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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI weitere Hinweise zur Nachversicherung"

Verwaltungsvorschrift

"Erlass betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Aufschubbescheinigung nach § 184 Abs. 4 SGB VI weitere Hinweise zur Nachversicherung"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1997-11-27

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2,2 2,3 Anlage 1 Name und Anschrin des ArbeUgeberslOienstgobers bzw, der geisUichen G�iio ..ensi:;;attlGemeinsch.n , Bescheinigung' qber den .Aufschub der Nachversicherung' (BeUraguahlung) In der Reliienvorsicherung der Angest�lI tenlRentenverslcherung der ArbeUer - § 164 Abs. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) - ror Personen, die aus einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1-2-3/§ 6 Ab•• 1 Nr. 25GB VI versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschie�� , ' �g �ben zur Person . Name Vorname (Rufnamo bitte unterstreichen) Geburtsname FrOhere Namen Geburtsdatum I Geschlecht Sba�keit <W. flOtIere �tsq.tl6rgk" .......ltm ��efl6riGUitcnI o männlich o weiblich . . Geburtsort (Kreis,Land) Derzeitige Adresse (Straße, Hausnummer) Telefonisc� tagsOber zu erreichen PosUeitzahl I Wohnort ' , Telefax.... · , _ ... . . I I I I . Ausgeschieden am , ." I vef.iferungsnummer I' I I 1 1 1I I , ' , " l " Bisherige Dienstbe,l;eichnung oder nähere Bezeichnung der aU5seObten Tatlgkelt vom/bl. als ""i . Aufschubgr u n d Die Beltri.gszahlung wird nach § '164 Abs. 25GB V I aufgeschoben, weil I o der Versicherte die versicherungsfreie Iileschänigung nach einer Unterbrechung, die Infolge Ihrer Eigen art o�er vertraglich Im voraus �itIlch begrenzt is� voraussichUiC!l wieder aufnehmen wird D die aus, der versicherungsfreien Beschanigung ausgeschiedene Person D D und sofort nach' dem Ausscheiden eine andere, In der Rentenversicherung der Angestellten oder der 'Rentenversicherung der Arbeiter versicherungsfreie Beschänigung aufgenommen hat voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden eine andere, in der Renten versicherung der Angestellten oder de'r Rentenversicherung der Arbeiter verslcherungstreie Beschilnigung aufnehmen wird 'der Nachversicherungs2:eitraum bei der Versorgungsanwartschaft. aus der ·bereifs aufgenommenen neuen B scbaftigung berocksichtigt wird bzw. bei der Versorgungsanwartschaft aus der klinftigen 6eschaftigung voraus sichtlich berOckslchtlgt werden wird. D der aus der versicherungs freien Besehaf\igung ausscheidenden Person eine widerrufliche Versorgung ge zahlt wird. die der aus einer Nachversicherung erwachsenden Rentenanwartschaft mindestens gleichwer tig ist In den Fällen zu 2.1 und 2.2 werden die Beitrage erst beim Ausscheiden aus der zwe�en oder der sich .nschli" ßenden, den Aufschub begrandenden 6eschattJgung ge,l;ahlt, im Fall 2.3 beim Wegfall der widerruflichen Ver sorgung. , \ " .' - , ) , .. : ,,:-: •.J: • ,...., ' . , ' .- '. - '. "\ 3, Angaben tu� Beschäftigungsverhältnis des Versicherten Beg.inn der Beschaftigung Neuer Arbe�geber/Oienstgeber bZN. neue geistii.che Genossenschaft/Gemeinschaft . . PLZ AnSchrlft des neuen Ar be�g.bers/Oienstgebers bzw, der neuen gelsUichen GenossenschaftlGemeinschaft , .. NflUe Oienst.JArntsbezeichnung Art der neuen Beschäftigung 'olenstzei! im Beitrittsg.bie� denen keine Entsendung LS. des § 4 SGB IV zugrunde liegt vom bls ____ 4, Angaben zu den beitragspflichtigen Einnahmen Im NachversicherungszeItraum .Hlnwels Angaben ZU den beitragspmchtlgen EInnahmen sind nur erforderlich, faUs der ArbeltgoberlDienslherr nicht gewährleisten kann, dal? er in einem später eintretenden NachversI cherungsfall (WegfaU des Aufschubgrundes) auch kCnllig jederzeit In der Lage und bereit i� die beitragspfliChtigen EInnahmen zu bescheinigen - . .. oder auf Verlangen des Versicherten Die tatsä9hlichen Arbeitsentgette (einschI. des Wertes etwaiger SachbezOge und Nutzungen) und die tor die Nachversicherung maßgebenden beitragspffich!igen Einnahmen betrugen In den Nachversich... rungsze1len, aufgeteilt nach Kalenderjahren , ] , , tatsächliche ArbeitsentgeHe FOr die N.chversi·Zeitraum cherung maßg... vom bis bende beltragsTeglMonat TaglMonaVJahr pftichtige . Einnahmen (§§ 181 Abs: 2 und 3, 278, 5GB VI)· D Wir erklären, daß wir In einem spater tatsächlich eintrelenden Nachversicherungsfall (Wegfall des Auf schub_grundes) auch kQnftig jederzeit in der Lage und bereit sein werden. die beitragspffichtigen Einnah men zu· bescheinlgen_ Der Versicherte Ist informiert, dan er eine Ergänzung der AUfschubbescheinigung um die far die Nachversicherung maßgebenden kalende�ahrlich unterteilten beitragspfllchligen Einnahmen verlangen kann. - . - Ort/Oatum Ausfertigung- fOr D den au.�eschiedenen Beschäftigten D die Bahnversicherungsanstalt D die Bunde.knappschaft D die Bunde.versleherung.anstaH fOr Angestellt� D dieLVA o die Seekasse Unlerschrift Siegel .. . , - ) - '- . . " 1 . ,:� . . ... .•.\ . / . • -." "��••••� ••••• " • ••••• • •••• •_ ••• A• ••••••••• _ ... .. " . > • Anlage 2 _ [ N�ChverSiCherungSbe �c ::��:��:w e ise zur Nachversicherun g \ Der Dienstherr erteilt dem Nachversicherten oder dem Hinterbliebenen und dem Rentenve-rsicherungsträger nach § 185 Abs. 3 SGB VI gleichzeitig mit der Beitragszahlung eine Bescheinigung über den Nachversicherungsieitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalendetjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachver - sicherungsbescheinigung). Eine Bestätigung des Geldeingangs durch den Rentenversiche-rungsträger ist gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb nicht zu fordern. In der -Nachversicherungsbescheinigung sind die Arbeitsentgelte grundSätzlich jähr1ich anzugeben. Di�_ Jahresangaben sind jedoch bei Ende einer Berufsausbild�ng - bei Zeit und Be.rufssoldaten bei Ende der dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeit - zu unterbrechen. , Aufschub d�r Nachversicherung Nach § 184 Abs: 2-Satz 1 Nr.2 SGäVI wird die Nachversicherung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren riach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsan wartschaft Versicheruhgsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern o;Jer Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Nach dieser Regelung kann ein Aufschub der Beitragszahlung nur in Betracht kommen, wenn damit zu rechnen ist, daß �er Beschäftigte innerhalb der o.a. Fristen eine andere versicherungsfreie Beschäfti gung aufnehmen wird und der Nachversicherungszeitraum bei dei Versorgungsanwartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt werden wird. Um dies beurteilen ZU können, muß der Beschäftigte bei Bekanntwerden der Ausscheidens _ absicht nach seinen weiteren 8erufsabsichten befragt werden (wird diEl, Aufnahme einer versiCherung-sfreien Beschäftigung innerhalb der nächsten zwei Jahre beabsichtigt? Liegt bereits eine konkrete Einstellungszusage vor? Wird der Nachversicherungszeitraum-bei der Versorgungsanwartschaft aus der neuen Beschäftigung berüCkSiChtigt?). Die Anfrage und \ ". � '; . , \. ' · , · ' . . " ,"'. · \' \ \ ' .... 0-1 ....." . , .......... '.,.". ...�... '- "., ...'"...�._..... •. " ....• , .".•.. ".....�............ , -2· Antwort sind aktenkundig zu machen. Die Nachversicherung kann nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2' 5GB VI nur dann' aufgeschoben werden, wenn alsbald nach dem Ausscheiden' ! feststeht, daß der Betreffende innerhalb der o.a. Fristen eine ande�e versicherungsfreie .l BeS�äftigung aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsan \wartschaft aus dieser Beschäftigung berücksichtigt wird. Die Entscheidung über den . ' . Aufschub der Beitragszahlung sollte spätestens drei Monate nach dem Ausscheiden getroffen werden. Beantwortet der Beschäftigte die, Anfrage aber seine weiteren Berufsab sichten in dieser Zeit nicht oder gibt der Betreffende keine konkreten Hinweise auf seine ,spätere Beschäftigung, muß davon ausgegangen werden, daß kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 SGB VI vorliegt. Es ist nicht zulässig, die Beitragszahlung ohne das Vorliegen von Aufschubgrunden aufzuschieben. Denn nach § 184 Abs. 15GB VI sind . die