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VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. Prüfung der Sparkassen im Saarland

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie · vom 2005-03-09

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Erlass betreffend die Prüfung der Sparkassen im Saarland Vom 09. März 2005 Auf Grund des § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Saarländischen Sparkassengesetzes (SSpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 1993 (Amtsbl. S. 360), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (Amtsbl. S. 2502), wird Folgendes bestimmt: Die Prüfungsstelle des Sparkassen- und Giroverbandes Saar führt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 SSpG die nach § 340 k Abs. 1 und 3 HGB i. V. m. § 29 KWG vorgeschriebenen Prüfungen durch. Auch die Prüfungen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WpHG sowie die Jahresab schlussprüfungen der verbundenen Unternehmen der Sparkassen (§271 Abs. 2 HGB) werden nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 SSpG als aufsichtsrechtliche Prüfungen von der Prüfungsstelle durchgeführt. Leiter und stv. Leiter der Prüfungsstelle müssen öffentliche bestellte Wirtschaftsprüfer sein. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit und Berichterstattung unabhängig und nicht an Weisungen der Verbandsorgane gebunden; dies gilt auch hinsichtlich der sonstigen von der Spar kassenaufsichtsbehörde angeordneten Prüfungen. 1 Durchführung der Prüfungen 1.1 Die Prüfungen sind nach Maßgabe der für Sparkassenprüfungen geltenden Grund sätze unter Beachtung der Berufspflichten öffentlich bestellter Wirtschaftsprüfer durchzuführen. 1.2 Die Prüfungen dienen der Feststellung des ordnungsmäßigen Ablaufs des Geschäftsbetriebes der Sparkasse. Sie sollen nicht nur Mängel feststellen, sondern vor allem Anregungen für eine Fortentwicklung der Sparkasse geben und vorbeu gend wirken. Im Rahmen der Prüfung soll darauf geachtet werden, ob die Möglich keiten neuzeitlicher betriebswirtschaftlicher Methoden genutzt werden. 1.3 Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Prüfungen sind möglichst alle zwei Jahre unvermutete Prüfungen im Auftrag der Sparkassenaufsichtsbehörde durchzuführen. Sie können sich z. B. auf das Kreditgeschäft oder die Organisation beziehen und als Teil der Jahresabschlussprüfung gelten. 1.4 Die Prüfung des Jahresabschlusses der Sparkassen wird nach § 340 k Abs. 3 HGB durchgeführt. Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erlassenen Verordnungen sowie die vom Institut der Wirtschaftsprüfer ver abschiedeten Prüfungsstandards und die Stellungnahmen zur Rechnungslegung sind zu berücksichtigen. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die ge schäftliche Entwicklung der Sparkasse im Berichtszeitraum, die wirtschaftlichen Verhältnisse, das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem. Seite 1 von 3 1.5 Jahresabschlussprüfungen bei den verbundenen Unternehmen der Sparkassen werden nach den Bestimmungen der §§ 316 bis 324 HGB vorgenommen. 1.6 Die Prüfung des Depot- und Wertpapierdienstleistungsgeschäfts hat unter Beach tung der jeweils gültigen Richtlinien und Verordnungen der BaFin zu erfolgen. 1.7 Bei den unvermuteten Prüfungen stehen der Geschäftsablauf und die Betriebssicherheit im Vordergrund. Besondere Aufmerksamkeit ist denjenigen Ge schäftsvorfällen zuzuwenden, die erfahrungsgemäß einer eingehenden Nachprü fung bedürfen. 1.8 Stichprobenprüfungen sind im berufsüblichen Rahmen zulässig. Dies gilt auch für die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften des Kreditwesengesetzes. Bei der Stichprobenprüfung kann sich der Prüfer auch mathematisch-statistischer Me thoden bedienen. 1.9 Die Prüfer können alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die Erfül lung der ihnen obliegenden Prüfungspflicht erfordert. 