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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und Sport"Erlass betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgelt beim Ausscheiden im Laufe des Monats"

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

"Erlass betr. Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung Entgelt beim Ausscheiden im Laufe des Monats"

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1998-06-30

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G:\REFA2\BRILL\NACHV-V.DOC I J i Min i steriumde§hnern Postfach 10 24 41 66024 SaarbrOcken '1 � \ Präsident des Landtages 1 des Saatlandes Staatskanzlei · Ministerium für Wirtschaft und : Finanzen , Ministerium der Justiz · Ministerium für Bildung, Kultur 1 und Wissenschaft , Ministerium für Frauen, Arbeit, · Gesundheit und Soziales Ministerium für U[.rJwelt, Energie und Verkehr " Präsident des Rechnungshofes des Saarlandes Oberfinanzdirektion - ZBS - Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse Saarbrücken Abieilungen C und D Referate A 1, A 3 und A 4 im Ha us e Nachrichtlich: Landeshauptkasse des Saarlandes Bundeskasse SaarbrÜCken Hausanschrlrt Ministerium des fnnem F,anz-Josef·Röder-Straße Z1 661'9 SaarbrOCken Tel, (06 Sl) 501·00 Fax (OS 81) 5 01·2146 Bu,verbindungenllinien 17, ZO, 2S, 36,37 DlenstgebDude Franz-Josef-Röder-Slraße 21 • Personaraf\9elegenheilen (A) • Kommunali.ngelegenheilen (C) - Refefat für Verein$Sport Tel. (OS 81) S OHlO Fax {05 81) 501-2146 17,20,26,36,37 Entwurf GJJI44f" t::Zf 0' '" .itJ. tf'. )'... f.,'Iairozer Straße 136 • A!lg. Rechts· u. Auslander· angelegenheiten (8) - polll.eiangelegenheitetl (0) Tel. (06 81) 962-0 Fax (OS 81) 962·1005 + 962-1265 ßvsUnJe: 18, Saarbahnhalt Kleselhumes vlrctlOfl'Sttaße 7 • Gemeindeprillvngsamt Tel. (06 a ..) 5 01-00 FaJe (06 6") 5 01-23 $0 • PO�2:eJarZIJicher DIenst Tel. (06 81) 962-0 Fax(0681)96Z-1I55 Bvslinle :36 . �. . � , .. �" ,..; . ' ' ",": \ " . '. ' .... '." \.. . � : . � . .\ " " . " i / " ".'. < .'� .:1\ " ......: ·Ä · Aktenzeichen A22116-02 Bearbeiterlin Herr_ Durchwahl Te!. (06 81) 5 Fax (0681) 5 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hier: Entgelt bei Ausscheiden im laufe des Monats Datum 30. Juni 1998 Das als Anlage beigefügte Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. Juni 1998 - D 116 -224 012/51 - mit weiteren Informationen zur Durchführung der Nachversicherung Ubersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme. Im Auftrag Rhe,�, • j}2; , 2. J, 4 . ( 2M6 -0) ) 2 A.1.9f "'�.-'_.''''''''. . r . I .: ::'1: , , " , 11- I: , -I ' . . - ' ./ , . . ' " , � l"" ro • t:!f.;); • o ll,!) � l.I;'·· ... ' " 3UNDESMINISTERIUM DES INNERN elchen (bel Antwort bItte �ngebe.n) " 124012151 linlsterlum des Innem. Postfad117 02 90. 53108 gonn 3rste Bundesbehörden \ ;hrichtlich: . r das Beamtenversorgungsrecht 'Ii' (02 28) 681 - 3669 O:atum 16,Juni1998 , . ständige Minister/Senatoren der Länder ".� . :( .,. .� ; I etr.: Nachversicherung in der ges.etzlichen Rentenversicherung; . hier: Entgelt bei Ausscheiden im Laufe des Monats nlg,: -1 - s weitere Information zur Durchführung der Nachversicherung gebe ich anliegend dem halt eines Schreibens des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger bekannt ) " . ' Auftrag eu �t1fj._ �{CW4t Hausan�hrin.: Graurhelndorfer straße"'98 . 53117 Bonn .Üef.fa�hrltt: Armlniusstraße 10· 53117 Bonn - " ..