Beiträge grundsätzlich beilmÄussChelden zu zahlen. Der Aufschub ist die Ausnahme und muß im Einielfail nachgewiesen werden. . ! r . Uegt kein Aufschubgrund vor, ist die 'Nachversicherung somit unverzüglich durchzufQhren. � ! - Die NachverSichherungsbescheinigung kann nicht mit einem Vorbehalt versehen werden, ; . " ' . wonach die ,Nachversicherungsbeiträge 'zurückgefordert werden, wenn der' Versicherte innerhalb von, zwei Jahren eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnimmt. Denn das " ' . Gesetz sieht die Rackabwicklung einer Nachversicherung nicht vor. Nimmt der ehemalige BeSchäftigte trotz gegenteiliger Antwort auf die o.a. Befragung oder bei fehlender Beantwortung oder bei Fehlen von konkreten Vorstellungen über seine weiteren Berufsabsichten zum Zeitpunkt des Ausscheidens �och eine versicherungsfreie Beschäftigung innerhalb der o.a. Fristen auf, hat dies keinen Einfluß auf die bereits durchgeführte Nachversicherung. Die Nachversicherungsbeiträge können nicht zurückgefordert werden. In diesen Fällen greift § 26 Abs. 2 SGB IV nicht; die Beiträge waren und sind 'nicht zu Unrecht gezahlt. Kommt der Dienstherr. alsbald nach dem Ausscheiden zu dem Ergebnis, daß ein AUfschubgrund nach § 184 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI voniegt, ist nach § 184 Abs. 4 SGB VI eine AUfschubbescheinigung zu erte'lIen. Der Aufschubgrund Wird von den Rentenve,rsicherungsträgem grundsätzlich nicht überprüft. Mit der Aufnahme einer versicherungspnichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit endet die Wirkung einer bereits erteilten Aufschubbescheinigung. Wird vor Aufnahme der beabsichtigten . , . � \.�, \ . .. , :1· . ..... , '. \ .' , . ; ' . \ ...� '. , . :\" ( ) ( ). . . . ...� .......... . . . - 3 • versicherungsfreien Beschäftigung allerdings kurueitig (weniger als zwei Jahre) eine vorher . geplante (verSicherungspf"uchtige) Zwische·nbeschäftigung aufgenommen, ändert dies an . der Wir\(saink�it der Aufschubbe�cheinigung nichts. ... . Nachversicherung und Versorgungsausgleich Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden �echt wurde die Nachversicherung eines Im . Rahmen des Versorgungsausgleichs Ausgleichspflichtigen nach §1402 Abs. 8 RVO!§ 124 . Abs.8 AVG nach gekOrzten Arbeitsentgelten durchgefohrt. FOr den Fall, daß in einem . . . . . ·AbänderUngsverfahren nach §10a VAHRG eine Minderung des zu· Obertragenden Anteils vertagt wird, gilt"tolgendes: Die .seinerzeitige KOrzung der Nachversicherungsentgelte ist auf Veranlassung . des RentenverSicherungsträgers . aufzuheben.. Die Differen�eträge sind nach den s�it dem 01.01.1992 gf'iftenden Vorschriften (mit ·DynamiSle�ng nach §181 Abs.4 8GB Vi), , . . . . . nachzuversich.em.Die bereits nachversicherten Arbeitsentgelte bleiben hiervon linberOhrt. i ) . .. . . . . . ' . . . Mit der Zahluhg· der Nachversicherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten wird der. : . ' Träger der. Versorgungslast von der Erstattungspflicht . im Rahmen des VersorQungsaus gle.ichs b�fr�it (§225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die KOrzung der Arbeitsentgelte ist ebenfalls aufzuheben, wenn nachträglich weitere Zelten oder Arbeitsentgelte nachzuversichern sind: die in. die Ehezeit faIJen. Die ergänzende. . ' . . NachverSicherung'ist nach. §277 Satz 15GB VI nach neuem Recht durchzufOhren. Die KOrzung der Arbeitsentgelte fOr die Ehezeit i�t rOckgängig zu machen. Die Differenzbeträge sind ebenfalls . mich den neuen Vorschriften (mit Dynamisierung) . nachzuversichern, Die bereit� nachvefsicherten Arb·eit�entgelte bleiben hiervon unbertJhrt. Mit ·der Zahlung der . . NachversiCherungsbeiträge nach den vollen Arbeitsentgelten . wird der· Träger der Versorgungslast von der Erstattungspflicht befreit (§225 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Bei beiden FallgrUppen wird jedoch die Rentenariwartschaft des Ausi;jleichspflic1itigen unter BerOcksichtigung . des bisherigen Malus mit einem AbsChlag an Entgeltpunkteri belastet (§185 Alls. 2 Satz 2LV.m. §76 Abs. :3 SGB VI).


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