2 Inhalt der Prüfungsberichte 2.1 Über die durchgeführten Prüfungen hat die Prüfungsstelle nach pflichtgemäßem Er messen zu berichten. Die Prüfungsberichte sind vom Leiter der Prüfungsstelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. 2.2 Die Prüfungsberichte über die Jahresabschlussprüfungen der Sparkassen sind un ter entsprechender Anwendung der Verordnung über die Prüfung der Jahresab schlüsse und Zwischenabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsin stitute und über die Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Kapitalan lagegesellschaften sowie die darüber zu erstellenden Berichte (Prüfungsberichts verordnung - PrüfbV) in ihrer jeweils gültigen Fassung mit folgender Maßgabe zu erstatten: 2.2.1 Die Berichterstattung hat sich auch auf die Einhaltung der für die Sparkas sen geltenden besonderen gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorschriften sowie die aufsichtsbehördlichen Anordnungen zu erstrecken. 2.2.2 Verweisungen auf Vorberichte sind auf das Mindestmaß zu beschränken. Sofern über die Prüfung des Kreditgeschäfts oder die Prüfung des Depotund Wertpapierdienstleistungsgeschäfts ein gesonderter Bericht erstellt wird, kann darauf im Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses ver wiesen werden. 2.2.3 Soweit Regelungen in den Prüfungsrichtlinien der BaFin über den Inhalt der Prüfungsberichte auf die Sparkassen keine Anwendung finden können, be darf es keiner Berichterstattung. 2.2.4 Im Rahmen der Schlussbemerkungen des Prüfungsberichts ist ausdrücklich zu bestätigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Sparkasse geprüft wurden und wesentliche Beanstandungen sich nicht ergeben haben. 2.3 Die Prüfungsberichte sind mit dem vorgeschriebenen Bestätigungsvermerk abzu schließen. Wird der Bestätigungsvermerk nicht oder nur mit Einschränkungen er teilt, so sind die Gründe darzulegen. Unabhängig von dem Zeitpunkt der Vorlage des Prüfungsberichts ist die Sparkassenaufsichtsbehörde in diesen Fällen unver züglich zu unterrichten. 2.4 Die Berichte über unvermutete Prüfungen müssen Ausführungen über Umfang, Schwerpunkt und Ergebnisse der Prüfung enthalten. Seite 2 von 3 3 Veröffentlichung des Jahresabschlusses 3.1 Der Vorstand der Sparkasse hat den Jahresabschluss, sobald er durch den Verwal tungsrat festgestellt ist, unverzüglich nach den geltenden Vorschriften bekanntzu3,2 Für die Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Jahresabschlusses gilt § 328 des HGB. 4 Vorlage der Prüfungsberichte 4.1 Der Beginn der Jahresabschlussprüfung ist der Sparkassenaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4.2 Der Prüfungsbericht ist der Sparkassenaufsichtsbehörde, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats und dem Vorstand der Sparkasse von der Prüfungsstelle zu über4.3 Das Ergebnis der Prüfung ist in einer Schlussbesprechung zu erörtern, an der die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vorstandes der Sparkasse sowie der Lei ter der Prüfungsstelle oder sein Stellvertreter und ein Vertreter der Sparkassenauf sichtsbehörde teilnehmen. Der Zeitpunkt der Schlussbesprechung ist mit der Spar kassenaufsichtsbehörde und der Prüfungsstelle rechtzeitig abzustimmen. 4.4 Die Sparkassenaufsichtsbehörde überwacht die Erledigung von Prüfungserinne rungen, wobei sie auf die Prüfungsstelle zurückgreift. 5 Schlussbestimmungen 5.1 Dieser Erlass ist erstmals auf Prüfungen für das Geschäftsjahr 2004 anzuwenden. 5.2 Es treten außer Kraft: 5.2.1 Der Erlass betreffend Prüfung der öffentlich-rechtlichen Sparkassen im Saarland vom 16. Oktober 1969, geändert durch Erlass vom 08. Dezember 1987, 5.2.2 der Erlass betreffend den Inhalt des Geschäftsberichts der Sparkassen vom 30. Dezember 1987. Saarbrücken, 09. März 2005 Der Minister für Wirtschaft und Arbeit geben. senden. Dr. Hanspeter Georgi Seite 3 von 3


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