�_..thlnt:t 102 28) 661..0· Telex: 886 896· Te[.f� 681-4665 '-.. . .. . , " ! , , , , I':1 :1 I J I;I I, �;, . "I. , , . " I I' "'1· , , , , " � , j)" . :1, . , J [ - i, , 0116 - 224012/51. Anlage zum Rundschreiben vom 16. Juni 1998 Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung; Entgelt bei Ausscheiden im Laufe eines Monats Die Frage, ob geleistete Anwärterbezüge, die für einen Zeitraum nach dem Aus scheiden aus dem Dienstverhältnis zu zahlen sind (vgl. § 60 BBesG), in die Berech nung des Nachversicherungsbetrages einzubeziehen sind, ist zwischenzeitlich im zuständigen Verbandsgremium beraten worden. Da Einwendungen gegen die Rich tigkeit der hierzu erstellten Niederschrift innerhalb der vorgegebenen Frist (21. April 1998) nicht eingegangen sind, gilt die Niederschrift als genehmigt. ) . . Nach der o.a. Beratu[1g vertreten die Rentenversicherungsträger zu der vorgelegten , . Frage die Auffassung, daß Anwärterbezüge, auf die für einen Zeitraum nach dem . . . . Ausscheiden aus d; e(ll Dienstverhältnis Anspruch besteht (§ 60 BBesG), in die Berechnung des Nachversicherungsbetrages einzubeziehen sind, soweit die anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis zum Tag des Ausscheidens aus dem Dienstverhält nis nicht überschritten wird. Diese Auffassung wird die fOlgt begründet: Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI erstreckt sich die Nachversicherung auf den Zeit raum, in dem die Versicherungsfreiheit vorgelegen hat. Bei einem Ausscheiden aus einer versicherungsfreien Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats endet der Nachversicherungszeitraum somit mit dem Tage des Ausscheidens. bn der Bestimmung des Nachversicherungszeitraumes ist die Berechnung der Nachversicherungsbeiträge zu trennen. Mit der Frage, in welcher Höhe beitrags pflichtige Einnahmen für den Monat des Ausscheidens zu bescheinigen sind, haben sich die Rentenversicherungsträger bereits anläßlich der Sitzung 1/83 des Fachaus schusses für Versicherung und Rente (TOP 8) be�chäftigt Anläßlich dieser Sitzung wurde der Sachverhalt des § 3 Abs. 3 BBesG erörtert. Nach § 3 Abs. 3 BBesG endet der Anspruch auf Besoldung mit Ablauf des Tages, an dem der Beamte, R ichter oder Soldat aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, soweit gesetzlich nichts anderes be stimmt ist Der über den Tag des Ausseheidens hinausgehende Teil der Monatsbe züge, auf den kein Anspruch mehr besteht, hat den Charakter von Arbeitsentgelt verloren. Grundsätzlich sind somit die über den Tag des Ausscheidens hinaus (ver gönnungsweise) belassenen Bezüge nicht in die Nachversicherung miteinzubezie hen .. ' ,. " ''''''. ................1.:..... ,. ) .t • , \ ;.' • . '.: \' :\ . : {< . ",' . " \ " " ' ,I \": I ! I I i i i I - , 'I , i ! . ',- .... ............. ,' . �......." . .. . ., ... . . . ........_••-..... . ..:..,>11<.... - 2 - Oie Fälle, in denen der Anspruch auf Besoldung bis zum Ende des Monats weiter_ :besteht, werden jedoch nicht von dem obigen Beratungsergebnis erfaßt. So werden nach § 60 BBesG Anwärtern, deren Beamtenverhältnis kraft Rechtsvor_ schrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Laufbahnprüfung endet, die Anwärterbezüge für die Zeit nach Ablegung der Prüfung bis zum Ende des laufenden Monats weitergewährt, es sei denn, sie haben vor diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Bezüge aus einer haupt beruflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Er satzschule erworben, Bei der Nachversicherung ehemaliger Beamtenanwärter müssen daher die Bezüge für den ganzen Monat in die Nachversicherung einbezogen werden, Da der Tag des Ausscheidens als letzter Tag des Nachversicherungszeitraumes in die Nachversiche rungsbescheinigung einzutragen ist, ist i n diesen Fällen die tägliche Beitragsbemes surgsgrenze zu berücksichtigen, Das hat zur Folge: daß bei einem Ausscheiden im l<iufe eines Kalendermonats die für den vollen Kalendermonat zustehenden Anwär te'rbezüge für die Nachversicherung ggf, auf die bis zum Tag des Ausscheidens zu berüc�sichtigende anteilige Beit ragsbemessungsgrenze zu begrenzen sind, Oie obigen Ausführungen gelten auch für die Fälle, in denen Besoldung nach den §§ 3 Abs, 3, 60 BBesG entsprechenden landesrechtlichen Regelungen für einen Zeitraum nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis gewährt wird,


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