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VerwaltungsvorschriftenMinisterium für Inneres, Bauen und SportErlass betr. reisekosten- und umzugskostenrechtl. Abfindung der in den Dienst des Saarlandes abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten saarländischen Landesbeamten

VerwaltungsvorschriftStruktur unsicher

Erlass betr. reisekosten- und umzugskostenrechtl. Abfindung der in den Dienst des Saarlandes abgeordneten Beamten eines anderen Dienstherrn und der in den Dienst eines anderen Dienstherrn abgeordneten saarländischen Landesbeamten

Ministerium für Inneres, Bauen und Sport · vom 1969-01-02

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Erlaß betreffend rdsekosten- und 'umzugskostenrechdicbe Abfindung der in den Dienst des Saarlandes abgeordneten Beamten eines anderen Dienstberm und der in den Dienst eines anderen 'Dienstherrn abgeordneten . saarländischen Landesbeamten Vom 2. Januar 1969 At.: A Jl2� 2241 - 00 Nach § 17 Abs. 2, S 123 BRRG finden u.a. auf einen Beamten, der zu einem andereri Dienstherrn abgeordnet wird, die für den Bereich dieses Dienstherrn geltenden reisekosten· und umiugskostcnrechtlichen Vorschriften Anwendung. Soweit der aufnehmende Dienstherr das Saarland ist, ergibt sich aUS S 32 Abs. 2 SBG das gleiche. Danach gilt 1.. für die Erstattung der Kosten der DienstantrittsreiseJ die Gewährung des Trennungsgeldes während der Abordnung und die Gewährung von Um'l.ugskosten-: vergütung für einen Umzug an den neuen Dienstort a) bei Abordnung eines Beamten eines anderen Dienst herrn in den Dienst des Saarlandes das saarländische Recht, b) bei Abordriung eines saarländischen Landesbeamten ". in den Dienst eines anderen Dienstherrn das Recht dieses Dienstherrn,' 2. für die Erstattung der Kosteri ger Rü<:kr�jse, die Gewährung von TrenI)Uflgsgeld his .�um Rückumzug und die Gewährung von Umzugs�ostenvergüturig für den' RüCkumtug aus Anlaß der Aufhebung der Abord· nung a) in den FäHen qer NI. 1 Buchstabe a das Recht de! anderen Dienstherm, b) in den Fällen der Nr. 1 Buchstabe b das saarlän· dische Recht:' Die Vergütungen unter N�, 1 werden von dem Dienst, herrn, zu dem der Bt:;amte abgeordnet ist, die Vergütun gen unter Nr. 2 von dem Diensthel'rn des Beamter gezahlt. Der Dienstherr, in dessen Interesse der Beamtl abgeordnet worden ist, erstattet "dem anderen Dienst, herrn die Beträge, die dieser aus Anlaß der Abordnuol (Nr. 1) oder ihrer Aufhebung (Nr. 2) gezahlt hat. Soweit bisher anders verfahren worden ist, hat es dabe sein Bewenden" Von dies!!! Regelung werden aus besonderen Gründel allgemein oder im Einzelfall getroffene oder noch Zl treffende Sondervereinbarungen zwischen den heteiÜgrel obersten Dienstbehörden nicht berührt. Die unter den Ge1rungsberc:kh" des Saarländischen Reise kostengesetzes und des Saarländischen Umzugskosten gesetzes fallenden anderen Dienstherm werden im Inter esse ei,Der einheitlichen Handhabung gebeten, für ihre! Bereich eine entsprechende Regelung zu treffen. Ao.dk obt.ratn DieoSl:behöroell des bmdes. Gemeinden, Geineindevubl:lndc und sopstigea Körpmch�en, Anstalten und 5cifrungen des öffentlic:hen "Rechts. GMbI. S;ur 1.969, S, i DER MINISTER FÜR KULTUS, UNTERRICHT UND VOLKSBILDUNG be�ffend die Erlaß Eingangsstufe an Gymnasien Realschulen .Vom 16. Dezember 1968 Az.: vlllr - 2+ III � 7 - 2340 - . und Mit Beginn des Schuljahres 1968/69 wurden die Klassen 5 und 6 (Sexta und Quinta) an Gymnasien und Real schulen" als Eingangsstufe eingerichtet. Die grundleg�den Bestimmungen enthält die Zeugnis und Versetzungsordmll1g für Gymnasien vorn 1. Juni 1968, bzw. für Realschulen vom 5. Juli 1.968, veröffent licht im GMllI. Saar S. 134 H. nebst Berichtigung S. 164' bzw. 210 ff. . Zur. Erläuterung ergeht folgender Erlaß: 1. Die Klassen 5 und 6 an Gymnasien und Realschulen bilden als Eingangsstufe eine pädagogische Einheit. Ihre Besonderheit gegenüber den folgenden Klassen der weiterführenden Schule besteht darin, daß die Eingangs stufe unmittelbar an die Arbeitsergebnisse und Arbeits� weise der GIundschule anknüpft, sich organisch von ihr löst und in steigendem Maße zu der der weitedühren den Schule eigentümlichen Arbeitsweise hinfl,ihrt. Ihre Be.�oodcrheit gege�über den vorangehenden. Klasse: . der Grundschule 'besteht .darin, daß die Arbeit vo Anfang an von dem Bildungsziel der betreffende weiterführenden Schule "bestimmt" sein muß. Dabc sollen die in der Grundschule gepflegten Und ,rwOI , henen Kräfte und Fähigkeiten nutzbar gemacht und ir Rahmen der weiterführenden Schule lebendig erhalte und weiterentwickelt werden. es muß daher auc erprobt werden, wieweit bei dem Schüler neue Kräf1 " und Fähigkeiten, die ·für die weiterführende Schul urierläßlich sind, entfaltet werden können. 'Für diesen Prozeß ist ein kontinuierlicher, möglich: störungsfreier Verlauf über einep. "längeren Zeitraul hinweg erforderlich; dabei soll sich erweisen, ob·d: mit dem Übergang getroffene Entscheidung richtig �a 2. Den Schülern� die aus der Klasse 5 der Hauptschu: in die Eingangsstufe' eingetreten " sind, darf im Inte.: esse ihrer schulischen Entwicklung nur bei Vorliege ganz außergewöhnlicher Umstände eine Wiederholur, in der Eingangsstufe gestattet werden (S 6 Abs. ZuVO). 3. a) Die Lehrer - besonders die Klassenleiter - cl! Eing�"ngsstufe müssen im Hinblick auf ihre Eignur:


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