eintritt der Nachversicherungsvoraussetzungen nach § 8 Abs, 2 . SGB VI; Erteilung einer Aufschubbescheinigung nach § 1 84 Abs. 4 SGB VI Bezug: Meine Schreiben 0 1 1 1 4 - 224 01 2168 Teil 11 vom 23. Juli 1 992 und D 111 4 - 224: 01 2155 vom 23. Juli 1 992, 23. Juni 1 993 und 6. Dezember 1 993 Für die Frage, in welchen Fällen eine Aufschubbescheinigung nach § 1 84 Abs. 4 SGB VI zu erteilen ist, sollte gemäß Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger im Sinne einer Vereinfachung fUr die Verwaltungspraxis nach folgenden Kriterien unter schieden werden: a) unerhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im rentenrechtlichen Sinne = keine Aufschubbescheinigung b) erhebliche Unterbrechung einer versicherungsfreien Beschäftigung im renten rechtlichen Sinne = Aufschubbescheinigung Hausanschrirt: Graufhelndorfer Straße 198 . 531 1 7 Bonn . LIeferanschritt: Atmmiusstraße 10 . 53117 80nn W VermiWung (0228) 681-1 . Telex: aae 896 ' Teletex: 228 341 = SMI - Telefax: 68t-4665 \" , - 2 - zu a): eine unerhebliche Unterbr�chuO.g liegt immer darin vor, wenn Beamte fUr die ..-- - ----_..- , Zeit e ....,i�n- e- r-::Ti3tigkeit bei Stellen der Europäischen Gemeinschaft, internationalen Organisation en oder öffentlichen oder privaten Arbeitgebern im Inland oder Ausland (insbesondere ausländische Schulträger) unter Wegfall der , Dienstbezüge beurlaubt werden. Denn hier bleiben das Beschäftigungsver hältnis und die Versorgungsanwartschaft grundsätzlich erhalten, so daß die Nachversicherungsvoraussetzungen des § 8 Abs. 2 8 G B VI nicht gegeben sind. Die weiterhin bestehende Anwartschaft auf Versorgung muß sich unmit telbar aus der bis zum Ausscheiden (im rentenrechtlichen Sinne) ausgeübten versicherungsfreien Beschäftigung ergeben. Eine Aufschubbescheinigung ist in diesen Fällen nicht zu erteilen. . , zu b) eine erhebliche Unterbrechung mit der Folge, daß eine Aufschubbescheinigung zu erteilen ist, liegt immer dann vor, wenn von dem Fortbestand des selben versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr ausge gangen werden kann. Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen das Be. schäftigungsverhältnis gelöst und die Versorgungsanwartschaft entfallen ist, jedoch aufgrund der U mstände des Einzelfalles Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Beschäftigung später aufgrund eines neuen versiche rungsfreien Beschäftigungsverhältniss�s mit einer entsprechenden Versor gungszusage unter Anrechnung der früheren Dienstzeiten wieder aufgenom men wird. Es handelt sich dabei in der Praxis vor allem um die Fälle', in denen ein Dienstherrenwechsel als Beamter stattfindet oder in denen das Beamten verhält�rs im Hinblick auf einen Übertritt in den Dienst der Europäischen Ge meinschaft oder in den Dienst einer internationalen Organisation aufgelöst wird, dem Beamten aber eine Rückkehr offen gehalten wird. Hier ergibt sich die Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung. In der alten Be schäftigung liegt ein unversorgtes Ausscheiden vor (§ 8 Abs. 2 8 G B VI); hier entsteht ein Aufschubgrund (§ · 1 84 Abs. 4 SGB VI), aus dem eine Aufschub bescheinigung zu erteilen ist. Im Auftrag Schneider ��AngestaUte